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VwGH vom 20.03.1984, 84/07/0011

VwGH vom 20.03.1984, 84/07/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des Ko und der Kl W in XY, beide vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , AgrarS-1794/4-1983, betreffend Antrag auf Ausscheidung von Grundstücken aus einem Flurbereinigungsverfahren und Abweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Agrarbezirksbehörde Linz hat mit Bescheid vom das Flurbereinigungsverfahren Hacking eingeleitet. Nachdem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan rechtskräftig erlassen worden waren (Bescheid derselben Behörde vom ), wurde mit Bescheid vom die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Die Beschwerdeführer wurden mit acht Besitzkomplexen in das Verfahren einbezogen und erhielten bei der vorläufigen Übernahme drei Abfindungsgrundstücke. Ein Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsplan ist bisher nicht erlassen worden.

In einem an die Agrarbezirksbehörde Linz gerichteten Schriftsatz vom führten die Beschwerdeführer aus, bei den ihnen eigentümlichen Flächen handle es sich nicht zur Gänze um solche Flächen, die in das Zusammenlegungsverfahren in dieser Form gehörten. Es handle sich bei rund 2 ha nicht um einen Zusammenlegungsgrund, sondern um eine Fläche mit besonderem Wert, wobei ihnen das Recht zustehe, diese nämlichen Flächen wieder zurückzubekommen oder nach ihrer Wahl zumindest gleichwertigen Ersatz in Bauland zu erhalten oder letztlich Ersatz in Geld zu bekommen. Nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY aus dem Jahre 1980 lägen die Grundstücke 174/2, 174/1, 172/1, 172/2 und 168, alle KG. XY, im Ausmaß von 2,5206 ha im Baulandbereich. (Bei diesen Grundstücken handelt es sich um die Altkomplexe E 5 und E 6). Diese Grundflächen seien durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen anderen Parteien zugewiesen worden. Die vorläufigen Grundbesitzer hätten Parzellierungen durchgeführt und Parzellen verkauft, was zweifellos rechtswidrig und nichtig erscheine. Die Beschwerdeführer stellten sodann den Antrag: "Die von uns beanspruchten Flächen mit besonderem Wert, nämlich die Baugrundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuscheiden und an uns zurückzugeben, lediglich hilfsweise wird der Antrag gestellt, gleichwertigen Ersatz in Bauland oder Geldwertentschädigung uns zuzuerkennen."

Gleichzeitig stellten die Beschwerdeführer den Antrag "auf Zuerkennung eines Schadenersatzes", den sie im folgenden begründeten.

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 bei der belangten Behörde, daß über ihr Verlangen vom entschieden werde, da die Behörde erster Instanz bisher über die gestellten Anträge nicht entschieden habe.

Die belangte Behörde hat sodann mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wie folgt entschieden:

"1. Gemäß §§ 1 und 2 Abs. 2 AgrarverfahrensgesetzAgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 77/1967, sowie in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, wird dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zum Teil wie folgt Folge gegeben:

Der Antrag auf Ausscheidung der Altkomplexe E 5 und E 6 (Altgrundstücke Nr. 174/2, 174/1, 172/1, 172/2 und 168, alle KG XY) wird gemäß § 4 Abs. 2 O.ö. Flurverfassungslandesgesetz - O.ö. FLG 1979, LGB1. Nr. 73, abgewiesen.

