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VwGH vom 28.02.2002, 2000/15/0200

VwGH vom 28.02.2002, 2000/15/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des Vereins "Forschungsstelle für Tierrechte des Wiener Tierschutzvereins" in Vösendorf, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 85/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. SPE 7335/1-11/99, betreffend Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die dem Antrag des beschwerdeführenden Vereins "auf Steuerfreistellung von Spendengeldern" vom angeschlossenen Statuten lauten im hier interessierenden Umfang wie folgt:

"§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:


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-
Erforschung von Tierrechten in der Vergangenheit und in der Gegenwart;
-
Rechtsvergleichung mit anderen Staaten;
-
Weiterentwicklung von Tierrechten;
-
Wissenschaftlicher Austausch und Kooperation mit nationalen und internationalen Gesellschaften, Universitäten und Hochschulen;
-
Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene;
-
Bildung / Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen;
-
Dokumentarische Aufarbeitung, Beschlagwortung einschlägiger Publikationen;
-
Einbindung von Tierrechten in die ökologisch, biologische Landwirtschaft.

§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die im Absatz 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen, Kurse, Diskussionsabende


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b)
Herausgabe von Vereinsblättern und einer Zeitschrift
c)
Einrichtung einer Bibliothek, Beratung über Internet
d)
Einrichtung einer Datenbank über Publikationen

(3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:


