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VwGH vom 10.05.2001, 2000/15/0184

VwGH vom 10.05.2001, 2000/15/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K GmbH in H, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Dr. Günther Schmied, Dr. Georg Seebacher und Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , RV 261/1-10/00, betreffend Körperschaftsteuer 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Zuge einer bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vorgenommenen Verschmelzung wurde ein Firmenwert iSd § 3 Abs. 2 Z. 2 UmgrStG in der Stammfassung BGBl. 699/1991, aufgedeckt, der bei der Beschwerdeführerin (in den ersten Veranlagungsjahren ab 1995) zur einer Firmenwertabschreibung mit jährlich einem Fünfzehntel geführt hat.

Durch Art. 42 Z. 2 StruktAnpG 1996, BGBl. 201/1996, wurde § 3 Abs. 2 UmgrStG neu gefasst. Die Bestimmung eröffnet in der geänderten Fassung nicht mehr die Möglichkeit der Firmenwertabschreibung. Durch Art. 42 Z. 9 StruktAnpG 1996 wurde dem 3. Teil des UmgrStG die Z. 4 angefügt, die u.a. lautet:

"a) Die Abschreibung eines nach § 3 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ermittelten Firmenwertes gemäß § 8 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann letztmalig im letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

b) ..."

Gegen den im Instanzenzug ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1997, mit welchem die Anerkennung der Firmenwertabschreibung für das Jahr 1997 im Hinblick auf die durch das StruktAnpG geänderte Rechtslage verweigert worden war, erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hob den Bescheid mit Erkenntnis vom , B 1866/99, auf, weil der Beschwerdeführerin Anlassfallwirkung im Verfahren G 172/99 zugekommen war. Im Verfahren G 172/99 hatte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom die lit. a der Z. 4 des 3. Teiles des UmgrStG mit Wirkung ab als verfassungswidrig aufgehoben.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998, mit welchem das Finanzamt die Anerkennung der Firmenwertabschreibung auch für das Jahr 1998 im Hinblick auf die durch das StruktAnpG geänderte Rechtslage verweigerte, brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 1206/00, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, die am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde behaupte die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung der Z. 4 lit. a des 3. Teils des UmgrStG idF BGBl. 201/1996. Die zitierte Norm sei indes bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 172/00, als verfassungswidrig aufgehoben worden, wobei der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des in Kraft trete, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Schaffung einer verfassungskonformen Übergangsregelung zu geben. Die erst nach Fällung der Erntscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren G 172/99 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte und daher einem Anlassfall dieses Verfahrens nicht gleichzuhaltende Beschwerde habe daherauch wenn sie von einer Beschwerdeführerin erhoben werde, die im Gesetzesprüfungsverfahren für ein anderes Veranlagungsjahr Anlassfall gewesen sei - im Hinblick auf Art. 140 Abs. 7 B-VG und im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden habe, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Vor dem Verwaltungsgerichthof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf gesetzmäßige Besteuerung, insbesondere im Recht auf Inanspruchnahme der aliquoten Firmenwertabschreibung, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Ruppe (Der Anlassfall, in Holoubek/Lang, das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, Wien 1998, 175, 185f) weise daraufhin, dass nur jener Sachverhalt Anlassfall sei, der tatsächlich (rechtzeitig) an den Verfassungsgerichtshof herangetragen worden sei, nicht jedoch ein beim selben Beschwerdeführer früher oder später verwirklichter Sachverhalt. Dadurch könne in Abgabensachen eine besondere Härte auftreten, wenn der Verfassungsgerichtshof unter Fristsetzung aufhebe. Ruppe verweise auch darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit habe, durch einen anderen Ausspruch in seinem Erkenntnis die Anlassfallwirkung auf vor- und nachgelagerte Sachverhalte desselben Beschwerdeführers zu erstrecken.

Die Beschwerdeführerin rege an, dass die Auslegung des Begriffes des Anlassfalles iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG in Abgabensachen erweitert werde. Die Besonderheit in Abgabensachen, dass identische Sachverhalte bei verschiedenen Zeitpunkten eine ungleiche Behandlung erfahren, ohne dass hiefür ein sachlicher Grund vorliege, rechtfertige es, bei Anwendung des Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht auf den Anlassfall im strengen Wortsinn abzustellen, sondern eine Interpretation zu wählen, die im Sinne der Ausführungen Ruppes auf eine "Anlassperson" abstelle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie Ruppe ausführt (aaO, 185) ist der Verfassungsgerichtshof ermächtigt, "durch einen anderen Ausspruch" im Spruch seines eine generelle abstrakte Norm aufhebenden Erkenntnisses die Anlassfallwirkung auf zeitlich vor- bzw nachgelagerte Sachverhalte desselben Beschwerdeführers zu erstrecken. Wähle der Verfassungsgerichtshof eine derartige Spruchgestaltung, könne er aus dem Anlassfall eine Anlassperson machen.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom , G 172/99, lautet:

"Die lit a der Ziffer 4 des 3. Teiles des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet."

Der Spruch dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes enthält somit unzweifelhaft keine Fassung, die über den Anlassfall im Sinne eines Sachverhaltes, der tatsächlich an den Verfassungsgerichthof herangetragen worden ist, hinausgeht. Der Spruch des Erkenntnisses lässt die von der Beschwerdeführerin dargestellte Interpretation nicht zu. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 Anlassfall war, zeitigt somit keine Auswirkungen hinsichtlich des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1998.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am