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VwGH vom 06.09.2001, 2000/03/0195

VwGH vom 06.09.2001, 2000/03/0195

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/03/0193 E

2000/03/0194 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der T AG in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , Zl. Z 26/99-85, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: T GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Albert Adametz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Zaunergasse 1-3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z 6 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/1999 (im Folgenden: TKG), für die Zusammenschaltung des öffentlichen mobilen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Zusammenschaltungsanordnungen vom , Zl. Z 1/97, vom , Zl. Z 1/98-83, vom , Zl Z 1/98-95, vom , Zl Z 10/99- 43, vom , Zl Z 12/99-47, vom , Zl Z 23/99-51, vom , Zl Z 5/2000, sowie vom , Zl Z 22/99-77, welche die Zusammenschaltung zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei regeln, in einem einen integrierenden Bestand dieser Anordnung bildenden"Anhang 24" weitere Zusammenschaltungsbedingungen an, die Regelungen betreffend die wechselseitigen technischen und betrieblichen Abläufe zur Gewährleistung der Portabilität von Diensterufnummern bestimmter Rufnummernbereiche zum Gegenstand haben. Diesem Bescheid liegen ein Antrag der mitbeteiligten Partei sowie ein danach von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag zu Grunde, die teilweise schon durch den Bescheid der belangten Behörde vom , Z 26/99-77, betreffend die Zusammenschaltung zur Portierung von geografischen Rufnummern erledigt wurden.

Der genannte Anhang lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Anhang 24

Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funktionieren der Portierung von Diensterufnummern

1. Grundsätzliches

1.1. Regelungsgegenstand

Dieser Anhang regelt die wechselseitigen technischen und betrieblichen Abläufe zur Gewährleistung der Portabilität von Diensterufnummern der Rufnummernbereiche 05xx (private Netze), 071x - 074x (personenbezogene Dienste), 0800 - 0804 (tariffreie Dienste), 081x - 083x (Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen), 090x - 093x (freikalkulierbare Mehrwertdienste) und - aus dem Bereich der Rufnummern im öffentlichen Interesse - Rufnummern der Telefonauskunftdienste (118xx) und der nationalen Tonbanddienste (15xx(x)) iSd § 9 Abs. 1 (der Numerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997) - NVO zwischen den Netzen der Parteien. Nicht NVOkonforme Rufnummern (Nummernbereiche 17xx, 120, 123, 194xx, 0229x, 0668x, 0711xx, 071891x) sind von der gegenständlichen Regelung ausgenommen. Dieser Anhang ergänzt die zwischen den Parteien bestehenden (angeordneten bzw. vereinbarten) Zusammenschaltungsbedingungen. Soweit die in diesem Anhang getroffenen Regelungen von diesen Zusammenschaltungsbedingungen (vom allgemeinen Teil bzw. den übrigen Anhängen) abweichen, gehen die Bestimmungen dieses Anhangs vor. .....Das Ankernetz ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Regelungen Rufnummern von ihrem Netz zum Partnernetz zu portieren. Werden in der Folge keine ausdrücklichen Abweichungen angeordnet, so gelten alle Regelungen reziprok.

1.2. Zielbestimmungen

Ziel dieses Anhangs ist es, unter Berücksichtigung und Wahrung der Interessen der Nutzer sowie der Interessen der T (das ist die Beschwerdeführerin) und des Zusammenschaltungspartners die effiziente Abwicklung der Verpflichtung zur Portabilität von Diensterufnummern zu gewährleisten. .....

1.3. Begriffsbestimmungen

Ankernetzbetreiber (NBAnker):

Jener Netzbetreiber, dem die Rufnummer ursprünglich zugeteilt

wurde.

Abgebender Netzbetreiber (NBabg):

Jener Netzbetreiber, der die Rufnummer zum Zeitpunkt des Portierungswunsches betreibt. Der Netzbetreiber entspricht - außer in den Fällen, in denen die Rufnummer bereits (zumindest) einmal portiert wurde (sogenanntes Subsequent Porting) - dem NBAnker.

Aufnehmender Netzbetreiber (NBauf):

Jener Netzbetreiber, zu dem der Diensteanbieter unter

Mitnahme der Rufnummer wechseln möchte.

Onward Routing:

Jene Form der Rufnummernportierung, bei der der Anruf, der der portierten Rufnummer gilt, sowohl im Signalisierungs- als auch im Nutzkanal zu jenem Netz aufgebaut wird, dem die portierte Rufnummer ursprünglich zugeteilt wurde (Netz des NBAnker). Dort wird der Anruf als Anruf, der einer portierten Rufnummer gilt, identifiziert und (entsprechend verändert) zu jenem Netz geroutet, in das die Rufnummer portiert wurde (NBauf).

Routingnummer:

Die Routingnummer setzt sich aus der Routingkennzahl (86) und der Netzbetreiberkennzahl (zwei Ziffern) zusammen. Die Netzbetreiberkennzahl wird durch die Telekom-Control GmbH aus dem ihr zur Verwaltung überlassenen Adressierungselementehaushalt definiert. Die Netzbetreiberkennzahl dient zur Identifikation des jeweiligen NBauf.

Tromboning:

Tromboning tritt dann auf, wenn ein A-Teilnehmer im Netz A eine Diensterufnummer aus einem Rufnummernblock des B-Netzes anruft, wobei diese B-Diensterufnummer eine nach Netz A portierte Diensterufnummer ist. Wird ein solcher Anruf nicht netzintern (Netz A) zugestellt, sondern an Netz B, das die Routingnummer voranstellt und den Anruf an Netz A routet, so spricht man von Tromboning.

Subsequent Porting:

Subsequent Porting ist die Portierung einer Diensterufnummer von einem NBabg, der nicht identisch ist mit dem NBAnker, zu einem NBauf, wobei die tatsächliche Portierung im Netz des NBAnker vorgenommen wird. Der NBAnker hebt dabei das im Zuge einer vorhergehenden Portierung einer Diensterufnummer eingerichtete Routing in das Netz des NBabg auf und ersetzt es durch ein Routing in das Netz des NBauf. Das Nutzungsrecht an der betreffenden Diensterufnummer geht vom NBabg zunächst zurück an den NBAnker;

diese überlässt es umgehend dem NBauf.

Umschaltezeitfenster: .....

Arbeitstag: .....

Quellnetzbetreiber:

"Quellnetzbetreiber" ist jener Netzbetreiber, in dessen Netz

der rufende Endkunde angeschaltet ist.

Dienstenetzbetreiber:

"Dienstenetzbetreiber" ist jener Netzbetreiber, von dem aus

ein Dienst angeboten wird.

Diensterufnummer:

Diensterufnummer bezeichnet als Überbegriff iSd § 9 Abs. 1

NVO nichtgeografische Rufnummern für private Netze, personenbezogene Dienste, tariffreie Dienste, Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen und freikalkulierbare Mehrwertdienste, sowie Rufnummern im öffentlichen Interesse.

NSN-Bereiche für Diensterufnummern ("NSN": "National Significant Number", nationale Rufnummer): .....

SN-Bereich "1" ("SN": "Subscriber Number", Teilnehmernummer):

.....

Quellnetztarifierte Rufnummern - zielnetztarifierte Rufnummern: .....

2. Technische Realisierung der Portierung von Diensterufnummern

2.1. Allgemeines

2.1.1. Gegenstand der Regelungen betreffend die technische Realisierung der Rufnummernportierung ist die Festlegung von Funktionalitäten und Schnittstelleninformationen an den Netzgrenzen von T und dem Zusammenschaltungspartner.

2.1.2. Dieser Anhang regelt nicht die Form der netzinternen Realisierung der Rufnummernportierung. Es bleibt den Parteien überlassen, in welcher Form sie innerhalb ihres eigenen Netzes die festgelegten Funktionalitäten und Schnittstelleninformationen sicherstellen.

2.2. Methode der Rufnummernportierung

2.2.1. Die T und der Zusammenschaltungspartner garantieren gegenseitig die Portierung von Diensterufnummern mit der Methode des "Onward-Routing". Das "Onward-Routing" wird in den Form der im folgenden (Punkt 2.2.3.) festgelegten "Routingnummermethode" realisiert.

2.2.2. Je nachdem, ob die T und der Zusammenschaltungspartner die Funktion des NBAnker innehaben, liegt bei ihnen als NBAnker die Verantwortung für die Realisierung des "Onward-Routings" mittels der Routingnummermethode. Dies gilt sowohl für die erstmalige Portierung einer Diensterufnummer als auch für das wiederholte Portieren dieser Rufnummer ("subsequent porting").

2.2.3. Im Rahmen der "Routingnummermethode" ist T als NBAnker verpflichtet, in der an den Zusammenschaltungspartner (NBauf) übergebenen Called Party Number das für gleichwertige nicht portierte Diensterufnummern genutzte Übergabeformat durch Voranstellen der Routingnummer (86xx) zu ergänzen.

Im Rahmen der "Routingnummermethode" ist der Zusammenschaltungspartner als NBAnker verpflichtet, in der an T (NBauf) übergebenen Called Party Number das für gleichwertige nicht portierte Diensterufnummern genutzte Übergabeformat durch Voranstellen der Routingnummer (86xx) zu ergänzen.

2.2.4. Die Parteien garantieren die unbeschränkte Erreichbarkeit eines portierten Diensteanbieters aus ihrem Netz bzw. soweit sie als Transitnetzbetreiber tätig werden, aus den mit ihnen zusammengeschalteten Drittnetzen.

Das Übergabeformat an der Netzgrenze zum Ankernetz bleibt gegenüber dem nichtportierten Fall unverändert.

2.2.5. Die Parteien garantieren an den Netzgrenzen die Übertragung von 15 Ziffern + ST (Wahlende) bzw. 16 Ziffern in der Called Party Number (Routingnummer + NSN der portierten Rufnummer). Eine Übertragung zusätzlicher Ziffern wird nicht verhindert.

2.2.6. Soweit T als Transitnetzbetreiber für Verkehr vom Ankernetz zum Zusammenschaltungspartner auftritt, garantiert T gegenüber dem Zusammenschaltungspartner den transparenten Transit im Rahmen der in 2.2.5. festgelegten Grenzen.

Soweit der Zusammenschaltungspartner als Transitnetzbetreiber für Verkehr vom Ankernetz zu T auftritt, garantiert der Zusammenschaltungspartner gegenüber T den transparenten Transit im Rahmen der in 2.2.5. festgelegten Grenzen.

