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VwGH vom 19.12.2002, 2000/15/0169

VwGH vom 19.12.2002, 2000/15/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister Dr. Franz Dobusch, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl Gem-524134/2-2000-Sto/Dr, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: D GmbH in A, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, Hauptstraße 33) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der mitbeteiligten Partei für den Betrieb elektronischer Spielapparate und mechanischer Musikanlagen in zwei Geschäftslokalen in Linz, nämlich M Straße 28 und L Straße 82, im Zeitraum vom 1. Juni bis bzw. 9. April bis Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt 72.400 S vorgeschrieben.

In der gegen diese Bescheide in einem erhobenen Berufung führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, gemäß § 17 Abs. 2 lit. b LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz (nachfolgend: LustbarkeitsabgabeO) seien für Spielapparate im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 leg. cit. monatlich 600 S je Apparat, in Betrieben mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch 1.000 S je Apparat zu entrichten. Die Abgabenvorschreibung für das Geschäftslokal in der M Straße 28 erweise sich unter anderem deshalb als unrichtig, weil von der Abgabenbehörde der erhöhte - bei mehr als acht Spielapparaten zum Tragen kommende - Steuersatz zur Anwendung gebracht worden sei, obwohl sich in diesem Geschäftslokal nicht mehr als acht Spielapparate befänden.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates Linz gab der Berufung keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, bereits der Landesgesetzgeber des Jahres 1950 habe den Begriff "Betrieb" lediglich "im Sinne der Allgemeinliteratur, Betriebswirtschaftslehre oder Arbeitsrecht und keinesfalls restriktiv als Betriebsstätte im Rahmen eines Betriebes verstanden". Die Regelung gestaffelter Abgabensätze in Betrieben mit mehr als acht Apparaten sei im Rahmen der Novelle 1983 (richtig: 1982) des Lustbarkeitsabgabegesetzes eingeführt worden. Wenn im Zusammenhang mit der Staffelung der Abgabensätze vom Novellengesetzgeber neuerlich der Begriff "Betrieb" und nicht "Betriebsstätte" verwendet worden sei, habe dieser damit dieselben Intentionen verfolgt, wie der Gesetzgeber des Jahres 1950. Die Länder seien im Rahmen einer Expertenbesprechung 1981 hinsichtlich Spielautomaten übereingekommen, im Bereich des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes und der Vergnügungssteuergesetze landesgesetzliche Regelungen zu verabschieden, um dem Überhandnehmen von Spielapparaten entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber wolle daher nicht nur hinsichtlich einzelner Betriebsstätten, sondern umso mehr bei Großunternehmen die Großtarifsätze angewendet wissen. Der in den erläuternden Bemerkungen verwendete Begriff "Betriebsstätte" könne lediglich als Beispiel bzw. als eine Betriebseinheit eines Gesamtbetriebes verstanden werden. Auch aus gewerberechtlichen Aspekten und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sei unter "Betrieb" der gesamte gewerbliche Betrieb der mitbeteiligten Partei zu verstehen. Daher sei der Betrieb der Spielapparate in beiden Spielhallen als Tätigkeit in einem Betrieb anzusehen und der erhöhte Steuersatz (auch im Hinblick auf das Geschäftslokal M Straße 28) anzuwenden.

Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung und führte u. a. aus, dass die von den Abgabenbehörden gewählte Interpretation Unternehmen bevorzugen würde, die in verschiedenen Gemeinden jeweils maximal acht Spielapparate betrieben, da in diesem Falle eine Zusammenrechnung der Spielapparate nicht erfolgen könne. Demgegenüber müsste ein Unternehmer mit gleich hoher Apparatezahl in einer Gemeinde den höheren Pauschalsatz entrichten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates Linz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz verwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Betrieb der Spielapparate durch die mitbeteiligte Partei in Linz, M Straße 28 und L Straße 82, als Tätigkeit im Rahmen eines Betriebes zu qualifizieren sei und der im § 17 Abs. 2 lit. a LustbarkeitsabgabeO normierte höhere Steuersatz daher auch in Bezug auf das Geschäftslokal in der M Straße 28 zur Anwendung gelange.

Im Bericht des Ausschusses für allgemeine und innere Angelegenheiten vom , L-254/2-XII (nachfolgend: Ausschussbericht) sei zur Neufassung des § 17 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeG des Landes Oberösterreich (nachfolgend: LustbarkeitsabgabeG) ausdrücklich festgehalten worden, dass so genannte Spielhallen als Kommunikationszentren insbesondere für Jugendliche als im Sinne des Jugendschutzes grundsätzlich nicht erwünscht angesehen würden und der Rahmen für die Abgabe bei einem Betrieb von mehr als acht Spielapparaten in derselben Betriebsstätte daher höher als bei einem Betrieb bis zu acht Spielapparaten sein solle. Diese Klarstellung in den Gesetzesmaterialien lasse keinen Zweifel, dass nach der Absicht des Gesetzgebers auf die Anzahl der Spielapparate in der jeweiligen Betriebsstätte des Abgabepflichtigen abzustellen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeG werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten einzuheben. Alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen dieser Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 leg. cit.).

