VwGH vom 19.10.2004, 2000/03/0185
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-110128/6/SR/Ri, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (mitbeteiligte Partei: L B in S, Ungarn, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom wurde der mitbeteiligten Partei zur Last gelegt, sie habe als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 6 t, nämlich eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger, am eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (25.020 kg KFZ-Teile bzw. Spaltbänder) von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dass sie bei dieser Güterbeförderung nach bzw. durch Österreich um 9 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben in Suben eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt habe. Die mitbeteiligte Partei habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 3 und § 7 Abs. 1 und 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die mitbeteiligte Partei eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.
1.2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In der Anzeige vom werde ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger am Amtsplatz des Zollamtes Suben abgestellt hätte. Am 30. August wäre um ca. 8.30 Uhr anlässlich der Zollkontrolle festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei keine CEMTbzw. § 7 - Genehmigung hätte vorweisen können. Die mitbeteiligte Partei habe ausgeführt, dass sie die mitgeführte CEMT-Genehmigung an einen anderen Fahrzeuglenker ihrer Firma weitergegeben hätte. Dieses Vorbringen werde in der Stellungnahme vom wiederholt und dahingehend präzisiert, dass sie eine CEMT-Genehmigung Nr. 168 mitgeführt hätte. Eine diesbezügliche Erhebung seitens der Erstbehörde sei unterblieben. Als Berufungsergänzung sei einerseits die Kopie der CEMT-Genehmigung Nr. 168, ausgefüllt für eine näher genannte GesmbH "(CEMT Euro 2, supergrünes und sicheres KFZ)", und andererseits eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterbeförderungsverkehr Österreich - Ungarn für das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges mit dem Stempelvermerk: "Einreise ", Zollamt Rattersdorf-Liebing, und dem Ausreisevermerk , vorgenanntes Zollamt, vorgelegt worden. Eine Vorlage einer Kopie des Fahrtenberichtsheftes sei unterblieben.
Vorerst sei zu prüfen gewesen, ob eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil laut Angabe der mitbeteiligten Partei der Unternehmer, für den die Beförderung erfolgt sei, über eine CEMT-Genehmigung - auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 8 leg. cit. - verfügt hätte. Den im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Dokumenten könne entnommen werden, dass für die bezeichnete Güterbeförderung eine entsprechende CEMT-Bewilligung vorgelegen sei. Entsprechend § 7 Abs. 1 leg. cit. habe es daher keiner Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers bedurft. Innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 VStG sei der mitbeteiligten Partei angelastet worden, dass sie für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland nicht die hierfür erforderliche Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers mitgeführt habe. Gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung des beschwerdeführenden Bundesministers über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung, BGBl. Nr. 12/1996, kundgemacht am ) habe der Inhaber einer CEMT-Genehmigung das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft sei auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und nicht übertragbar. Es sei im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen Organen der Straßenaufsicht sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Es sei unstrittig, dass die mitbeteiligte Partei weder das Fahrtenberichtsheft noch die CEMT-Genehmigung mitgeführt habe. Da sich die genannte Verordnung des beschwerdeführenden Bundesministers auf § 8 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 "(Gebot des Mitführens der CEMT-Genehmigung und des Fahrtenberichtheftes)" stütze, könne der mitbeteiligten Partei nicht das Nichtmitführen einer Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers gemäß § 7 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angelastet werden. Die mitbeteiligte Partei sei auf Grund der CEMT-Genehmigung des Unternehmens gemäß § 10 Abs. 1 der CEMT-Vergabeverordnung verpflichtet gewesen, das Fahrtenberichtsheft zusammen mit der besagten Genehmigung mitzuführen. Allerdings seien innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG gegen die mitbeteiligte Partei keine die relevanten Tatbestandsmerkmale umfassenden Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Eine Sanierung seitens der belangten Behörde sei nicht mehr möglich, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen gewesen sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG erhobene Beschwerde.
1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Die relevanten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998, lauten wie folgt:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.
...
(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.
...
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen."
"Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.
(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 2 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.
(4) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug der Kontingenterlaubnis sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören."
"Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
...
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; ... ."
2.2. Die belangte Behörde hat im vorliegend angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass für die in Rede stehende Güterbeförderung eine im angefochtenen Bescheid näher genannte CEMT-Bewilligung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 vorhanden gewesen und daher eine Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers nach § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht erforderlich gewesen sei.
Eine solche Vereinbarung ist auf eine Ausnahme von dem ordnungsgemäß kundgemachten gesetzlichen Erfordernis einer Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers im Sinn des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gerichtet. Sie ist als Staatsvertrag zu qualifizieren, der sich seinem Inhalt nach nicht ausschließlich an Verwaltungsorgane wendet, weshalb seine Kundmachung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, und des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 2 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, und § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003). Dies gilt im Übrigen auch für die vom Ausdruck "zwischenstaatliche Vereinbarung" nicht direkt erfassten, aber auf eine solche Vereinbarung möglicherweise gestützten für Österreich verbindlichen Beschlüsse internationaler Organe (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c der zitierten Gesetze ex 1972 und 1985, § 5 Abs. 5 Z. 2 und Abs. 6 des zitierten Gesetzes ex 1996, und § 5 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 des zitierten Gesetzes ex 2003).