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a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)
Kurse, Veranstaltungen, Inserate
c)
Spenden, sonstige Zuwendungen"
Im Antrag vom vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei gemeinnützig auf wissenschaftlichem, geistigem und sittlichem Gebiet. Der Vereinszweck diene weiters der Verbesserung der Haltung von Tieren in der so genannten in Österreich üblichen Intensivhaltung und Hintanhaltung der dadurch verursachten Tierquälerei, verfolge u. a. auch eine strengere Fassung des Begriffes Tierquälerei, diene also dem Tierschutz.
In einem Vorhalt vom führte die belangte Behörde aus, die in § 2 der Statuten formulierten Zwecke der Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene, der Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen, sowie der Einbindung von Tierrechten in die ökologisch, biologische Landwirtschaft stellten keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinn des Gesetzes ("Forschung und/oder Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau und damit verbundene wissenschaftliche Dokumentationen und Publikationen") dar. Betreffend "tatsächliche Geschäftsführung" wurde im Vorhalt darauf hingewiesen, der im Antragsschreiben vom angeführte
Zweck der Verbesserung der Haltung von Tieren ... und der
Hintanhaltung der dadurch verursachten Tierquälerei, sowie des Tierschutzes stelle einen gemeinnützigen, nicht jedoch einen wissenschaftlichen Zweck dar. Zur Überprüfung, ob der Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlich tätig sei, werde um Vorlage eines vollständigen Tätigkeitsberichtes ersucht.
Der mit Schriftsatz vom vorgelegte Tätigkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
"Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank über bestehende Literatur zu Tierschutz und Tierrechten (Bücher, Fachzeitschriften, Aufsätze, Diplomarbeiten, Dissertationen etc., jährlich ca. 500 Beiträge), (geplant ist, diese online über Internet abrufbar zu gestalten);
Erstellung eines Thesaurus (Schlagwortverzeichnis) zur Dokumentation der wissenschaftlichen Literatur zu Tierschutz und Tierrechten;
Aufbau einer wissenschaftlichen Bibliothek, Katalogisierung, Zur-Verfügung-Stellen an Tierschutzlehrer, Schüler, Studenten und Wissenschaftler;
Herausgabe einer Zeitschrift wissenschaftlicher Artikel über
Tierrechte im interdisziplinären Kontext;
Mitarbeit
a) im österreichischen parlamentarischen Unterausschuss des Verfassungsausschusses für die Umsetzung des Tierschutzvolksbegehrens bzw. des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes;
b) in Brüssel bei der Eurogroup for Animal Welfare (Initiative mit VertreterInnen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, die als Lobby-Gruppe im Sinne des Tierschutzes beim Europäischen Parlament in Straßburg und Brüssel sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig ist);
c) am interdisziplinären universitären Arbeitskreis Studenten und Wissenschaftler für Tierschutz/Tierrechte;
Teilnahme
a)
am 12. Österreichischen Tierschutzkongress;
b)
Jahreskongress der internationalen Gesellschaft für Nutztierhaltung der Veterinärmedizin Universität Wien;
Informationsaustausch, Kontaktaufnahme mit
a) der Rutger's University Laws School in Philadelphia, USA (Center for Animals Rights Law);
b)
der DDAL (Doris Day Animal League), Massachusetts, USA;
c)
dem CHCI (The Chimpanze And Human Communication Institute), Central Washington University, Ellensburg, Washington,
USA;
d)
der Universität für Bodenkultur, Prof. Sigurd Konrad;
e)
Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft Gumpenstein, Prof. Bartussek, Dr. Anton Hausleitner;
f) der Akademie Tierschutz München Wissenschaftliche Akademie des Tierschutzbundes Deutschland;
g)
JuristInnen für Tierrechte DDr. Regina Binder;
h)
dem Grünen Klub im Parlament, insb. mit der Klubobfrau DDr. Madelaine Petrovic;
i) der Wissenschaftszeitschrift
'Altex' (Alternativen zu Tierexperimenten);
j) dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (insb. bei Herrn Ministerialrat Alois Söhn);
Beginn der vergleichenden Studie für Betriebe mit Nutztierhaltung nach herkömmlicher Anbindehaltung und solcher mit ausschließlicher bzw. teilweiser Freilaufhaltung, Gegenüberstellung der Kosten/Nutzenrechnung;
Vergleiche mit der bereits bestehenden Studie der Schweiz;
Einrichtung eines Arbeitskreises von Juristen und anderen Fachwissenschaftlern zu aktuellen Fragestellungen zu den Themen der Tierrechte/Tierschutz"
Im Schriftsatz vom wird zusätzlich erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 offizieller Kooperationspartner der universitären Dokumentationsstelle Ethik, Bereich Tierethik, Tierrechte, sei. Zum Rechnungsabschluss für 1999 wird mitgeteilt, dass die Mitglieder ausschließlich ehrenamtlich tätig geworden seien. Auch sonst sei kein Personal beschäftigt worden. Die Räumlichkeiten am Sitz der Gesellschaft und für einen Arbeitskreis seien samt Einrichtung, Infrastruktur, Telefon etc. unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Anschaffung von Büchern, der Verwaltungsaufwand sowie Bundesstempelmarken etc. seien von den Mitgliedern "als Sachspende eingebracht" worden. Im Jahr 1999 sei lediglich eine Geldspende in Höhe von 2.000 S eingegangen. Der Kontostand auf dem Bankkonto weise zum einen Minusbetrag von 164,53 S auf, der Kassastand sei "0,--".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Vorhalt vom sei dem Verein zum Inhalt seiner Statuten mitgeteilt worden, dass die in § 2 formulierten Zwecke der Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene, der Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen, sowie der Einbindung von Tierrechten in die ökologisch, biologische Landwirtschaft keine wissenschaftlichen Zwecke im Sinn des Gesetzes seien. Im Schreiben vom habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Statutenänderung erfolgt und eine solche auch nicht beabsichtigt sei. Die im Tätigkeitsbericht 1999 unter Punkt 5 angeführten Tätigkeiten der Mitarbeit in einem österreichischen parlamentarischen Unterausschuss des Verfassungsausschusses oder in Brüssel bei der Eurogroup for Animal Welfare stellten keine unmittelbar wissenschaftliche, sondern vielmehr eine politische Betätigung dar. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins sei demnach ebenfalls nicht ausschließlich wissenschaftlich ausgerichtet.