§ 17 LustbarkeitsabgabeG des Landes Oberösterreich lautet

auszugsweise:

"§ 17

Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten

(1) Für den Betrieb

1. eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billards oder sonstigen mechanischen Spiel- oder Sportapparates ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder bestimmten Apparaten,

2. eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,

...

an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist die Pauschalabgabe durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabesätzen nach Maßgabe des Abs. 2 festzusetzen.

(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat

a) für die im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Apparate mindestens S 30,- und höchstens S 60,- je Apparat,

b) für die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Apparate mindestens S 300,- und höchstens S 600,- je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch mindestens S 400,- und höchstens S 1000,- je Apparat,

..."

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der LustbarkeitsabgabeO lautet auszugsweise:

"§ 17

Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten

(1) Für den Betrieb

1. eines Schau-, Scherz, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen

...

an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist eine Pauschalabgabe zu entrichten.

(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat

a) für die im Abs 1 Z 1 bezeichneten Apparate S 600,-- je Apparat, in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten jedoch

S 1.000,-- je Apparat;

..."

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der in § 17 Abs. 2 lit. a LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz bzw. in § 17 Abs. 2 lit. b LustbarkeitsabgabeG OÖ verwendete Begriff "Betrieb" im Sinne von "Betriebsstätte" zu verstehen ist. Bei der Lustbarkeitsabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, "die gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 1985 von den einzelnen Gemeinden auf Grund freien Beschlussrechtes für das jeweilige Gemeindegebiet auszuschreiben ist" (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 552/87). Eine § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 1985 entsprechende Bestimmung findet sich auch in § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 1997. Der hier streitgegenständliche Tatbestand der Lustbarkeitsabgabe auf Spielapparate leitet sich gemäß § 8 Abs. 5 F-VG aus der landesgesetzlichen Ermächtigung ab. Es ist daher zu untersuchen, welche Bedeutung dem Begriff "Betrieb" im Sinne des LustbarkeitsabgabeG zukommt.

Die Beschwerdeführerin vertritt auch in ihrer Beschwerde die Ansicht, der Begriff "Betrieb" sei vom Lustbarkeitsabgabegesetzgeber erstmals im Rahmen der Endfassung des LustbarkeitsabgabeG 1950 im Sinne eines "Gesamtunternehmens" verwendet worden. Der Landesgesetzgeber habe den Begriff global im Sinne der Allgemeinliteratur, Betriebswirtschaftslehre oder Arbeitsrechtslehre und keinesfalls restriktiv als Betriebsstätte im Rahmen eines Betriebes verstanden.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeG ist durch die Novelle LGBl OÖ Nr. 51/1982 neu gefasst worden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hält der Ausschussbericht zur Begründung der erhöhten Besteuerung von Betrieben mit mehr als acht Spielapparaten fest, dass "so genannte Spielhallen als Kommunikationszentren insbesondere für Jugendliche als im Sinne des Jugendschutzes grundsätzlich nicht erwünscht angesehen werden und der Rahmen für die Abgabe bei einem Betrieb von mehr als acht Apparaten in derselben Betriebsstätte daher höher als bei einem Betrieb bis zu acht Apparaten sein soll".

Es war daher insbesondere aus Überlegungen des Jugendschutzes der erklärte Wille des Gesetzgebers, durch die erhöhte Besteuerung von mehr als acht Spielautomaten in einer Betriebsstätte der Entstehung von Spielhallen auch durch steuerliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Es kann aus diesem Grunde nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung des in den Gesetzesmaterialien dargelegten ausdrücklichen Willens des historischen Gesetzgebers den Begriff "Betrieb" in § 17 Abs. 2 lit. b LustbarkeitsabgabeG im Sinne von "Betriebsstätte" verstanden und entsprechend einer gesetzeskonformen Interpretation diese Bedeutung auch § 17 Abs. 2 lit. a LustbarkeitsabgabeO beigelegt hat.

Dies steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht im Widerspruch mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 552/87. Im angeführten Erkenntnis, in welchem die in § 17 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeG vorgeschriebene Pauschalierung der Lustbarkeitsabgabe nach Betriebsmonaten geprüft wurde, hat der Verfassungsgerichtshof u. a. darauf hingewiesen, dass bei der Besteuerung von Spielautomaten auch andere als fiskalische Zwecke (beispielsweise die Verhinderung der Zunahme von Spielautomaten) die Regelung des Gesetzgebers in sachlich durchaus gerechtfertigter Weise tragen (können). Die im Ausschussbericht genannten "Bestrebungen nach einer angemessenen Unterbindung der durch den Betrieb von Glücksspielautomaten zu besorgenden Missstände" hat er als hinlänglich sachlichen Grund dafür angesehen, "Betriebe, die eine größere Anzahl derartiger Spielautomaten als andere aufstellen, höher zu besteuern als andere Betriebe". Dass der Verfassungsgerichtshof den Begriff "Betrieb" in § 17 Abs. 2 LustbarkeitsabgabeG als Zusammenfassung mehrer Betriebsstätten verstanden wissen wollte, ist dem zitierten Erkenntnis nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am