2.) Der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung einer Entschädigung oder eines Grundersatzes wird gemäß der §§ 1, 2 Abs. 2 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nachstehendes aus. Was den Antrag auf Ausscheidung der genannten Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren betreffe, sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, was die Erstbehörde gehindert habe, über diesen zu entscheiden. Die belangte Behörde habe daher im Sinne der zitierten Bestimmungen in diesem Punkt ihre Zuständigkeit zu bejahen und diesen Antrag einer sachlichen Prüfung unterziehen müssen. Die genannten Grundflächen würden für die Erreichung der in § 1 O.ö. FLG 1979 normierten Ziele und Aufgaben benötigt, weil diese mit den übrigen in diesem Gebietsteil liegenden Flächen örtlich und wirtschaftlich zusammenhingen. Nur durch deren Einbeziehung sei daher die Möglichkeit gegeben, die landwirtschaftlichen Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessern zu können; in welchem Ausmaß dies erreicht werden könne, könne erst auf Grund des noch zu erlassenden Flurbereinigungsplanes beurteilt werden. Natürlich seien im Flurbereinigungsverfahren auch die Bestimmungen betreffend die Grundstücke von besonderem Wert zu beachten, so daß sich hieraus zusätzliche Überlegungen der Behörde erster Instanz ergeben könnten. Zusätzlich sei festzustellen, daß die Flurbereinigung Hacking soweit fortgeschritten sei, daß nach der Entscheidung über den vorliegenden Antrag der Flurbereinigungsplan erlassen werden könnte, da auch bereits die Verhandlung betreffend die Einräumung allfälliger Dienstbarkeiten durchgeführt worden sei. In einem derartigen Verfahrenstadium könnten schon allein deshalb keine Grundflächen aus der Flurbereinigung ausgeschieden werden, zumal die gesamten Unterlagen eines solchen Verfahrens die einbezogenen Flächen umfassen. Würden also in diesem Verfahrensabschnitt Flächen ausgeschieden werden, müßten alle Unterlagen umfangreich geändert werden, was zu einer wesentlichen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens führen würde. Hinzu komme, daß die von den Beschwerdeführern zurückgeforderten Flächen mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen anderen Parteien zugewiesen worden seien; würden also die genannten Grundstücke aus dem Verfahren ausgeschieden werden, dann verblieben diese Flächen auf Grund der Bestimmung des § 22 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 im Eigentum dieser Parteien. Hiedurch würde die von den Beschwerdeführern begehrte Rückgabe dieser Grundstücke überhaupt nicht mehr möglich sein. Auch aus diesem Gesichtspunkt habe die von den Beschwerdeführern verlangte Ausscheidung der genannten Flächen aus dem Flurbereinigungsverfahren Hacking nicht verfügt werden können. Ohne der Entscheidung der Behörde erster Instanz über den zu erstellenden Flurbereinigungsplan vorgreifen zu wollen, werde die Behörde erster Instanz angewiesen, in diesem Gebietsteil weder Flächenteilungen noch irgendwelchen Eigentumsübertragungen solcher Flächen zuzustimmen bzw. zu genehmigen. Außerdem dürfe allfälligen Bauplatzerklärungen oder Baubewilligungen von der Behörde erster Instanz nicht zugestimmt werden. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die gegenständlichen Flächen gehörten nicht in das Flurbereinigungsverfahren, könne nicht geteilt werden, da es bei der Frage der Einbeziehung von Grundflächen in ein derartiges Verfahren nicht darauf ankomme, ob die einbezogenen und im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschafteten Flächen im Bauland oder Bauerwartungsland lägen (Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom , B 274/75).

Zum Eventualantrag auf Zuerkennung einer Entschädigung oder eines Grundersatzes sei festzustellen, der angeblich durch die Abtrennung von Grundstücken mit besonderem Wert entstandene Schaden - gleichwertige Ersatzflächen seien angeblich nicht zugeteilt worden - hänge nicht mit der Frage der Entschädigung für Ertragsentgänge oder Bewirtschaftungserschwernisse, die durch die Neueinteilung entstanden seien, zusammen. Die Frage, ob die Grundabfindung der Beschwerdeführer, was den Anspruch auf Zuweisung mit Grundstücken von besonderem Wert anlange, gesetzmäßig sei, könne nur anhand des noch zu erlassenden Flurbereinigungsplanes Hacking ermittelt werden, da erst mit diesem Plan (und nicht mit der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen) die Abfindungsflächen den Parteien endgültig zugewiesen würden. Über den Antrag auf Zuspruch eines Schadenersatzes bzw. auf Zuteilung gleichwertiger Ersatzflächen habe daher die Agrarbezirksbehörde Linz zu Recht noch keine Entscheidung gefällt, sodaß insoweit dem Begehren der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht keine Folge gegeben habe werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid seien die Beschwerdeführer in ihrem gesetzlichen Recht auf Ausscheidung von Grundstücken mit besonderem Wert und Baugrundstücken aus dem Flurbereinigungsverfahren Hacking, sohin auch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und schließlich auch in ihrem Recht auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde bezüglich gestellter Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung oder eines Grundersatzes verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 können Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt werden, mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden. Diese Bestimmung findet zufolge § 29 leg. cit. auch im Flurbereinigungsverfahren Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.

Soweit in der Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht wird, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil für diese behauptete Rechtsverletzung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof und demnach gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.