2.3. Leistungsumfang der Portierung von Diensterufnummern:

2.3.1. Leistungsumfang

Diensterufnummern werden mit dem in dieser Anordnung umschriebenen Leistungsumfang portiert. Im Einzelnen kann Folgendes portiert werden:

Diensterufnummern in den NSN-Bereichen 5, 7, 8 und 9, sowie im SN-Bereich 1 15xx(x) und 118xx.

2.3.2. Parallelbetrieb

Ist für die Portierung einer Diensterufnummer im Netz der T eine Konfigurationsänderung in allen bzw. in einem Gutteil der (Teilnehmer)Vermittlungsstellen erforderlich, so müssen diese Arbeiten längstens innerhalb von 3 Wochen abgeschlossen sein. Um die unterbrechungsfreie Fortführung des Dienstes während der verlängerten Umstellfrist zu garantieren, ist von der T für die jeweils noch nicht umgestellten Teilnehmerbereiche die Weiterführung des in Portierung befindlichen T-Dienstes bis zum Abschluss der Portierung (Parallelbetrieb mit Dienst im aufnehmenden Netz) zu gewährleisten. Dadurch entstehende Kosten im Netz der T sind von der T zu tragen.

2.3.3. Konfiguration geografischer Rufnummern in besonderen Fällen .....

2.3.4. Tarifwechsel .....

2.4. Verhinderung von "Tromboning-Effekten"

2.4.1. Ruft ein T-Teilnehmer eine vom Netz des Zusammenschaltungspartners (als NBAnker) in das Netz der T (als NBauf) portierte Rufnummer, ist T verpflichtet sicherzustellen, dass die Verbindung nicht zum Zusammenschaltungspartner (als NBAnker) sondern allein innerhalb ihres eigenen Netzes aufgebaut wird.

2.4.2. Ruft ein Teilnehmer des Zusammenschaltungspartners eine vom Netz der T (als NBAnker) in das Netz des Zusammenschaltungspartners (als NBauf) portierte Rufnummer, ist der Zusammenschaltungspartner verpflichtet sicherzustellen, dass die Verbindung nicht zu T (als NBAnker) sondern allein innerhalb seines eigenen Netzes aufgebaut wird.

2.5. Umsetzungspflichten

Die Parteien sind verpflichtet, die gegenseitige Portierung von Diensterufnummern in der Form des "Onward Routings" mittels Routingnummermethode ehestmöglich, jedenfalls aber nach dem Ablauf von 2 Wochen ab Rechtskraft dieser Anordnung zu gewährleisten.

3. Betrieblicher Bestell- und Durchführungsvorgang bei der Portierung von Diensterufnummern

3.1. Betrieblicher Bestell- und Durchführungsvorgang bei der Portierung von Diensterufnummern .....

3.2. Fortlaufende Portierung (Subsequent Porting) von Diensterufnummern .....

3.3. Koordinationsverfahren .....


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.
Kündigung der Portierung .....
5.
Bestimmungen über die Kostentragung

5.1. Einmaliges Pauschalentgelt

Für die technische Realisierung der Portierung einer Diensterufnummer bezahlt der Zusammenschaltungspartner (als NBauf) an die T (als NBAnker) ein einmaliges Pauschalentgelt in der Höhe von ATS 119,14.

Dieses Pauschalentgelt deckt sowohl den Aufwand im Rahmen der Einrichtung der Portierung als auch den Aufwand der Rücknahme der portierten Rufnummer im Falle der Kündigung der Portierung (iSv Punkt 4.) bzw. das Abtragen der portierten Rufnummern im Falle des Subsequent Porting ab. Kosten für den Fehlerfall sind ebenfalls bereits berücksichtigt. Somit ist ein zusätzliches Entgelt für einen weiteren Portierversuch nicht anzusetzen.

Für den Fall des Subsequent Porting gelten die Regelungen der erstmaligen Portierung hinsichtlich der Kosten analog.

Alle Entgelte verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2. Kosten der Netzkonditionierung (System set-up costs)

Jeder Teilnehmernetzbetreiber hat die Kosten der Netzkonditionierung (System set-up costs) für sein eigenes Netz selbst zu tragen.

5.3. Abrechnung von Zusammenschaltungsentgelten im Falle der Portierung von Diensterufnummern bzw. Rufnummern im öffentlichen Interesse

5.3.1. Quellnetztarifierte Rufnummern

Hier gelten die für geografische Rufnummern festgelegten Regelungen analog.

5.3.2. Zielnetztarifierte Rufnummern

5.3.2.1. Die Portierung von Diensterufnummern lässt - unbeschadet der in den folgenden Punkten getroffenen Regelungen - die sonst zwischen den Anordnungsparteien allgemein geltenden Bestimmungen über die Abrechnung von Zusammenschaltungsleistungen unberührt.

5.3.2.2 Kosten für effizientes Onward Routing

Dem Ankernetz gebührt für die Beanspruchung von Netzelementen, die auch bei effizienter Implementierung der Methode des Onward Routing entsteht, vom Quellnetzbetreiber ein Transitentgelt in der Höhe des Entgelts für die Verkehrsart V5, sofern diese Beanspruchung in der jeweiligen Verkehrssituation nicht bereits durch ein Entgelt für originierenden Transit durch das aufnehmende Netz an das Ankernetz abgegolten wird, weil das Ankernetz ident dem Transitnetz ist. Dieses Entgelt ist im Fall der Verrechnung als eigene Verkehrsart gegenüber dem Zusammenschaltungspartner auszuweisen.

5.3.2.3. Additional Conveyance Costs

Allfällige Kosten, die im Ankernetz durch eine ineffiziente Implementierung der Methode Onward Routing anfallen ("additional conveyance costs"), sind vom Ankernetzbetreiber zu tragen.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1. Laufzeit dieses Anhangs

6.1.1. Dieser Anhang bildet einen integrierten Bestandteil der zwischen den Parteien geltenden (privatrechtlich vereinbarten bzw. behördlich angeordneten) Zusammen-schaltungsbedingungen.

6.1.2. Dieser Anhang gilt bis zum .

6.2. Öffnungsklausel .....

6.3. Besonderes Änderungsbegehren .....

6.4. Änderungsverlangen wegen multilateraler Empfehlungen .....

6.5. Anpassung der Regeln des Anhangs an günstigere Bedingungen .....

6.6. Informationspflichten ..... ."

Aus den umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen, die der angefochtene Bescheid in der Begründung nach einer Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens enthält, ist - soweit vorliegend maßgeblich - Folgendes festzuhalten:

Zu den "technischen Rahmenbedingungen" und zu den "Kosten" der Nummernportabilität:

"2.5. Technische Rahmenbedingungen der Rufnummernportabilität

2.5.1. Allgemeines

Die Methode der Rufnummernportierung bezüglich der in dieser Anordnung geregelten Dienstnummern ist zwischen den Verfahrensparteien strittig. Im Rahmen des technischen Gutachtens (ON 40 und 41) war daher die Methode Onward Routing mit Routingnummer wie von der Antragstellerin vorgeschlagen zu untersuchen, sowie die von der T vorgeschlagene Methode der Portierung von Diensterufnummern.

2.5.2. Routing für Rufe zu Diensterufnummern ohne Portierung

Das netzübergreifende Routing für Rufe zu Diensterufnummern ohne Portierung beruht auf der Struktur von nichtgeografischen Rufnummern. Die Formate nichtgeografischer Rufnummern sind in der NVO festgelegt. Eine nichtgeografische Rufnummer in den NSN-Bereichen 7, 8 und 9 besteht aus der Bereichskennzahl bzw. Zugangskennziffer (z.B. 0800 für tariffreie Dienste) und der Teilnehmernummer bzw. entsprechender Auswahlkennzahl. Der routingrelevante Teil einer Diensterufnummer endet mit der

6. Stelle der Teilnehmernummer.

Diensterufnummern werden bei der Telekom-Control GmbH

beantragt und von dieser in "Blöcken" zu je 100 Nummern an

Netzbetreiber, andererseits aber auch als Einzelrufnummern direkt

an Diensteanbieter vergeben. Dies ermöglicht dem Diensteanbieter

den direkten Zugang zu "dienstefördernden" Rufnummern ("Vanity"

Nummern). .......

2.5.3. Unterschiede innerhalb der Bereiche 5, 7, 8 und 9 ......

2.5.4. Der Bereich "1" ......

2.5.5. Onward Routing wie von der Antragstellerin vorgeschlagen

Die Antragstellerin beantragt identisch zum Fall der geografischen Rufnummern die Anwendung der Methode Onward Routing für die Rufnummern der NSN-Bereiche 5, 7, 8 und 9. Nicht NVOkonforme Rufnummern außerhalb des Bereiches "1" sind in den Bereichen 0229xx, 06xx, 711xx und 71891xx in Betrieb. Die Antragstellerin beantragt auch für diese Rufnummern die Portierung mittels Onward Routing. Tromboning soll dabei jedenfalls verhindert werden.

Aus Sicht des technischen Amtssachverständigen (ON 40 und ON 41) ist die Verhinderung von Tromboning durch Rufe von T-Teilnehmern heute bereits durch die bestehende Implementierung möglich, wobei die technische Basis für die Verhinderung von Tromboning die Möglichkeit einer 9-stelligen Bewertung für die von den eigenen Teilnehmern gewählten Rufnummern ("Einzelnummernbewertung") ist. Dies ist sowohl im Netz der T als auch im Netz der Antragstellerin bereits heute möglich.

Bereits heute wird von der T ein zentrales Dienstesteuerungsprogramm genützt, das Diensterufnummern in die gegenbenfalls dahinterliegenden (geografischen oder mobilen) Nummern umrechnet. Dieses kann technisch so modifiziert werden, dass funktional bereits die geplante neue T-netzinterne Lösung vorweggenommen werden kann. Eine kostengünstige und rasche Umschaltung einer portierten Diensterufnummer im Sinne des Onward Routing kann daher bereits heute realisiert werden und wird vom technischen Amtssachverständigen für die Portierung der NVOkonformen Rufnummern in den Bereichen 5, 7, 8 und 9 empfohlen. Hinsichtlich des Bereiches 5 wird zur unterbrechungsfreien Erreichbarkeit der Diensterufnummer ein Parallelbetrieb empfohlen, da die T eine Umstellung nur schrittweise in den betroffenen Vermittlungsstellen durchführen kann.