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass im Beschwerdefall keine Anwendbarkeit des § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gegeben sei, weil Österreich "einer entsprechenden CEMT-Resolution zwar beigetreten ..., diese jedoch nicht entsprechend kundgemacht worden" sei, "und daher keine Grundlage für ein Vorgehen der Behörde bzw. der Kontrollorgane bilden" könne und insbesondere nicht als Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. angesehen werden könne. In einer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme teilte der beschwerdeführende Bundesminister mit, dass in der Beschwerde zunächst die CEMT-Resolution Nr. 26 aus dem Jahr 1973 angesprochen worden sei, die völkerrechtlich am in Kraft getreten, in Österreich jedoch nicht kundgemacht worden sei. Der beschwerdeführende Bundesminister legte gleichzeitig den Text dieser Resolution vom in englischer Sprache vor. Ferner seien in der Folge "im Rahmen der CEMT weitere Resolutionen beschlossen (worden), in denen neue Quoten festgelegt oder technische Neuerungen berücksichtigt" worden seien.
Die besagte Resolution aus dem Jahr 1973 umfasst nach dem vorgelegten Text neun Artikel und drei Annexe, die im Wesentlichen Quoten für die CEMT-Lizenzen (betreffend den Gütertransport zwischen den von der Resolution erfassten Staaten oder durch diese Staaten), nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Geltungsdauer dieser Lizenzen, die Verpflichtung, ein "logbook" zu führen bzw. mitzuführen, eine Verpflichtung der von der Resolution erfassten Staaten zur gegenseitigen Unterstützung, sowie einen generellen Rechtsvorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung (vgl. Art. 7: "These provisions shall be without prejudice to the provisions of the domestic legislation of Member countries") enthält.
Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung der genannten Resolution Nr. 26 aus 1973 bzw. der angesprochenen weiteren Resolutionen erfolgt wäre. Selbst wenn in der Praxis im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 Kontingente auf der Grundlage dieser Resolution bzw. der Folgeresolutionen durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbands und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes erfolgt sein sollten, wäre damit nicht der vollständige Inhalt der Resolution aus dem Jahr 1973 kundgemacht worden.
Ferner ist der Hinweis der belangten Behörde auf die CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung deshalb nicht zielführend, weil diese Verordnung keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begründen kann.
Schließlich kann die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vereinbarung der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn vom nicht als für den Beschwerdefall einschlägige Vereinbarung im Sinn des § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Betracht kommen, weil diese Vereinbarung (worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin hinweist) erst am im Bundesgesetzblatt in seinem Teil III unter der Nr. 44 - somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - kundgemacht wurde.
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass für den Beschwerdefall keine Vereinbarung gemäß § 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 bestand, die dem Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 leg. cit. entgegengestanden wäre.
2.3. Nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in § 7 Abs. 1 leg. cit. vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn die wirtschaftlichen Interessen Österreichs dies rechtfertigen.
Auch diese auf eine Ausnahme vom Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gerichtete Anordnung kann nur dann zum Tragen kommen, wenn sie als Rechtsverordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Nachdem der beschwerdeführende Bundesminister in seiner Beschwerde zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass die oben genannte CEMT-Resolution samt Novellen nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Wege einer internen "Dienstanweisung an alle Kontrollorgane" umgesetzt werden könnte, hat er nunmehr in der schon angesprochenen Stellungnahme seine Meinung geändert und mitgeteilt, dass § 7 Abs. 6 leg. cit. die Erlassung einer Rechtsverordnung verlangen würde, eine für den Beschwerdefall maßgebliche Rechtsverordnung im Sinn des § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 aber nicht erlassen worden sei. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist eine an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete ordnungsgemäß kundgemachte Anordnung nicht bekannt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann die "Zolldokumentation Güterverkehr GK-0500" nach Ausweis dieser vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Dokumentation schon deswegen nicht als Rechtsverordnung gedeutet werden, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass damit eine an die betroffenen Normunterworfenen gerichtete Anordnung getroffen und kundgemacht wird. Dass diesen Normunterworfenen eine solche Dokumentation (möglicherweise) bekannt ist und etwa auch sie treffende relevante Obliegenheiten nennt, vermag daran nichts zu ändern.
Somit kann auch nicht gesagt werden, dass im Beschwerdefall eine Anordnung nach § 7 Abs. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dem Erfordernis einer Bewilligung im Sinn des § 7 Abs. 1 leg. cit. entgegengestanden wäre.
2.4. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass im Beschwerdefall eine Bewilligung des beschwerdeführenden Bundesministers nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 erforderlich war. Ferner ist unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei bei der besagten Kontrolle den Aufsichtsorganen auf Verlangen keinen Nachweis über die Erteilung einer solchen Bewilligung vorwies. Damit kann es aber - entgegen dem angefochtenen Bescheid - nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Erstbehörde eine Übertretung des § 7 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch die mitbeteiligte Partei annahm.
2.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am