Die Beschwerdeführer erachten sich auch durch die Einbeziehung der genannten Grundstücke, die nach ihrer Ansicht Baugrundstücke seien, in ihren Rechten deshalb verletzt, weil in das Zusammenlegungsgebiet lediglich land- und forstwirtschaftliche Grundstücke einbezogen werden dürfen. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 O.ö. FLG 1979 sowie aus dem Flurverfassungsgrundsatzgesetz.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides besteht insoweit nicht. Gemäß § 2 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 sind nämlich Gegenstand der Zusammenlegung alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, das sind Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 und nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 3, sowie die in Anspruch genommenen Grundstücke, das sind nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die im Rahmen der Neuordnung für die Grenzänderung oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden. § 1 Abs. 3 O.ö. FLG 1979 umschreibt den Begriff des "landwirtschaftlichen Grundstückes" wörtlich wie § 1 Abs. 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FGG), wonach nicht nur jene Grundstücke, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwendung dienen, sondern auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofraum sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zweck zugeführt werden können, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich bereits, daß entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch Baugrundstücke in ein Zusammenlegungsgebiet zu Recht einbezogen werden dürfen. Hingegen bindet § 15 Abs. 3 O.ö. FLG 1979, der im wesentlichen mit § 4 Abs. 8 erster Satz FGG übereinstimmt, die Unterziehung der nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sowie die Verlegung von Hofstellen an eine Zustimmung der Eigentümer. Auch daraus ergibt sich, daß Hofstellen und nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden können. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 274/75, Slg. Nr. 7808, zum Ausdruck gebracht, daß auch die Einbeziehung von als Bauland gewidmeten oder als solche geeigneten Grundstücken in ein Zusammenlegungsverfahren eine Maßnahme auf dem Gebiet der Landeskultur sein kann, die die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen will. Abgesehen davon gründet sich die Behauptung der Beschwerdeführer, die genannten Grundstücke seien Baugrundstücke, auf einen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde XY aus dem Jahre 1980, also lange nach der Einbeziehung dieser Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren und nach der rechtskräftigen Erlassung des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes.

Die oben angestellten Erwägungen gelten auch für das gegenständliche Flurbereinigungsverfahren (vgl. § 23 O.ö. FLG 1979).

Die in dieses Verfahren einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführer sind von ihnen, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten ist, im Rahmen ihres Betriebes landwirtschaftlich genutzt worden. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Grundstücke als "landwirtschaftliche Grundstücke" im Sinne des § 1 Abs. 3 O.ö. FLG 1979 qualifiziert hat. Diese Bestimmung stellt nur darauf ab, ob die Grundstücke tatsächlich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen oder ob die Grundstücke ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführern stehe ein Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Abfindung im Sinne des § 19 O.ö. FLG 1979 zu, brauchte im vorliegenden Fall, der nur einen Antrag gemäß § 4 Abs. 2 O.ö. FLG betraf, nicht weiter eingegangen zu werden. Vielmehr ist diese Frage in dem noch zu erlassenden Flurbereinigungsplan zu behandeln und zu entscheiden. Da sich die Beschwerde sohin insoweit als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Hingegen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht bezüglich der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung oder eines Grundersatzes bzw. eines Schadenersatzes als begründet. Wie im Sachverhalt dargestellt, haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom hilfsweise auch das Begehren gestellt, gleichwertigen Ersatz in Bauland oder Geldwertentschädigung zuerkannt zu erhalten, und weiters einen Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von S 1,600.000,-- gestellt. Über diese Anträge hat die Behörde erster Instanz nicht innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG 1950 genannten Frist entschieden. Die belangte Behörde war demnach verpflichtet, über diese Anträge zu entscheiden. Die von der belangten Behörde für die Abweisung des Devolutionsantrages in diesem Umfang gegebene Begründung, nämlich darüber werde im Flurbereinigungsplan entschieden, vermag den angefochtenen Bescheid nicht hinlänglich zu stützen. Die Beschwerdeführer haben innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine abgesonderte Erledigung ihrer Entschädigungsanträge angestrebt, was sie durch die Stellung ihrer Devolutionsantrages deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Nun hat jede antragstellende Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, auch dann, wenn der Antrag, sei es mangels Rechtsanspruches oder mangels Antragsbefugnis ganz oder teilweise zurückzuweisen ist (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9458/A). Die belangte Behörde durfte daher den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer, ohne daß über ihre im Schriftsatz vom gestellten Anträge entschieden worden ist, nicht abweisen. Insoweit hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er in diesem Umfange gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 281. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die zweifach einzubringende Beschwerde nur mit S je 120,- Bundesstempelmarken zu versehen war.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-31868