2.5.6. Die von der T vorgeschlagene Methode der Diensterufnummernportierung

Die T beantragt für die Portierung von Diensterufnummern die Festlegung von Bestimmungen analog den Bestimmungen zur Einrichtung von Einzelrufnummern (Z 10/99, Z 11/99, Z 12/99, Z 13/99 und Z 16/99), einschließlich der dort festgelegten Entgelte. Die Zielnummer im NSN-Bereich 5 könne als geografische Rufnummer in einem oder mehreren Netzen liegen und gem. den Regelungen über die geografische Portierung portiert werden. Die T regt als Erweiterung der Funktion, "Verhinderung von Tromboning" an, dass die Ermittlung des aktuellen Zielnetzes - unabhängig davon, ob eine Portierung stattfindet oder nicht - bereits durch die Quellnetze gewährleistet wird (Übergabe bereits mit vorangestellter Routingnummer 86xx). Hinsichtlich des Übergabeformats am Pol zum Ankernetz ist das Übergabeformat zu nicht portierten Rufnummern beizubehalten. Die notwendigen speziellen administrativen Abläufe gem. dem Konzept der T wurden von der T nicht vorgelegt. Zwischen der Einrichtung einer Diensterufnummer und der Portierung bestehen auf Grund der Tatsache, dass bei einer Portierung höchstes Ziel ist, entgegen den Ausführungen der T erhebliche Unterschiede, die sich auch in den administrativen Abläufen widerspiegeln müssten. Ein Parallellauf von Diensteführungsprogrammen (mehrwöchiges "Umstellzeitfenster") zur Vermeidung von "Erreichbarkeitslöchern" wäre notwendig und für den Diensteanbieter abgesehen von den doppelten Fixkosten nachteilig. Würden Diensterufnummern nach dem Vorschlag der T nach dem Konzept "Neueinrichtung einer Einzelrufnummer" portiert werden, so hätte dies durch die Aufspaltung des betroffenen T-Diensterufnummernblocks in allen Vermittlungsstellen ernorme Kosten wie im Fall der Neueinrichtung einer Einzelrufnummer (ATS 176.600,-- gem. Bescheid Z 10/99) zur Folge. Eine Realisierung des Konzepts der T würde zwar eine effizientere Nutzung der Zusammenschaltungsressourcen bewirken, aber auch einen erhöhten Aufwand je portierter Rufnummer, weil bei jeder Portierung jeder Netzbetreiber sein Routingverhalten updaten müsste. Die Vorteile des "gesamtnetzoptimierten Routings" sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegenüber den allen Netzbetreibern entstehenden Nachteilen gering.

2.5.7. Neue Lösung im Netz der T

Ab dem bietet die T die Realisierung von Portierungen von Diensterufnummern aus dem Netz der T auf Basis einer verbesserten TA-netzinternen Implementierung an. ......

2.5.8. Verhandlungen im AK-TK

Die Methode Onward Routing mit Routingnummer wurde auch im betreiberübergreifenden Forum AK-TK (Arbeitskreis für technische Koordination in der Telekommunikation) im Hinblick auf geografische Rufnummern, nicht jedoch auf Diensterufnummern diskutiert. Ein entsprechender Vorschlag dieses Gremiums (für geografische Rufnummern) enthält die Methode Onward Routing mit Routingnummer. Auf Ersuchen der Telekom-Control GmbH wurde von der OFB (Oberste Fernmeldebehörde) im Nummerierungsplan ein entsprechender Rufnummernbereich (Bereich 86) vorgesehen. Die Methode Onward Routing mit Routingnummer enthält die Verpflichtung des abgebenden Netzes (Ankernetzes) zur weiteren Zustellung (Onward-Routing) von ankommenden Verbindungen zu portierten Teilnehmern. Weiters ist die Verpflichtung enthalten, Routinginformationen im festgelegten Format voranzustellen.

2.5.9. Tromboning und Verhinderung von Tromboning ..... Tromboning ist ein unnötiger Verbrauch von

Zusammenschaltungsressourcen (z.B. werden POI-Links doppelt belegt). Tromboning soll daher - soweit technisch möglich - vermieden werden.

Die Verhinderung von Tromboning bei Diensterufnummern ist in den Netzen der Verfahrensparteien bereits heute technisch möglich und kann von den Verfahrensparteien implementiert werden (ON 19, ON 38). .....

2.6. Kosten für die verfahrensgegenständlichen Leistungen

2.6.1. Allgemeines

Im Rahmen der wirtschaftlichen Gutachten (ON 42 und ON 79) war die Frage zu klären, welche Kosten die Portierung einer Diensterufnummer verursacht. In den Dienstegutachten wurde eine effiziente Methode der Portierung von Diensterufnummern basierend auf einer IN-Abfrage im Netz der T untersucht. ......

2.6.2. Kosten der Nummernportabilität für Diensterufnummern

Aus Sicht der wirtschaftlichen Gutachter ergeben sich bei der Berechnung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung keine Unterschiede zu den Kosten (hinsichtlich der Aufteilung der Kosten, der Per Line Costs pro Teilnehmer und der Additional Conveyance Costs) der Umschaltung einer geografischen Nummer. Auch für Umschaltezeitfenster und Subsequent Porting sehen die wirtschaftlichen Amtssachverständigen keine Unterschiede zur Portierung geografischer Rufnummern.

Für die Berechnung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung wurden die Abläufe der technisch effizienten Lösung im Sinne der Forward-Looking Long Run Average Incremental Costs-Methode herangezogen. Für die Berechung der Kosten wurden Abläufe einer effizienten technischen Lösung herangezogen. Eine solche Lösung ist für die Bereiche 07, 08 und 09 bereits verwirklicht.

Die Kosten der Portierung für NVO-konforme Rufnummern aus den Bereichen 05, 15xx(x) und 118xx sind ebenso wie die Kosten für die Bereiche 07, 08 und 09 mit ATS 119,14 anzusetzen (ON 83 und ON 79; vgl. dazu auch Z 26/99-77). Bei einer effizienten Leistungserbringung sind die Kosten deshalb auch für die Bereiche 05, 15xx(x) und 118xx gleichermaßen wie für die Rufnummernbereiche 07, 08 und 09 anzusetzen, da die Portierung und Verwaltung effizient beispielsweise mittels IN-Plattform oder automatisierten Datenverteilmechanismen durchgeführt werden kann. ...... (Beweismittel zu Abschnitt 2.6.: jeweils - soweit nicht anders angeführt - Gutachten ON 42 und Gutachten ON 79)."

Zur Beweiswürdigung wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die technischen Rahmenbedingungen für die entscheidungsrelevanten Punkte seien durch die Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. E in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise geklärt worden. Dies gelte insbesondere für Onward Routing als Methode der Rufnummernportabilität. Die Beschwerdeführerin habe in diversen Schriftsätzen zwar eine "völlig andere Lösung" als Onward Routing für die Portierung von Diensterufnummern beantragt, sie habe aber die in den Gutachten empfohlene technische Lösung "Onward Routing" im Wesentlichen nicht kritisiert. Die dennoch vorgebrachten (näher behandelten) Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die wesentlichen Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es sei daher den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen zu folgen, wonach die Realisierung der Portierung von Diensterufnummern kurzfristig für die Parteien im Wege des Onward Routing mit Routingnummern-Methode umsetzbar sei. Für Onward Routing sei neben den technischen Voraussetzungen auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei allen Betreibern gegeben.

Die Darlegung der Kosten der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Bereichen und die daraus abgeleiteten Entgelte für die Nummernportierung ergebe sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Amtssachverständigen Ing. Mag. R und Dr. P vom , ON 42, und vom , ON 79. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht hätten in den von der Beschwerdeführerin dargelegten Abläufen Effizienzsteigerungspotentiale festgestellt werden können; die diesbezüglichen Überlegungen und Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen seien für die belangte Behörde angesichts der geschilderten Abläufe plausibel. Die Plausibilität der von den Sachverständigen ermittelten Kosten, basierend auf dem Ansatz der zukunftsorientierten, langfristigen, durchschnittlichen inkrementellen Kosten, werde auch durch den internationalen Vergleich bestätigt. Hauptkritikpunkt der Beschwerdeführerin sei die angebliche Diskrepanz zwischen dem technischen und dem wirtschaftlichen Gutachten, diese Diskrepanz sei aber nicht gegeben. Das technische Gutachten führe unter Onward Routing jene Lösung an, die - ausgehend von der gegebenen technischen Situation - technisch kurzfristig umsetzbar und faktisch erreichbar sei; dabei sei von einer Empfehlung einer technisch weiterentwickelten Lösung für einen effizienten Betreiber insofern abgesehen worden, als die allen Betreibern (nicht nur den beteiligten Verfahrensparteien) entstehenden Nachteile die Vorteile der von der Beschwerdeführerin beantragten Lösung überwiegen würden. Das wirtschaftliche Gutachten betrachte unter der Prämisse des effizienzorientierten Ansatzes FL-LRAIC jene Kosten, die von einem effizienten Betreiber erreichbar wären. Insofern die Beschwerdeführerin dem Ergebnis des wirtschaftlichen Gutachtens widerspreche und die sofortige Einführung der Methode "Ursprungsnetz bzw. Verbindungsnetz bestimmt sofort aktuelles Zielnetz" (d.h. gesamtnetzoptimiertes Routing) im Netz der mitbeteiligten Partei und im eigenen Netz der Beschwerdeführerin (im beschränkten Ausmaß mit Mitteln der Leitweglenkung) für realisierbar halte (im eigenen Netz spätestens ab dem mittels des "zentralen Translations-Services"), so könne die belangte Behörde dem im Lichte des Gutachtens nicht folgen, zumal dies nur mit erheblichem kostenintensiven Aufwand möglich wäre.

