VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0212
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Kumberg, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.2-128/1999-8, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am um 19.15 Uhr in Graz, Europaplatz 6, Richtung Süden, als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "'Einfahrt verboten', ausgenommen Linienbusse", nicht beachtet. Er habe dadurch § 52a Z. 2 StVO verletzt und werde deswegen mit Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 36 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. Auf Grund der gemäß § 51f Abs. 2 VStG durchgeführten Berufungsverhandlung stellte die belangte Behörde nachstehenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer habe das nach dem Kennzeichen bestimmte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt auf der Verbindungsfahrbahn vom Bahnhofvorplatz (Europaplatz Nr. 6) und vom Bereich Europaplatz Nr. 12 in Richtung Westen gelenkt und sei anschließend nach links in Richtung Süden in die genannte Verbindungsfahrbahn eingebogen "(Lichtbild Nr. 2)". In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer den PKW zum Bahnhofsvorplatz (Haupteingang) gelenkt und dabei die dort sichtbar angebrachten Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit mit LKW, Busse, Taxi und Behinderte" missachtet. Das beschriebene Fahrmanöver habe vom Meldungsleger, der zum fraglichen Zeitpunkt Verkehrsüberwachungsdienst gehabt habe, von seinem damaligen Standort aus, welcher etwa 20 m nördlich der auf dem "Lichtbild Nr. 1" ersichtlichen Einfahrt gewesen sei, festgestellt und eindeutig wahrgenommen werden können. Der PKW sei in weiterer Folge wieder weggefahren, da, nach Angaben des Zeugen RI Satler, ansonsten von diesem auch eine Anzeige wegen Haltens und Parkens auf dem Behindertenparkplatz bzw. Taxistandplatz erfolgt wäre. Das gegenständliche Straßenverkehrszeichen "(Lichtbild Nr. 1)" sei zum Tatzeitpunkt jedenfalls ohne Sichtbehinderung durch dort abgestellte Fahrräder ohne weiters erkennbar gewesen. Eine Ladetätigkeit habe vom Meldungsleger nicht festgestellt werden können, doch wäre eine solche auf Grund der angebrachten Straßenverkehrszeichen ebenfalls nicht erlaubt gewesen. Des Weiteren werde festgestellt, dass vom Hauptbahnhof in Graz um 19.25 Uhr ein Zug nach Wien abfahre. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Anzeige und die widerspruchsfreien und durchaus glaubwürdigen Angaben des genannten als Zeugen vernommenen Straßenaufsichtsorganes, wobei die Behörde keinen Grund finden könne, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen sei es einem geschulten Straßenaufsichtsorgan zuzumuten, klar und eindeutig festzustellen, aus welcher Fahrtrichtung ein Fahrzeug komme und wohin es in der Folge fahre und dabei entgegen der deutlich sichtbar aufgestellten Verkehrszeichen die Fahrt fortsetze. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat erscheine somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen und sei von diesem zu verantworten.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 915/00). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf "Verlegung der Tagsatzung" zu Unrecht nicht berücksichtigt, geht fehl.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0276.) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 17/0202/80; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0046). Der in einer Rechtsanwaltskanzlei tätige Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom gegen den Erstbescheid aber bloß in allgemeiner Weise ersucht, "den Verhandlungstermin mit (seinen) beruflichen Terminen zu koordinieren", und in seinem "Antrag auf Verhandlungsverlegung" vom - neben der Wiederholung seines allgemeinen Ersuchens - als gewünschten Verhandlungstermin den (mit Verhandlungsbeginn 14.00 Uhr bzw. 14.30 Uhr) genannt, und damit seine berufliche Behinderung im Sinn des zitierten Erkenntnisses vom nicht als so zwingend dargetan, dass diese nicht durch entsprechend rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden könnte, und deshalb "sonstige begründete Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG nicht geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die öffentliche mündliche Verhandlung zum ursprünglich anberaumten Termin am - zu dem der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen war - durchgeführt hat.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm das Ergebnis der Vernehmung des unter 1.1. genannten Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, hatte er doch schon in seiner Berufung gegen den Erstbescheid - der sich sachverhaltsmäßig bereits auf dieses Ermittlungsergebnis stützte - Gelegenheit hiezu Stellung zu nehmen.
Die Behörde war entgegen der Beschwerde auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen, vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich (insbesondere im Rahmen der Beweisaufnahme) selbst zu äußern (vgl. § 51f Abs. 3, § 51g Abs. 4, § 51h Abs. 4 VStG), und weiters an den unter 1.1. genannten Zeugen Fragen zu richten (vgl. § 51g Abs. 2). Auch eine Übermittlung des Protokolls der Verhandlung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, zumal bei der besagten mündlichen Verhandlung im Sinn des § 51h Abs. 4 VStG nach dem Schluss der Beweisaufnahme der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung sofort verkündet wurden.
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihm auf Grund seines Ersuchens vom Akteneinsicht "durch Übersendung der Verwaltungsstrafakten an eine Verwaltungsbehörde in Wien im Rechtshilfeweg" nicht eingeräumt, ist schon deswegen verfehlt, weil dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten der angefochtene Bescheid schon am zugestellt wurde, das besagte Ersuchen somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte, und damit keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geltend gemacht wurde.
2.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei dem oben unter 1.1. genannten Zeugen nie persönlich begegnet, dieser Zeuge hätte auch nicht angeben können, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit eigentlich gelenkt habe, er sei zur Tatzeit am um
19.15 Uhr bereits im Zug nach Wien gesessen, und er habe keinesfalls mit dem Auto wegfahren können und deshalb auch auf eine andere (näher genannte) Person als mögliche Täterin hingewiesen, ist entgegenzuhalten, dass er in der Beantwortung der Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG, wer zum Tatzeitpunkt das besagte Kraftfahrzeug in Graz, Europaplatz 6, Richtung Süden, gelenkt habe, ausgeführt hat, dass sich die Behörde diesbezüglich an ihn "zu halten habe", womit er - angesichts der klaren Frage der Behörde - zum Ausdruck brachte, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt hat (vgl. Blatt 8 der von der Erstbehörde geführten Verwaltungsakten). Mit seinem Hinweis, dass der besagte Zug nach Wien, der fahrplanmäßig um 19.20 Uhr in Graz ankomme und von dort um 19.25 Uhr abfahre, gelegentlich schon früher komme, tut der Beschwerdeführer nicht dar, dass dieser Zug auch am schon früher in Graz angekommen sei, und er sich daher an diesem Tag schon um 19.15 Uhr bereits in diesem Zug habe befinden können.
2.5. Mit dem Vorbringen, die in Rede stehenden Verkehrszeichen habe er - da diese quer zur Fahrtrichtung des herannahenden Fahrzeuges stünden - nicht wahrnehmen können, und man könne die Schrift auf diesen Schildern erst wahrnehmen, nachdem man bereits aus der Fahrtrichtung kommend abgebogen sei, ist für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewonnen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die besagten Verbotsschilder seien "durch Reihen von Fahrrädern völlig verdeckt" gewesen. Anhand der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde vorgelegten Beilagen, insbesondere den im Rahmen der Beilage ./3 vorgelegten "Foto 2" und "5. Foto" sowie der Beilage ./4 "Skizze des Tatortes", ergibt sich nämlich, dass die in Rede stehenden Verkehrszeichen vom Lenker eines Kraftfahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erst beim Einbiegen, sondern (wie insbesondere auf dem genannten "Foto 2" abgebildet) schon bedeutend früher wahrgenommen werden können. Von daher war es vorliegend auch nicht erforderlich, zu diesem Fragenbereich den vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenschein durchzuführen.
2.6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am