VwGH 15.10.1986, 84/01/0292
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gehört werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (Hinweis auf E vom , 2414/59, VwSlg 5258 A/1960). |
Normen | AVG §8; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Der Umstand, daß das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechtes und nicht im öffentlichen Recht sucht, schließt an sich die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren nicht aus, da auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des § 8 AVG 1950 in Betracht zu ziehen sind. Entscheidend für die Parteistellung ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift, und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1625/70 E VwSlg 8031 A/1971 RS 3 |
Normen | VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs2 litc Z1; VwGG §42 Abs2 litc Z2; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 3 | Der VwGH ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Hinweis auf E vom , Zl. 0819/49, VwSlg. 1339 A/1950) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 6 |
Normen | |
RS 4 | Ein Bescheid (hier Berufungsbescheid), der u. a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1965 behaftet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 3 |
Normen | MRK Art6 Abs1; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs2 litc Z1; VwGG §42 Abs2 litc Z2; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 5 | Die vom VwGH hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung einschließlich der Beweiswürdigung im Sinne der §§ 41 und 42 VwGG 1965 vorgenommene Kontrolle entspricht den Anforderungen, die der VfGH in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5100 unter Z 6 lit c an ein Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 der MRK gestellt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 5 |
Normen | |
RS 6 | Die formale Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen einer Unternehmung nach dem 2. VerstaatlichungsG (hier Bgld. E-Wirtschafts AG) und deren ehemaligem Vorstandsmitglied, das auch Mitglied der Bgld LReg war, ist für die Entscheidung über die Anwendung des § 31 lit f Bgld BezügeG nicht wesentlich, da diese Bestimmung ausdrücklich einen "Anspruch auf ein Einkommen oder einen Ruhegenuss aus der TÄTIGKEIT als Mitglied des Vorstandes" normiert. Dennoch muss die LReg bei der Vergleichsberechnung gemäß § 31 lit f Bgld BezügeG Erhebungen darüber anstellen, ob dem Betreffenden ein Anspruch auf Ruhegenuss aus seiner Vorstandstätigkeit zusteht und bejahendenfalls, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Ein vom Unternehmen vorgelegter Beleg, auf dem lediglich die Höhe der Bruttopension aus dieser Tätigkeit aufscheint, und in dem nur angegeben ist, dass der Pensionsempfänger in einem bestimmten Zeitraum DIENSTNEHMER bei dem genannten Unternehmen war, lässt nicht erkennen, in welcher Funktion er dort tätig war und aus welchen Beträgen sich der Bruttopensionsbetrag zusammensetzt. |
Norm | AVG §8; |
RS 7 | § 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2414/59 E VwSlg 5258 A/1960 RS 1 |
Normen | |
RS 8 | Durch einen Bescheid über einen Ruhebezug gem § 28 Bgld BezügeG kann der Zessionar in seinen Rechten nicht verletzt sein. Bei der Abtretungsvereinbarung handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, an den Zedent und Zessionar, nicht jedoch das Land Burgenland gebunden sind. Eine Bindungswirkung für das Land Burgenland hätte sich erst aus der Zustimmung zu diesem Vertrag gem § 32 Abs 2 PensionsG 1965 ergeben, die hier noch nicht erteilt wurde, woraus folgt, dass eine vor dem VwGH rechtliche relevierbare Vereinbarung nicht besteht. Der Zessionar ist daher zur Beschwerde vor dem VwGH nicht berechtigt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratskommissär Dr. Wrulich, über die Beschwerde 1. des Dkfm. Dr. H N und 2. Elektrizitätswirtschafts AG, beide in E, beide vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 18/16, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. I- 00097171/9-4-1984, betreffend Ruhebezug nach dem Burgenländischen Bezügegesetz,
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und II. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer war vom bis Vorstandsmitglied der Zweitbeschwerdeführerin und vom bis Mitglied der Burgenländischen Landesregierung. Mit Schreiben vom stellte die Zweitbeschwerdeführerin an die Burgenländische Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1972 idF LGBl. Nr. 22/1984, den Antrag, die dem Erstbeschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied der Burgenländischen Landesregierung gebührenden Ruhebezüge an die Zweitbeschwerdeführerin zu überweisen. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, daß der Erstbeschwerdeführer seinen Ruhegenußanspruch gegenüber dem Land Burgenland mit Vereinbarung vom an sie abgetreten habe. Gleichzeitig mit diesem Antrag legte die Zweitbeschwerdeführerin Auszüge aus den Dienstverträgen vom und vom , sowie die Vereinbarung vom und einen Beleg über die Höhe der Pension des Erstbeschwerdeführers vor.