In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest:

Entgegen der Beschwerdeführerin stelle Nummernportabilität - unter Hinweis auf die Begründung des ersten Teilbescheides vom - eine Zusammenschaltungsleistung dar. Dort wird hiezu insbesondere Folgendes festgehalten: Um von Zusammenschaltung im Sinn des § 3 Z. 16 TKG sprechen zu können, müssten Telekommunikationsnetze sowohl physisch (durch Netzübergangspunkte) als auch logisch (durch Signalisierung) verbunden werden. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Regelung diene dazu, aufbauend auf den durch die allgemeine Zusammenschaltung bereits bestehenden physikalischen Verbindungen der beteiligten Netze auch die logische Verbindung so zu gestalten, dass die Erreichbarkeit der Nutzer, die ihre Rufnummer in das jeweils andere Netz mitgenommen hätten, gesichert sei und die Kommunikation mit Nutzern, die an anderen Netzen angeschaltet seien, funktioniere. Die alternierende Verwendung der Begriffe mittelbar und unmittelbar in § 3 Z. 16 TKG verdeutliche, dass die Kommunikation zwischen den Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet seien, auch über ein oder mehrere dazwischenliegende Netze erfolgen könne. Zusammenschaltung umfasse daher nicht nur die Verbindung von zwei Telekommunikationsnetzen, um den Nutzern des jeweils anderen Netzes die unmittelbare Kommunikation miteinander zu ermöglichen, sondern auch die physische und logische Verknüpfung von mehreren (mehr als zwei) Telekommunikationsnetzen, um zwei an verschiedenen Netzen angeschalteten Nutzern die mittelbare Kommunikation, gegebenenfalls auch über ein drittes oder ein viertes Netz, zu ermöglichen. Weiters sei von allen Beteiligten das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern (§ 41 Abs. 1 zweiter Satz TKG). Die durchgehende Erreichbarkeit aller Nutzer aus allen Netzen sei eine wesentliche Voraussetzung, um einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen (§ 32 Abs. 1 Z. 1 TKG). Darüber hinaus sei die Möglichkeit, Nutzern anzubieten, ihre bestehende Rufnummer zu einem neuen Betreiber mitnehmen zu können, ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Ein Wechsel zu einem anderen Netzbetreiber ohne Rufnummernportabilität bedeute für den Nutzer (gerade im Geschäftskundenbereich), eine Änderung von Briefpapier und Visitenkarte in Kauf nehmen zu müssen, ferner Kunden informieren und Änderungen im Teilnehmerverzeichnis lancieren zu müssen. Nach einer näher genannten Studie aus dem Jahr 1994 würden mehr als 80 % der Befragten von einem Betreiberwechsel absehen, wenn sie dabei ihre Rufnummern wechseln müssten. Auch die "EU-Kommission" gehe (in einem näher bezeichneten Grünbuch) davon aus, dass Kunden ihren Rufnummern einen hohen Wert beimessen und 80 bis 90 % der Geschäftskunden von einem Netzbetreiberwechsel absehen würden, wenn sie ihre Nummern nicht beibehalten könnten. Wie an diesen beiden Beispielen gezeigt werden könne, würde der Markt im Festnetzbereich ohne die Möglichkeit zur Rufnummernportierung erheblichen Einschränkungen begegnen. Dass Regelungen über die Nummernportabilität grundsätzlich Bestandteil eines Standardzusammenschaltungsangebotes sein sollten, ergebe sich aus dem Indicative Reference Interconnection Offer (RIO, indikatives Standardzusammenschaltungsangebot, Version 3, vom ), in dem Angaben über die Nummernportabilität als Mindestinhalt für die von marktbeherrschenden Unternehmen ab verbindlich anzubietenden Standardzusammenschaltungsangebote vorgesehen seien. Bei diesem indikativen Standardzusammenschaltungsangebot handle es sich um ein Dokument des ONP-Ausschusses (ONP: Open Network Provision, Einführung eines offenen Netzzuganges). Dieser Ausschuss, dem eine beratende Funktion für die Europäische Kommission zukomme, sei gemäß Art. 9 der Richtlinie 90/387/EWG eingerichtet. Er bestehe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und ziehe auch Vertreter der Fernmeldeorganisationen, der Benutzer, Verbraucher und Hersteller zu Rate.

Da die mitbeteiligte Partei bereits weit mehr als sechs Wochen vor der Antragstellung erstmals die Rufnummernportierung bei der Beschwerdeführerin im Einklang mit § 41 Abs. 1 TKG nachgefragt habe, und es weder bilateral (zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin) noch multilateral (zwischen der Beschwerdeführerin und dem VAT ....Verband Alternativer Telekom-Netzbetreiber) möglich gewesen sei, eine Einigung zu erzielen, sei die Antragslegitimation im Sinn des § 41 Abs. 2 TKG gegeben. Die belangte Behörde sei daher gemäß § 111 Z. 6 TKG für die Festlegung von Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37, 38, 49 TKG zuständig und somit berufen, über die vorliegenden Anträge zu entscheiden. Aufgabe der belangten Behörde als Regulierungsbehörde sei es grundsätzlich, eine Anordnung zu treffen, die die nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetze. Dabei werde sie "als Schiedsrichter" tätig. Ausgehend vom Vorbringen der Verfahrensparteien sei eine Entscheidung zu treffen, die dem in § 1 TKG festgelegten Gesetzeszweck wie auch den in § 32 TKG ausgeführten Regulierungszielen bestmöglich entspreche. Das Wesen des Verfahrens nach § 41 Abs. 3 TKG bestehe darin, bei mangelndem Verhandlungserfolg - als Sanktion des Kontrahierungszwanges - eine vertragliche Einigung zu ersetzen. Als besondere rechtliche Rahmenbedingungen seien vorliegend - über die sonst für Zusammenschaltungsleistungen geltenden Bestimmungen hinaus - der

7. Abschnitt des TKG sowie die Numerierungsverordnung, BGBl. Nr. 416/1997 (NVO), zu beachten. Für die Auslegung dieser Bestimmungen sei insbesondere Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG idF der Richtlinie 98/61/EG maßgeblich. In diesem Sinne habe sich die belangte Behörde weitgehend am Diskussionsstand im AK-TK, Arbeitsgruppe Nummernportabilität, orientiert, zumal sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Beschwerdeführerin darauf in vielfältiger Weise bezug nehmen würden. Abweichende Regelungen seien dort angeordnet worden, wo dies aus rechtlichen bzw. technisch-wirtschaftlichen Überlegungen geboten gewesen sei, insbesondere im Sinn der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 32 Abs. 1 Z. 1 TKG) bzw. um im Sinn des § 54 Abs. 3 TKG eine Behinderung des Wettbewerbs und der Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit der Nummernportabilität hintanzuhalten und eine zügige Umsetzung zu gewährleisten. Für den nicht von den Beratungen im AK-TK umfassten Bereich seien diese Zielbestimmungen ebenso zu berücksichtigen gewesen, vor allem aber sei die Einhaltung der Bestimmungen über die Kostenorientierung von Zusammenschaltungsleistungen auf der Basis der "FL-LRAIC-Methode" im Sinn der § 8 iVm § 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998 (ZVO), sicherzustellen gewesen.

§ 9 Abs. 1 ZVO lege die Verpflichtung für Betreiber fest, innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und freikalkulierbare Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gelte gemäß § 18 Abs. 1 NVO seit dem . In technischer Hinsicht werde die Portierung von Diensterufnummern zwischen den Netzen der mitbeteiligten Partei und dem Netz der Beschwerdeführerin auf der Basis der Methode Onward Routing realisiert. Das Netz, dem die Diensterufnummern ursprünglich zugeordnet gewesen sei, werde auch als "Ankernetz" bezeichnet. Der Ankernetzbetreiber leite in seinem Netz eingehende Anrufe zu Diensterufnummern an den aufnehmenden Netzbetreiber weiter. Onward Routing beinhalte somit die Verpflichtung des abgebenden Netzes (des Ankernetzbetreibers), Anrufe zu (ex)portierten Diensterufnummern an das aufnehmende Netz zuzustellen. Das Ankernetz füge am Beginn der Called Party Number, die im Übrigen wie im Format bei Rufen zu gleichwertigen nichtportierten Rufnummern verwendet werde, eine sogenannten Routingkennzahl, sowie eine Information über das aktuelle ("aufnehmende") Netz (Netzbetreiberkennzahl) hinzu. Mit Hilfe dieser Routinginformation könne das Transitnetz oder das aufnehmende, terminierende Netz erkennen, dass die Verbindung eine Verbindung zu dem portierten Teilnehmer sei. Der Ankernetzbetreiber bleibe im Fall des Onward Routing generell in das Routing involviert. Dadurch trete in bestimmten Verkehrssituationen gegenüber dem Fall der Neueinrichtung der Diensterufnummern eine zusätzliche Belastung von POIs ("Point of Interconnection", Zusammenschaltungspunkte) auf. Die Ankernetzfunktion werde auch im Fall einer weiteren Portierung (Subsequent Porting) beibehalten. Mit anderen Worten behalte das Ankernetz auch im Fall der Weiterportierung der Rufnummern die Verantwortung für die Zustellung der Verbindungen zu Diensterufnummern in das jeweilige aufnehmende Netz (Zielnetz). Im Fall des Subsequent Porting sei das Netz, zu dem die Diensterufnummer erstmals portiert wurde (abgebendes Netz), nach Abschluss der neuerlichen Portierung nicht mehr involviert. Unter Berücksichtigung der rechtlich bereits seit bestehenden Verpflichtung zur Gewährleistung der Portabilität von Diensterufnummern (§ 9 Abs. 1 NVO), sei trotz der in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht optimalen Realisierung der Rufnummernportabilität mittels Onward Routing diese Methode grundsätzlich anzuordnen, zumal eine rasche Umsetzung anderer technischer Konzepte wie des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Konzepts nicht realistisch erwartbar wäre. Aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie dem schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass Tromboning in den Netzen der Verfahrensparteien verhindert werden könne. Es sei daher anzuordnen gewesen, dass die Verhinderung von Tromboning in allen Netzen zu implementieren sei. Den Verfahrensparteien sei aufgetragen worden sicherzustellen, dass die Verhinderung zu einer importierten Diensterufnummer nicht zum Zusammenschaltungspartner (als Ankernetzbetreiber), sondern allein innerhalb des eigenen Netzes aufgebaut werde. Die ehestbaldige Einführung der Nummernportabilität sei ein wesentliches Ziel der Richtlinie 97/33/EG idF 98/61/EG, umgesetzt insbesondere durch

§ 54 TKG und durch die NVO. Im Sinne dieser Bestimmungen und zur Sicherung des Wettbewerbs im Sinn des § 32 Abs. 1 Z. 1 und 2 TKG sei daher eine möglichst kurze Realisierungsfrist festzulegen gewesen.

