VwGH vom 16.12.1992, 92/02/0322
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 12/10/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die von der Magistratsabteilung 68 am von 19.35 bis 19.48 Uhr vorgenommene Entfernung eines in Wien 1, Seitzergasse 2-4, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs ein Kostenersatz in der Höhe von S 533,-- vorgeschrieben.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers entspräche der angefochtene Bescheid mangels Bezeichnung der Behörde nicht der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG. Der Bescheidausfertigung sei nicht zu entnehmen, welche Behörde den Bescheid erlassen habe. Dies würde sich anders darstellen, wenn nach der (abschließenden) Wortfolge "Der Vorsitzende:" ein Zusatz aufschiene, aus dem sich ergäbe, von welcher Verwaltungsbehörde eine bestimmte Person "Vorsitzender" sei.
Zu diesem - geradezu mutwilligen - Vorbringen genügt es, auf die Kopfbezeichnung des Bescheides "Berufungssenat der Stadt Wien" sowie auf die Einleitung im Spruch des Bescheides zu verweisen, die keinen Zweifel daran zulassen, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Im übrigen war der Beschwerdeführer im Rubrum seiner Beschwerde durchaus in der Lage, diesen Berufungssenat als belangte Behörde zu bezeichnen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0063, in welchem Beschwerdefall derselbe Beschwerdevertreter ein ähnliches Vorbringen erstattet hat).
Der Beschwerdeführer vermißt weiters Feststellungen über die Gesamtfahrbahnbreite am Tatort, die Gesamtbreite seines Kraftfahrzeuges und die Gesamtbreite des (behinderten) Busses der Linie 2A.
Die belangte Behörde ist der Zeugenaussage des Meldungslegers gefolgt, wonach der PKW des Beschwerdeführers neben einer die Fahrbahn einengenden Baustelle an der linken Seite der Seitzergasse vor ON 2-4 abgestellt gewesen sei, wodurch der Linienbus nicht habe weiterfahren können. Die Restfahrbahnbreite habe ca. 2,10 m betragen, sodaß es dem Linienbus nicht möglich gewesen sei, an dieser Stelle am abgestellten PKW vorbeizufahren. Erst nach einer Ortsveränderung des PKWs habe der Bus der Linie 2A seine Fahrt fortsetzen können.
Schon auf Grund des geschilderten Sachverhaltes durfte die belangte Behörde von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 und 2a lit. b StVO ausgehen. Während nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs ausreichen würde (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 89/02/0195), war im Beschwerdefall sogar eine konkrete Hinderung gegeben. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, war es zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0250). Der Feststellung der vom Beschwerdeführer genannten Maße bedurfte es im Beschwerdefall nicht.
Der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.