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VwGH 11.12.1984, 84/04/0171

VwGH 11.12.1984, 84/04/0171

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
VwGG §42 Abs3;
RS 1
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B , 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1710/55 E RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

83/04/0192 E VwSlg 11230 A/1983;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des RB in F, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, Bahnhofstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIb-215/35-1984, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.615,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, in der Zeit vom 3. August bis im Standort Feldkirch, Jahnplatz 3, ohne entsprechende Gewerbeberechtigung Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht und dadurch eine Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, aus der Aktenlage ergebe sich, daß der Beschwerdeführer am bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch das konzessionsfreie Gewerbe gemäß § 190 Z. 4 bis 6 GewO 1973 mit dem Standort X, P-platz 3, angemeldet habe.

Mit Bescheid vom habe diese Behörde festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorlägen und (sohin) die angemeldete Tätigkeit im beantragten Standort untersagt. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers habe der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom (der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am zugestellt worden sei) sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig gewesen; er sei daher mit dem Zeitpunkt der Zustellung in Rechtskraft erwachsen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Untersagung der Gewerbeausübung jedenfalls in der Zeit vom bis Ende September 1983 die angemeldete Verabreichungs- bzw. Ausschanktätigkeit weiter ausgeübt. Nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides betreffend die Untersagung der angemeldeten Tätigkeit habe aber das Recht zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes jedenfalls geendet. Der Beschwerdeführer habe sich daher bei Ausübung der ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Tätigkeit nicht mehr auf seine Gewerbeanmeldung vom stützen können. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (vom ) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, ändere an dieser Rechtslage nichts da einer solchen Beschwerde kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Einbringung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) begründe noch nicht das Recht, das angemeldete Gewerbe nach der letztinstanzlichen Entscheidung weiter auszuüben. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers stelle daher im fraglichen Zeitraum einen strafbaren Tatbestand dar, seine Bestrafung seitens der Erstbehörde sei daher nach Meinung der Berufungsbehörde zu Recht erfolgt.

Nach Auseinandersetzung mit dem Tatzeitraum führte der Landeshauptmann von Vorarlberg in seinem Bescheid vom weiter aus, darüber hinaus liege nicht der Tatbestand einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2, sondern ein solcher nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vor, da nach dem dargestellten Sachverhalt das strafbare Verhalten in der unbefugten Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 190 Z. 4 und 5 GewO 1973) zu erblicken sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und hiefür auch nicht bestraft zu werden.

Der Beschwerde kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

Mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 83/04/0192, 0193 ist der Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. VIb-201/35-1982, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden (dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am zugestellt). Mit diesem Bescheid der belangten Behörde vom war im Instanzenzug gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1973 festgestellt worden, daß für das vom Beschwerdeführer am angemeldete, gemäß § 190 Z. 4 bis 6 GewO 1973 konzessionsfreie Gastgewerbe mit dem Standort X, P-Platz 3, die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, und es wurde die Tätigkeit, die Gegenstand der Anmeldung war, im beantragten Standort untersagt.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG 1965 tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Aus dieser Bestimmung folgt, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine Wirkung "ex tunc" zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/04/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde leitete im nunmehr angefochtenen Bescheid die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers sachverhaltsmäßig ausschließlich von ihrem, die Untersagung der in Rede stehenden Gewerbeausübung aussprechenden, zitierten Bescheid vom ab. Damit verkannte sie jedenfalls schon deshalb - d.h., unabhängig von der Frage der für das Strafverfahren verbindlichen Wirkung eines derartigen Bescheides - die Rechtslage, da dieser Bescheid durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom rückwirkend - und damit auch für die angelastete Tatzeit - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §42 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984040171.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-31741