Zur Festlegung der Entgelte auf der Basis FL-LRAIC werde auf die Ausführungen im ersten näher bezeichneten Teilbescheid (Punkt 4.10.1.) verwiesen. Bereits dort sei ausgeführt worden, dass die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (ABl L 73/42 vom ) festhalte, dass die Entgelte für die Zusammenschaltung am geeignetsten auf der Grundlage der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten zu ermitteln seien, da dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt am ehesten vereinbar sei. Weiters sei auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG eingegangen worden, der die nationalen Regulierungsbehörden aufrufe sicherzustellen, dass die von den Organisationen zu Grunde gelegten Kostenrechnungssysteme geeignet seien, Transparenz und Kostenorientierung zu gewährleisten. Nach der in § 41 Abs. 3 TKG getroffenen Anordnung seien die Zusammenschaltungsentgelte des marktbeherrschenden Unternehmens nach dem Grundsatz der Kostenorientiertheit entsprechend der Richtlinie 97/33/EG festzulegen. In Konkretisierung des § 41 Abs. 3 TKG statuiere die ZVO, dass die Zusammenschaltungsentgelte - soweit die Beschwerdeführerin als marktbeherrschendes Unternehmen betroffen sei - kostenorientiert auf der Grundlage eines Kostenrechnungssystems auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung festzulegen seien. Von der belangten Behörde sei ein einmaliges Pauschalentgelt für die Rufnummernportierung einer Diensterufnummer (Per Line Set-Up Costs) auf FL-LRAIC-Basis in der Höhe von ATS 119,14 anzuordnen gewesen. Insofern sei dem Antrag der mitbeteiligten Partei zu folgen gewesen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge für die Diensterufnummernportabilität jene Entgelte anordnen, die bereits in mehreren zitierten Bescheiden für die Einzelrufnummerneinrichtung angeordnet worden seien, habe nicht gefolgt werden können, zumal dies für den aufnehmenden Netzbetreiber Kosten für die Portierung von über ATS 176.000,-- (12.790,42 EUR) bedeutet haben würde. Eine Festlegung von Kosten in dieser Höhe würde die Portierung von Diensterufnummern für alle Beteiligten unattraktiv machen und zur bestehenden rechtlichen Verpflichtung zur Portierung von Diensterufnummern kontraproduktive Auswirkungen zeigen. Für den Fall des Subsequent Portings würden die Regelungen der erstmaligen Portierung hinsichtlich der Entgelte analog gelten. Die belangte Behörde sei zum Schluss gekommen, dass (System-) Set-Up-Costs von jedem Teilnehmernetzbetreiber selbst getragen würden. Dies entspreche dem "international üblichen Gebrauch". Der erforderliche Aufwand für die Netzkonditionierung sei von jedem Betreiber unabhängig von der Anzahl der Diensterufnummern oder der Portierfälle einzugehen; die gesetzliche Verpflichtung zur Ermöglichung der Portabilität treffe alle Festnetzbetreiber gleichermaßen und gelte absolut, also nicht etwa nur im Hinblick auf ein Zusammenschaltungsverhältnis mit einem bestimmten Betreiber. Es sei daher anzuordnen gewesen, dass die Netzkonditionierungskosten von den Parteien jeweils selbst getragen würden. Auch wenn Onward Routing in effizienter Form implementiert werde, sei es bei dieser Methode der Rufnummernportabilität erforderlich, den Ankernetzbetreiber als Transitnetz für die Führung der Verbindung zum portierten Teilnehmer im aufnehmenden Netz in Anspruch zu nehmen (Conveyance). Dem Ankernetz sei daher für diese Beanspruchung von Netzelementen ein Transitentgelt in der Höhe des Entgelts für die Verkehrsart V 5 zuzugestehen gewesen. Die belangte Behörde sei sich des Umstandes bewusst, dass die Abrechnung dieses Entgelts möglicherweise mit den derzeit bestehenden Billing-Applikationen nicht erfolgen könne. Es werde an den beteiligten Netzbetreibern liegen, die Zweckmässigkeit einer möglichen Umstellung ihrer Billingsysteme zu überprüfen, um eine Abrechnung dieser Entgelte vornehmen zu können. Für diesen Fall seien - um die Abrechenbarkeit und Überprüfbarkeit zu ermöglichen - auch entsprechende Informationspflichten vorzusehen gewesen. Allfällige Kosten, die im Ankernetz durch eine ineffiziente Implementierung der Methode des Onward Routing anfielen, seien nicht zu ersetzen. Die (Additional) Conveyance Costs seien daher nicht anzuordnen gewesen, da bei einer effizienten Verkehrsführung keine entsprechenden - über den Transit hinausgehenden - Kosten anfallen würden. Zu den Additional Conveyance Costs werde in einem Dokument des ONP-Ausschusses vom , "Guidelines" über die Kosten-Allokation für Nummernportabilität und Carrier Preselection (ONP-COMOO 02), ausgeführt, dass "part of the additional conveyance costs may be passed on from the donor to the call originating operator. The other part of these costs should be borne by the donor operator in order to maintain an incentive for the use of or migration to cost efficient routing techniques". Dies sei keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass durch eine effiziente Implementierung vermeidbare Kosten dem Zusammenschaltungspartner aufgebürdet werden dürften; dies würde auch im Widerspruch zum Grundsatz der Kostenorientierung nach der FL-LRAIC-Methode stehen. Der Teil der Kosten, der durch ineffizientes Routing entstehe, sei daher vom Ankernetzbetreiber als abgebenden Betreiber selbst zu tragen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen oder in eventu diese abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie annimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende, am zur Post gegebenen Beschwerde (gegen den am zugestellten und damit erlassenen angefochtenen Bescheid) zuständig ist. § 115 Abs. 2 TKG idF des Art. 29 Z. 26 des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26, sieht vor, dass gegen Entscheidungen der belangten Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann ("(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom- Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."). Diese Regelung ist mit - somit vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde - in Kraft getreten. Die Frage der Zulässigkeit der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach dieser Bestimmung richtet sich mangels anderslautender Übergangsbestimmungen (ungeachtet, ob der bekämpfte Bescheid schon vor oder erst nach dem erlassen wurde) danach, ob zum Zeitpunkt des Endes der sechswöchigen Beschwerdefrist als maßgeblichen Stichtag für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach § 26 VwGG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 115 Abs. 2 TKG schon bestanden hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0422, zu der vergleichbaren Problematik bezüglich § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, sowie weiters das bei Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, 1999, Rz 501 zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9638/A (nur Rechtssatz)). Da zum Zeitpunkt des Endes der sechswöchigen Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall am die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 115 Abs. 2 TKG bereits bestand, ist die vorliegende Beschwerde entgegen der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei nicht als unzulässig zurückzuweisen.

2.1. Die Beschwerde wendet ein, dass es sich bei der Nummernportierung nicht um eine Zusammenschaltungsleistung handle, die belangte Behörde daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, und bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor: § 3 Z. 16 TKG definiere die Zusammenschaltung als einen Unterfall des Netzzuganges. Aus der Legaldefinition des § 3 Z. 7 TKG ergebe sich, dass Netzzugang notwendigerweise eine physische Verbindung von zwei Telekommunikationsnetzen (bzw. ihren Teilen) untereinander voraussetze. Liege eine derart festgestellte physische Verbindung nicht vor, sei ein Netzzugang im Sinn des TKG nicht gegeben. Die Mitnahme der Rufnummer durch einen Kunden - nichts anderes soll durch die Gewährleistung der Rufnummernportabilität ermöglicht werden - stelle keine Zusammenschaltungsleistung im Sinn des § 3 Z. 16 TKG dar, da die Diensterufnummernportierung überhaupt erst erbracht werden könne, nachdem die Netze der jeweiligen Betreiber bereits zusammengeschaltet seien, d.h. auch die Verbindung der Netze hergestellt sein würde. Der Dienst "Portierung einer (Dienste-)Rufnummer" "setze" auf diese bestehende Zusammenschaltung "auf", sei aber nicht selbst Zusammenschaltung. Die Verbindung der Telekommunikationsnetze der Verfahrensparteien sei bereits durch verschiedene Anordnungen der belangten Behörde sichergestellt und implementiert. Die Gewährleistung der Portabilität stelle eine Maßnahme dar, um es beim Wechsel "(= Möglichkeit zum Anschluss an das Netz eines anderen Netzbetreibers; nicht: Nutzung eines anderen Netzes trotz eines Anschlusses bei der T = Zusammenschaltung)" zwischen den Netzbetreibern Kunden so einfach wie möglich zu machen, indem diese ihre Rufnummern behalten könnten. Deshalb sei die Portierung auch nicht im "TKG-Kapitel" "Zusammenschaltung" geregelt, sondern ausschließlich in der NVO. Aus der Tatsache, dass die Nummernportabilität in der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG erwähnt werde, könne nicht geschlossen werden, dass die Portierung von Rufnummern selbst eine Zusammenschaltungsleistung im Sinn dieser Richtlinie darstelle. Aus Art. 12 Abs. 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie ergebe sich vielmehr, dass die Portierung von Rufnummern als Dienstleistung anzusehen sei. Nicht alles, was die Kommunikation zwischen an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschalteten Nutzern fördere, sei einer Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen gleichzusetzen. Weiters lasse sich die Einordnung eines Dienstes als Zusammenschaltungsleistung - bloß weil dieser Dienst wettbewerbsförderlich sein könne - auf Grund der diesbezüglich eindeutigen Definition des TKG (siehe § 3 Z. 16 leg. cit.) nicht rechtfertigen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.2.1. Die vorliegenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

2.2.1.1. Aus dem TKG:

"§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet

...

7. 'Netzzugang' die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;

...

16. 'Zusammenschaltung' jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen."

"§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
3.
den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Missbräuchen vorzubeugen,
4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzuganges gemäß ONP sicherzustellen,
5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
6. Streitfälle zwischen Markteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten."

"§ 33. ... (4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von Amts wegen tun."

"§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und abzugleiten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.

(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang), zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden, wenn dies der Nutzer begehrt.

(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren."

"§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:

1. Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes entsprechend dem Numerierungsplan,

2. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den zusammenschaltenden Anbieter,

3. Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschaltenen Betreiber,

4. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Anbieter.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verordnung ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allen auf die internationale Praxis Bedacht zu nehmen.