In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf bescheidmäßige Zuerkennung der steuerlichen Spendenfreistellung gem. § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG beschwert".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, folgenden Wortlaut:
"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
-
Forschungsaufgaben oder
-
der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgenden Einrichtungen:
a)
...
b)
...
c)
...
d)
...
e)
Juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion
nachzuweisen. ... "
Die Beschwerde bringt vor, § 4 Abs. 4 Z. 5 lit e) EStG 1988 normiere ausdrücklich, dass Forschungs- oder Lehraufgaben förderungswürdig seien ("nichts anderes" habe sich der beschwerdeführende Verein zum Ziel gesetzt). Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die zitierte Gesetzesbestimmung als weitere Voraussetzung die Bestimmung enthält, dass die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff BAO ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Die Durchführung von Lehr- oder Forschungstätigkeiten ist somit für sich allein nicht ausreichend. Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befasst, müssen sich solche Lehraufgaben außerdem an Erwachsene richten, Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0209 und 95/13/0110). Es genügt somit nicht, wenn laut Beschwerde unter dem Vereinszweck "Bildung/Weiterbildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen" Schulen im weitesten Sinn gemeint, also auch Hochschulen und Universitäten umfasst seien. Inwiefern vom Beschwerdeführer intendierte Lehrtätigkeiten nach der Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes entsprechen sollten, wird zudem durch die Beschwerdeausführungen betreffend Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft oder den großen Nutzen der Wissenschaft für die zukünftige Entwicklung nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass bereits an vielen Universitäten Vorlesungen für Tierrechte gehalten werden, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine ausschließlich wissenschaftliche anzusehen ist, ohne Bedeutung.
Für die Erwirkung eines Bescheides im Sinn des ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 muss der von der Körperschaft verfolgte Zweck nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein. Bei der Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen liegt es an der Partei, selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels all jene Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0191).
Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist. Der im Bereich der Forschung wissenschaftlich Tätige muss eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muss, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, d.h. dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, d.h. der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Dabei wird "angewandte Wissenschaft" zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, dass die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/13/0275, mwN).
Der Hinweis im Antrag vom , die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sei gemeinnützig auf wissenschaftlichem, geistigem und sittlichem Gebiet (mit dem zusätzlichen Hinweis auf den Gedanken des Tierschutzes), sprach keine ausschließlich wissenschaftliche Zweckverfolgung an. Programmatische Beschwerdeausführungen, wie "einerseits sollen die von der BF zu erforschenden und ermittelnden Tierrechte in die Landwirtschaft Einzug finden, die BF wird ihre Forschungsergebnisse aufbereiten und ihre Erkenntnisse der Landwirtschaft zur Verfügung stellen, andererseits kann nur eine enge Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft zu Forschungsergebnissen führen. Welchen Sinn soll es haben, kostspielige Forschungsprojekte auf die Beine zu stellen, die im Forschungsrahmen doch nur realitätsfremd bleiben, wenn in der Landwirtschaft die praktische Möglichkeit der Forschung bereits gegeben ist?", lassen eine konkrete wissenschaftliche Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins nicht erkennen. Die "Zur-Verfügung-Stellung" von in der Beschwerde auch nicht näher bezeichneten wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsergebnissen (die Beschwerde spricht dazu eine ausschließlich beratende Tätigkeit im parlamentarischen Unterausschuss und "bei der Eurogroup" an) oder der "Aufbau einer Datenbank über bestehende Literatur zu Tierrechten samt Schlagwortverzeichnis" entsprechen für sich noch nicht den oben angesprochenen Kriterien einer wissenschaftlichen Betätigung. Daran kann auch der in der Beschwerde wiedergegebene Auszug aus der Zeitschrift "Jus Animalis", Ausgabe 01/2000, der einen Abdruck von "Rousseau, Diskurs über die Ungleichheit, S. 59" beinhaltet, nichts ändern. Eine ausschließlich wissenschaftliche Zweckverfolgung durch die "Abhaltung eines Arbeitskreises von Wissenschaftlern zu Tierrechten einmal wöchentlich" wird in der Beschwerde schließlich ebenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der in der Beschwerde "in eventu" gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am