(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst das marktbeherrschenden Anbieters dies nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen (fiktive Kosten).

(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Abs. 3."

"§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei als Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzuganges (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom , S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientierung nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung. ......"

"§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

...

6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 ...".

2.2.1.2. Aus der Richtlinie 97/33/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung des Grundsatzes für einen offenen Netzzugang (ONP), ABl. Nr. L 199 vom , S. 32-52, idF der Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl, ABl Nr. L 268 vom S. 37-38:

"Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

...

in Erwägung nachstehender Gründe:

....

(2) Unabhängig von der verwendeten Technologie bedarf es allgemeiner Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und mit für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten, um eine durchgehende Interoperabilität von Diensten für Benutzer in der Gemeinschaft bereitzustellen. Chancengleiche, verhältnismässige und nichtdiskriminierende Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätsbedingungen sind Schlüsselfaktoren der Förderung offener, wettbewerbsfähiger Märkte.

....

(15) Die Numerierung ist ein Schlüsselelement für den gleichberechtigten Zugang. .... Die Übertragbarkeit von Nummern ("Portabilität") ist ein wichtiges Leistungsmerkmal für Benutzer; sie sollte eingeführt werden, sobald dies realisierbar ist. Numerierungspläne sollten unter umfassender Konsultation aller Beteiligten und im Einklang mit einem langfristigen europaweiten Numerierungsrahmen sowie mit internationalen Numerierungsplänen, wie dies im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) in Betracht gezogen wird, entwickelt werden.

....

haben folgende Richtlinie erlassen:

....

Artikel 12

Numerierung

....

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern, bei der der Teilnehmer auf Antrag seine Nummer(n) im festen öffentlichen Telefonnetz und dem diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) - im Fall geographisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und im Fall aller anderen Nummern an einem beliebigen Standort - beibehalten kann, und zwar unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt; .... .

Um sicherzustellen, dass die Gebühren für die Verbraucher angemessen sind, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine angemessene Gebühr festgelegt wird.

....

(7) Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen zumindest von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden, dass sie den Teilnehmern, einschließlich der Nutzer von diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzen (ISDN), die Möglichkeit des Zugangs zu vermittelten Diensten jedes zusammengeschalteten Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bieten. ....Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, und dass etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht davon abhalten, die betreffende Dienstleistung in Anspruch zu nehmen."

2.2.1.3. Aus der Numerierungsverordnung - NVO, BGBl. II Nr. 416/1997:

"Portabilität

§ 9. (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.

(2) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(3) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen geographische Portabilität innerhalb der Regionen hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(4) Nummernportabilität kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung, durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt werden."

2.2.2. Nach Art. 12 Abs. 5 der zitierten Richtlinie "fördern" die nationalen Regierungsbehörden "die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern" in der näher angeführten Weise, weiters "sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine angemessene Gebühr festgelegt wird" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus ist klar ersichtlich, dass die angesprochene Dienstleistung - nämlich die Portierung von Rufnummern - im Wege der Zusammenschaltung bewerkstelligt wird, zumal die wiedergegebene Wendung die Festlegung der Gebühr nicht an diese Dienstleistung, sondern an die Zusammenschaltung hiefür anknüpft. Dieses Verständnis wird durch die vorzitierten Erwägungsgründe gestützt, wonach die "Übertragbarkeit von Nummern ('Portabilität')" ein "wichtiges Leistungsmerkmal für Benutzer" von Telekommunikationsnetzen im Rahmen der "Nummerierung" darstellt, die dort als ein "Schlüsselelement für den gleichberechtigten Zugang" zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten, das im Wege der Zusammenschaltung verwirklicht werden soll, bezeichnet wird. Dem Umstand, dass - wie von der Behörde mit Blick auf § 3 Z. 16 TKG im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung dargelegt (vgl. oben I.1.) - bei der Ermöglichung der Portabilität von Rufnummern aufbauend auf den durch die "allgemeine Zusammenschaltung" bereits bestehenden physischen Verbindungen der beteiligten Netze auch die logische Verbindung so zu gestalten ist, dass die Erreichbarkeit der Nutzer, die ihre Rufnummer in das jeweils andere Netz mitgenommen haben, gesichert ist, und die Kommunikation mit Nutzern, die an anderen Netzen angeschaltet sind, funktioniert, vermag die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zeigen doch gerade die - diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen - Darlegungen der Umsetzung der Nummernportierung im Wege der Onward Routing-Methode das Erfordernis der Herstellung einer logischen Verbindung (durch Signalisierung) zwischen den betroffenen Netzen, zumal die Portierung eine spezifische Routinginformation sowie eine Information über das aktuelle ("aufnehmende") Netz (Netzbetreiberkennzahl) erfordert und das Ankernetz (auch im Fall der Weiterportierung der Rufnummer) die Verantwortung für die Zustellung der Verbindung zu Diensterufnummern in das jeweilige aufnehmende Netz (Zielnetz) behält. Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin unbestritten, dass in dem im angefochtenen Bescheid angeführten indikativen Standardzusammenschaltungsangebot des zur Beratung der Europäischen Kommission eingerichteten ONP-Ausschusses die Nummernportabilität als minimaler, typischer Bestandteil von Zusammenschaltungsvereinbarungen angeführt ist. Die Nummernportierung betrifft daher die in § 3 Z. 16 TKG angeführte logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen und fällt damit unter den Begriff "Zusammenschaltung", was auch der dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage entspricht. Wenn die belangte Behörde vorliegend weiters die Auffassung vertreten hat, dass die Portierung von Diensterufnummern der Regulierungsregelung des § 41 leg. cit. für die Zusammenschaltung unterläge, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden. Der Umstand, dass die Nummernportabilität in der Numerierungsverordnung und nicht in der (nach ihrem § 1) auf die Umsetzung der zitierten Richtlinie gerichteten Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, geregelt ist, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, kann doch aus dieser systematischen Einordnung in eine österreichische Durchführungsverordnung zum TKG schon im Hinblick auf die dargestellte gemeinschaftsrechtliche Rechtslage nicht der Schluss gezogen werden, dass die Nummernportierung nicht dem § 3 Z. 16 TKG zu subsumieren sei.

3.1. Weiters wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung des Entgeltes der Nummernportierung und führt hiezu (zusammengefasst) u.a. Folgendes aus: Sowohl die diesbezüglich einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien als auch die Zusammenschaltungsverordnung gingen von einer Kostenbestimmung basierend auf den tatsächlichen Kosten des jeweiligen Betreibers aus. Dies habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen und unter Hinweis auf nicht näher begründete und daher nicht objektivierbare "Effizienzsteigerungspotentiale" die Kosten eines fiktiven Netzbetreibers festgelegt. Hinsichtlich der Per Line Setup Costs hätten sich die Gutachter am Schema der mitbeteiligten Parteien "(= ANB)" orientiert. Allein von daher könne das Gutachten die tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin nicht korrekt widerspiegeln. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin finde weder im Gutachten noch im Bescheid statt. Die belangte Behörde habe ihrer Berechnung einen Arbeitszeitaufwand zu Grunde gelegt, der mit den realen Eingabe- und Bearbeitungszeiten der Beschwerdeführerin nichts zu tun habe. Sie setze sich über die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ermittelten Kosten mit der Begründung hinweg, dass der von der Beschwerdeführerin dargestellte Portierungsablauf ein Effizienzsteigerungspotential in sich berge, "da ein hoher Aufwand durch eine komplizierte interne Struktur und einen hohen zeitlichen Bedarf für die Arbeitsschritte verursacht" werde. Auch hinsichtlich der Personalkosten habe die belangte Behörde übersehen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Stundensätze an ihren tatsächlich anfallenden Lohnkosten für das jeweils zur Nummernportierung abgestellte Personal orientierten und damit ihre tatsächlichen Kosten widerspiegelten, vielmehr habe sie ihrer Entscheidung jene Kosten zu Grunde gelegt, die die mitbeteiligte Partei nach deren Dafürhalten als angemessen erachte. Die Gutachter blieben eine Begründung für die Anwendung der niedrigeren Stundensätze der ANB schuldig, wobei begründungslos von der Richtigkeit der von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Stundensätze ausgegangen werde. Die Gutachter kämen zu den von ihnen vorgeschlagenen Kosten unter ausdrücklichem Hinweis darauf, "dass auf Grund der zu erwartenden Effizienzsteigerungspotentiale der unten vorgeschlagene Stundensatz alleinig zur Anwendung kommen soll". Worin diese Effizienzsteigerungspotentiale in concreto liegen sollten, werde von den Gutachtern nicht näher erläutert. Weder werde im Gutachten selbst ausgeführt, aus welchen Gründen und an welchen Stellen der von der Beschwerdeführerin skizzierte betriebliche Ablauf in concreto "Effizienzsteigerungspotentiale" berge, noch, warum man den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Ansatz zur Gänze verwerfe. Die belangte Behörde habe auch hinsichtlich der "Additional Conveyance Costs" die tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, sondern gehe vielmehr auch diesbezüglich von den Kosten eines effizienten (in realiter nicht existierenden) Netzbetreibers aus. Sie halte fest, dass allfällige Kosten, die im Netz der Beschwerdeführerin als Ankernetz durch eine ineffiziente Implementierung der Methode des Onward Routing anfielen, nicht zu ersetzen seien, "da bei einer effizienten Verkehrsführung keine entsprechenden - über den Transit hinausgehenden - Kosten anfallen würden". Aus dem Grund dieser angeblichen Ineffizienz ordne die belangte Behörde "Nullkosten" an.

3.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

3.2.1. Neben den unter Punkt 2.2.1. wiedergegebenen Regelungen des Art. 12 der Richtlinie 97/33/EG idF der Richtlinie 98/61/EG und des § 41 Abs. 3 TKG sind im vorliegenden Zusammenhang der Erwägungsgrund 10 sowie Art. 7 dieser Richtlinie in ihrer Stammfassung, ferner § 45 Abs. 1 TKG und §§ 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung, ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998, maßgeblich.

Der besagte Erwägungsgrund 10 lautet auszugsweise:

"(10) Die Preisgestaltung für Zusammenschaltung ist ein Schlüsselfaktor für die Bestimmung der Struktur und der Intensität des Wettbewerbs beim Übergang zu einem liberalisierten Markt. Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht müssen in der Lage sein nachzuweisen, dass ihre Zusammenschaltungsentgelte auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzt sind, den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung folgen und hinsichtlich der Netz- und Dienstleistungselemente hinreichend aufgegliedert sind. ...... Die Höhe der Entgelte sollte die Produktivität und eine effiziente, nachhaltige Markterschließung fördern; sie sollten nicht unterhalb einer Grenze liegen, die anhand langfristiger Grenzkosten und einer Kostenzurechnung aufgrund der tatsächlichen Kostenverursachung berechnet wird, aber auch nicht eine Obergrenze überschreiten, die sich aus den Kosten ergibt, die anfallen würden, wenn die betreffende Zusammenschaltung unabhängig von anderen Leistungen bereitgestellt wird ("stand-alone costs"). Zusammenschaltungsentgelte, die auf einem Preisniveau beruhen, das sich eng an den langfristigen Grenzkosten für die Bereitstellung des Zugangs zur Zusammenschaltung orientiert, sind dazu geeignet, die rasche Entwicklung eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes zu fördern."

Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG lautet auszugsweise:

"Artikel 7

Grundsätze für Zusammenschaltungsentgelte und Kostenrechnungssysteme

...

(2) Die Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung. Die Beweislast, dass sich Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten, liegt bei der Organisation, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Organisation dazu auffordern, ihre Zusammenschaltungsentgelte vollständig zu begründen, und gegebenenfalls eine Anpassung von Entgelten verlangen. Dieser Absatz gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführten Organisationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nationalen Zusammenschaltungsmarkt gemeldet werden.

...

(5) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 15 Empfehlungen für die Kostenrechnungssysteme und die Transparenz der Kostenrechnung im Bereich der Zusammenschaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die von den betreffenden Organisationen zugrunde gelegten Kostenrechnungssysteme zur Umsetzung der Anforderungen dieses Artikels geeignet und entsprechend Anhang V hinreichend genau dokumentiert sind. ..."

§ 45 Abs. 1 TKG lautet:

"Kostenrechnung

§ 45. (1) Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt."

§§ 8 und 9 ZVO lauten:

"Entgelte für die Zusammenschaltung

§ 8. (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:

1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3);

2. Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;

3. variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;

4. verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen.

(2) Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen.

(3) Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung grundlegender Anforderungen entstehen.

Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung

§ 9. (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen gemäß § 45 TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten:

1. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind (einschließlich Gewinnelement);

2. Grad und Verfahren, insbesondere die Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten;

3. Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten.

(2) Marktbeherrschende Betreiber haben ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung gemäß § 45 TKG in einer getrennten Buchführung darzustellen.

(3) Die Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 1 sind auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward-looking long run average incremental costs) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung zu gestalten."

3.2.2. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass Zusammenschaltungsentgelte der Beschwerdeführerin auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forwardlooking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu berechnen sind (vgl. insbesondere § 8 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsverordnung). Die Europäischen Kommission hat in ihrer Empfehlung 98/195/EG vom zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte), ABl. Nr. L 073 vom , S. 42 - 50 im Lichte des Art. 7 der Richtlinien 97/33/EG festgehalten, dass sich die Zusammenschaltungsentgelte von Betreibern mit marktbeherrschender Stellung ("gemeldete Betreiber") nach diesem Kostenrechnungssystem richten sollen, und diesbezüglich insbesondere Folgendes ausgeführt:

"2. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG schreibt vor, dass die Zusammenschaltungsentgelte von gemeldeten Betreibern den Grundsätzen der Kostenorientierung und Transparenz entsprechen müssen. Auf die Zusammenschaltung angewendet bedeutet der Grundsatz der Kostenorientierung, dass die Zusammenschaltungsentgelte dem tatsächlichen Anfall der Kosten bei der Zusammenschaltung Rechnung tragen sollten. Gemeldete Betreiber sollten in der Lage sein, die einmaligen zusätzlichen Kosten für den Anschluss der Netze sowie die zusätzlichen Kapazitätskosten, die vom Zusammenschaltungsverkehr verursacht werden, zu decken. ....

3. Die Zusammenschaltungskosten sollten auf der Grundlage der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten berechnet werden, da diese Kosten denen eines effizienten Betreibers, der moderne Technologien einsetzt, sehr nahe kommen. Zusammenschaltungsentgelte, die auf solchen Kosten beruhen, können berechtigte Zuschläge enthalten, um einen Teil der zukunftsrelevanten Gemeinkosten eines effizienten Betreibers abzudecken, die unter Wettbewerbsbedingungen anfallen würden. ....

6. Die Zugrundelegung von zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten setzt ein Kostenrechungssystem voraus, bei dem die aktivitätsorientierte Zurechnung der Kosten auf Basis der Wiederbeschaffungskosten statt der Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt. .... Aktivitätsorientierte Kostenrechnungssysteme, bei denen die Kosten jedem Produkt und/oder jeder Dienstleistung auf der Basis der zugrundeliegenden Kostenträger und Aktivitäten eines effizienten Betreibers zugerechnet werden, werden empfohlen, damit möglichst wenig nicht direkt zurechenbare Gemeinkosten verbleiben."

Vor diesem Hintergrund kann es auf dem Boden der unter II.

3.2.1. angeführten Regelungen, insbesondere Art. 12 der zitierten Richtline, §§ 41 Abs. 3 letzter Satz TKG und §§ 8 und 9 Abs. 3 ZVO nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass die Berechnung des der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegend angeordneten Zusammenschaltung zustehenden Zusammenschaltungsentgeltes auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) vorzunehmen ist.

3.2.3. Nach Art. 7 Abs. 2 (erster Satz) der Richtlinie 97/33/EG unterliegen Zusammenschaltungsentgelte "den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung". Aus Art. 7 Abs. 2 (zweiter Satz) dieser Richtlinie ergibt sich, dass sich die Zusammenschaltungsentgelte "aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite herleiten", wobei die Beweislast hiefür bei der Organisation liegt, die die Zusammenschaltung mit ihren Einrichtungen herstellt. Die Europäische Kommission hält hiezu in ihrer Empfehlung 98/195/EG fest, dass "auf die Zusammenschaltung angewendet der Grundsatz der Kostenorientierung" bedeutet, dass "die Zusammenschaltungsentgelte dem tatsächlichen Anfall der Kosten bei der Zusammenschaltung Rechnung tragen sollten", und "gemeldete Betreiber" in der Lage sein sollten, die einmaligen zusätzlichen Kosten für den Anschluss der Netze sowie die zusätzlichen Kapazitätskosten, die vom Zusammenschaltungsverkehr verursacht werden, zu decken. Aus Art. 7 Abs. 2 leg. cit. und der sie auslegenden genannten Empfehlung lässt sich daher ableiten, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in § 9 Abs. 3 ZVO normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereit stellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert, und zwar (wie sich aus den zitierten Passagen der genannten Empfehlung weiters ergibt) derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten heranzuziehen sind.

3.2.4. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf das von ihr als schlüssig und widerspruchsfrei erachtete Gutachten der Amtssachverständigen vom (ON 42) und vom (ON 79) und hat diesbezüglich (vgl. auch oben I.1.) Folgendes näher festgehalten:

"Aus Sicht der wirtschaftlichen Gutachter ergeben sich bei der Berechnung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung keine Unterschiede zu den Kosten (hinsichtlich der Aufteilung der Kosten, der Per Line Costs pro Teilnehmer und der Additional Conveyance Costs) der Umschaltung einer geografischen Nummer. Auch für Umschaltezeitfenster und Subsequent Porting sehen die wirtschaftlichen Amtssachverständigen keine Unterschiede zur Portierung geografischer Rufnummern. Für die Berechnung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung wurden die Abläufe der technisch effizienten Lösung im Sinne der Forward-Looking Long Run Average Incremental Costs-Methode herangezogen. Für die Berechnung der Kosten wurden Abläufe einer effizienten technischen Lösung herangezogen. Eine solche Lösung ist für die Bereiche 07, 08 und 09 bereits verwirklicht.

Die Kosten der Portierung für NVO-konforme Rufnummern aus den Bereichen 05, 15xx(x) und 118xx sind ebenso wie die Kosten für die Bereiche 07, 08 und 09 mit ATS 119,14 anzusetzen (ON 83 und ON 79; vgl. dazu auch Z 26/99-77). Bei einer effizienten Leistungserbringung sind die Kosten deshalb auch für die Bereiche 05, 15xx(x) und 118xx gleichermaßen wie für die Rufnummernbereiche 07, 08 und 09 anzusetzen, da die Portierung und Verwaltung effizient beispielsweise mittels IN-Plattform oder automatisierten Datenverteilmechanismen durchgeführt werden kann." (Vgl. Seite 28 f des angefochtenen Bescheides.)

In ihrer Beweiswürdigung führt die belangte Behörde ferner aus:

"In betriebswirtschaftlicher Hinsicht konnten in den von der T dargelegten Abläufen Effizienzsteigerungspotentiale festgestellt werden; die diesbezüglichen Überlegungen und Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen sind für die Telekom-Control-Kommission angesichts der geschilderten Abläufe plausibel.

Die Plausibilität der von den Sachverständigen ermittelten Kosten, basierend auf dem Ansatz der zukunftsorientierten, langfristigen, durchschnittlichen inkrementellen Kosten, wird auch durch den internationalen Vergleich bestätigt." (Vgl. Seite 31 des angefochtenen Bescheides).

Im Gutachten der Amtssachverständigen vom , ON 42, wird zum Zusammenschaltungsentgelt Folgendes festgehalten:

"2.3. Zu den Kosten

2.3.1. Befund

Weder T noch ANB beantragen zur Portierung von Diensterufnummern andere Kostensätze als die der geografischen Nummernportierung, noch bringen sie geänderte Kostenberechnungsschemen ein. Vielmehr stellt T im Schreiben vom den Antrag, dass Überlegungen hinsichtlich der Dienstenummernportabilität erst dann angestellt werden sollten, wenn die Arbeiten an der Portabilität geografischer Nummern vollständig abgeschlossen sind.

Die Verwirklichung der Nummernportabilität für Diensterufnummern mit der derzeit implementierten Lösung verursacht hohe Kosten.

2.3.2. Bewertung

Im Gutachtensteil I zu den geografischen Nummern wurden die Kosten der Umschaltung eines Teilnehmers auf Grund effizienter EDV-Systeme und effizienter Abläufe, sowohl interner, als auch betreiberübergreifender (Art) errechnet.

Bei der Portierung einer Dienstenummer ergibt sich prinzipiell ein analoger Ablauf zur Portierung einer geografischen Nummer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Anfrage an ANB
-
administrative Vorarbeiten
-
Einbringung in die Vermittlungstechnik
-
Verständigung ANB
Sämtliche Eventualitäten wie z.B. technische Unmöglichkeit der Portierung einer Nummer mit Abbruch des Portierungsvorganges und Verständigung ANB sind auch hier zu berücksichtigen und spiegeln sich in den bereits errechneten Kosten wider.
Aus Sicht der wirtschaftlichen Gutachter ergeben sich bei der Berechnung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung keine Unterschiede zu den Kosten der Umschaltung einer geografischen Nummer.
Die Gutachter schlagen ein einheitliches Entgelt von ATS 105,06 für die Portierung von Diensterufnummern vor."
In Anbetracht des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass die von den Amtssachverständigen angestellten Berechnungen der empfohlenen Entgelte nicht nachvollziehbar seien (vgl. insbesondere OZ 45), hat die belangte Behörde bei ihrer nichtöffentlichen Beratung am (ON 50 der vorgelegten Verwaltungsakten) beschlossen, das Gutachten ON 42 "in ergänzter Version" den Parteien des Verwaltungsverfahrens zuzustellen, zumal in den "übermittelten Unterlagen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten" seien, weil es sich nicht um individuelle Daten, sondern um ein gesammeltes Ermittlungsergebnis handle, wobei aber nur "die kumulierten Werte", nicht aber "einzelne Werte der Alternativen Betreiber" mitgeteilt werden sollten.
Dementsprechend wurde von den Amtssachverständigen unter der ON 55 der vorgelegten Verwaltungsakten am die Unterlage "Feststellung der Kosten der Nummernportabilität Z 22/99, 25/99, 26/99 - ergänzende Darlegung zu den Berechnungen der Gutachter -" erstellt, die der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme übermittelt wurde. Darin wird Folgendes ausgeführt:
"Vorausschickend sei nochmals festgestellt, dass die von den Gutachtern ermittelten Werte einer strengen Effizienzprüfung (vollautomatischer Datenaustausch mittels wohldefinierter elektronischer Schnittstellen) nicht genügen würden, sondern noch erhebliche Steigerungspotentiale beinhalten. Vielmehr wären bei einer absolut effizienten Festsetzung der Zeitdauern noch erheblich kürzere Werte als die von ANB angegeben anzusetzen.
Die von den Gutachtern angenommenen Werte stellen somit nicht die im Idealfall erreichbaren kurzen Zeitdauern dar, sondern sind jene eines um Effizienz bestrebten Netzbetreibers. Somit berücksichtigen die von den Gutachtern angenommenen Werte imperfekte Arbeitsabläufe in einer nicht vollautomatisierten Systemumgebung.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die ermittelten Werte je Arbeitsschritt durchschnittliche, bei eingespielten Arbeitsabläufen vorherrschende, darstellen. Es ist sowohl bei den Antragstellern, als auch bei der Antragsgegnerin davon auszugehen, das sich ein solcher Ablauf bald einspielen wird.
Beim Vergleich der Schemata der Berechnung der Kosten der Nummernportierung von T und ANB kann festgestellt werden, das die Bearbeitungsschritte im wesentlichen die selben sind. Beim Vergleich der für die einzelnen Arbeitsschritte veranschlagten Zeiten sind jene von T als unüblich hoch anzusehen. Des weiteren geht T von einer heterogenen Systemstruktur aus, die Bearbeitung jedes Geschäftsfalls erfordert die Bedienung mehrerer EDV-Systeme.
Da die Schemata der Kostenberechnung von T und ANB im Prinzip die gleichen Schritte enthalten, jedoch im Modell der ANB der Fehlerfall (vgl. im Folgenden Arbeitsschritt 10-13) detaillierter behandelt wurde, folgten die Gutachter dem Schema der ANB, unterzogen die dort angegebenen Zeiten einer kritischen Betrachtung und korrigierten sie gegebenenfalls. Da sowohl das Schema der Kostenberechnung, als auch die angegebenen Werte explizit als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der ANB eingebracht wurden, konnte die Berechnung im ersten Schritt nicht offengelegt werden.
Entsprechend dem Beschluss der TKC (das ist die belangte Behörde) vom , wonach dieses Berechnungsschema sowie die darin angegebenen Werte nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis anzusehen sind, wird diese ergänzende Darstellung vorgelegt."
In dem weiters von der belangten Behörde herangezogenen (nach der Erlassung des ersten Teilbescheides betreffend die Portabilität geografischer Rufnummern vom , Zl. Z 26/99-77) von den wirtschaft(sfach)lichen Amtssachverständigen (gemeinsam mit einem technischen Amtssachverständigen) erstellten "Technisch wirtschaftliche(m) Gutachten....Teil 3, spezielle (Dienste-)Rufnummern" vom , OZ 79, wird im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Folgendes festgehalten:
"Die Kosten der Portierung für NVO konforme Rufnummern aus den Bereichen 15xxx, 118xx sind mit ATS 119,14 anzusetzen. Diese Kosten einer effizienten Leistungserbringung sind deshalb anzusetzen, da die Portierung und Verwaltung effizient beispielsweise mittels IN-Plattform oder automatisierten Datenverarbeitungsmechanismen durchgeführt werden kann."
Daraus ergibt sich nicht, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten von den Amtssachverständigen konkret als überhöht angesehen wurden, und aus welchen Erwägungen diese Kosten um welchen Betrag zu reduzieren waren. Im Ergebnis haben die Amtssachverständigen der Bestimmung des Zusammenschaltungsentgeltes anhand der FL-LRAIC-Berechnungsmethode somit nicht die tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin, sondern (lediglich) das "Schema der ANB" (mit aus ihrer Sicht angebrachten Korrekturen) zu Grunde gelegt, weil dieses Schema demjenigen eines um Effizienz bemühten Netzbetreibers entsprechen würde. Damit wurden entgegen dem Art. 7 Abs. 2 der zitierten Richtlinie lediglich "fiktive Kosten" unter Außerachtlassung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansätze berechnet. Im Lichte der in Art. 7 Abs. 2 leg. cit. und der besagten Empfehlung vorgezeichneten Vorgangsweise hätten die Sachverständigen die Berechnung primär ausgehend von den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin nach "objektiven Kriterien" (siehe Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 97/33/EG) vorzunehmen gehabt. Diese objektiven Kriterien sowie deren Anwendung auf den Beschwerdefall wären von den Sachverständigen klar herauszuarbeiten gewesen.
Die ziffernmäßige Festsetzung des Pauschalbetrages für die Kosten der Portierung mit S 119,14 ist nicht nachvollziehbar. Ein Gutachten, das wie die in Rede stehenden Gutachten der Amtssachverständigen ziffernmäßige Berechnungen vornimmt, muss - um als schlüssig und nachvollziehbar gelten zu können - die maßgeblichen zu Grunde gelegten ziffernmäßigen Ausgangswerte nennen, weiters die konkreten Überlegungen und Berechnungsmethoden näher darstellen, welchen diese Ausgangswerte zur Erstellung des Gutachtens unterworfen werden, und schließlich die Anwendung dieser Überlegungen und Berechnungsmethoden nachvollziehbar darstellen. Diesen Anforderungen werden die in Rede stehenden Gutachten der Amtssachverständigen nicht gerecht. Im Gutachten vom , ON 42, wird für die Portierung von Diensterufnummern ein einheitliches Entgelt von S 105,06 vorgeschlagen; dieser Betrag findet sich auch in den ergänzenden Darlegungen der Amtssachverständigen vom , ON 55. In ihrem weiteren Gutachten vom , OZ 79, wird hingegen der Betrag von S 119,14 genannt, der vom bekämpften Bescheid übernommen wurde, ohne dass die Abweichung zwischen diesen Beträgen näher nachvollziehbar wäre. Ferner ergibt sich aus den Gutachten - auch aus ergänzenden Darlegungen vom - nicht, anhand welcher konkreter Berechnungsmethoden die in den von den Sachverständigen herangezogenen Schema der ANB ersichtlichen Werte "korrigiert" wurden, vielmehr wurde in diesen Darlegungen lediglich festgehalten, dass sich die Sachverständigen die in diesem Schema "angegebenen Zeiten einer kritischen Betrachtung" unterzogen hätten. Insofern ist die von den Gutachtern vorgenommene Festsetzung des Pauschalbetrags, der die belangte Behörde folgte, für sich genommen nicht nachvollziehbar und daher nicht schlüssig, weshalb sie die belangte Behörde ihrem Bescheid nicht hätte zu Grunde legen dürfen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der "Ansatz der Forward Looking Long Run Average Incremental Costs zur Berechnung von kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten" im gleichnamigen Positionspapier der Telekom-Control-GmbH, , das im Internet auf der website "http://www.tkc.at" unter "Aktuelle Regulierungsthemen"/"Netzzugang" gefunden werden kann, näher dargestellt wird. Diese Ausführungen im genannten Positionspapier werden auch bei Zanger/Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, 293, 297 f zusammengefasst wiedergegeben. Nach der dort dargestellten Berechnungsmethode können durch eine Kombination des "Bottom Up Ansatzes" (bei dem die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente auf Grund eines auf analytischer Basis nach dem Gesichtspunkt einer effizienten Nachfragebefriedigung vorgenommenen "aufwendige(n) technische(n) Modellierung eines optimalen Netzes" erfolgt) und des "Top Down Ansatzes" (bei dem ausgehend von einer möglichst wahrheitsgetreuen Abbildung des bestehenden Netzes alle für Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert werden) "Näherungswerte für FL-LRAIC für ein effizientes Netz bestimmt werden", bzw. kann damit "die beste Annäherung an FL-LRAIC" erzielt werden. Diese Berechnungsmethode lässt sich - als eine in Betracht kommende Möglichkeit - mit den sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG ergebenden Grundsätzen (vgl. dazu II.3.2.3.) insofern in Einklang bringen, als die Berechnung zunächst anhand des Top Down Ansatzes vorgenommen und sodann zur Kontrolle (insbesondere hinsichtlich der Effizienz des Betriebs) der Bottom Up Ansatz angewendet werden könnte.
Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind wesentlich, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis gekommen wäre.
4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am