Die belangte Behörde teilte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, daß der Anspruch des Erstbeschwerdeführers auf monatliche Ruhebezüge gemäß § 28 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes antragsbedürftig sei; ein diesbezüglicher Antrag sei jedoch vom Erstbeschwerdeführer bisher noch nicht gestellt worden. Weiters verwies die belangte Behörde auf § 32 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wonach die Abtretung von Geldleistungen der Zustimmung der Dienstbehörde bedürfe. Um die Erteilung dieser Zustimmung sei weder angesucht, noch sei eine solche erteilt worden, sodaß die zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer geschlossene Abtretungsvereinbarung rechtsunwirksam sei. Nach Anführung des § 31 lit. f des Burgenländischen Bezügegesetzes legte die belangte Behörde dar, daß auch jene Leistungen, die der Erstbeschwerdeführer aus seiner Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin erhalte, unter § 31 lit. f leg. cit. fielen. Ruhebezüge seitens des Landes könnten dem Erstbeschwerdeführer erst ausbezahlt werden, wenn der Burgenländischen Landesregierung die genaue Höhe der von der Zweitbeschwerdeführerin in Aussicht genommenen Leistungen an den Erstbeschwerdeführer nachgewiesen werde. Sollte allerdings die Summe der Einkünfte des Erstbeschwerdeführers (Pensionsleistungen des Landes, Leistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, Differenzpensionszuschuß der Zweitbeschwerdeführerin) seinen Aktivbezug als Regierungsmitglied übersteigen, so sei das Land Burgenland zu einer entsprechenden Kürzung, allenfalls zu einer gänzlichen Einstellung des Ruhegenusses an den Erstbeschwerdeführer gezwungen.
Mit Schreiben vom beantragte der Erstbeschwerdeführer bei der Burgenländischen Landesregierung die Zuerkennung eines monatlichen Ruhebezuges in gesetzlich geregelter Höhe und die Genehmigung der am vereinbarten Abtretung dieser monatlichen Ruhebezüge an die Zweitbeschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, daß dem Erstbeschwerdeführer auf seinen Antrag gemäß den §§ 28, 30 und 32 des Burgenländischen Bezügegesetzes, ab ein Ruhebezug von derzeit monatlich brutto S 74.324,30 gebühre. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß dieser Ruhebezug gemäß § 31 leg. cit. nicht auszuzahlen sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, § 31 des Burgenländischen Bezügegesetzes komme deshalb zur Anwendung, weil die Zweitbeschwerdeführerin vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sei, der Erstbeschwerdeführer gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin aus seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied ab einen Anspruch auf eine monatliche Bruttopension von S 119.313,-- habe, und dieser Betrag somit den Aktivbezug des Erstbeschwerdeführers als Landesrat von S 92.905,38 übersteige. Da der Ruhebezug des Erstbeschwerdeführers gemäß § 31 leg, cit. somit nicht auszuzahlen sei, erübrige sich die Entscheidung über eine allfällige Abtretung seiner Ansprüche an die Zweitbeschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem - hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin aus der Vereinbarung vom - im übrigen aus den §§ 28 und 30 des Burgenländischen Bezügegesetzes erfließenden Recht auf Auszahlung eines Ruhebezuges in gesetzlicher Höhe, weiters in ihrem Recht auf Genehmigung der Zession vom gemäß § 32 des Pensionsgesetzes 1965, in ihren Rechten auf Parteiengehör und sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sowie die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteistellung, verletzt. Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, anlangt, so erweist sich diese aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2414/59, Slg. Nr. 5258/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1625/1626/70, Slg. Nr. 8031/A), schließt der Umstand, daß das behauptete rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechtes und nicht im öffentlichen Recht hat, an sich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht aus, weil auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen sein können und daher bei Anwendung des § 8 AVG 1950 in Betracht zu ziehen sind. Entscheidend für die Parteistellung ist jedoch, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. § 8 AVG 1950 stellt somit auf einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse "an der Sache" ab "Sache" im vorliegenden Fall ist der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom auf Zuerkennung des monatlichen Ruhebezuges gemäß § 28 des Burgenländischen Bezügegesetzes. Da sich aus dieser Vorschrift jedoch eine Berechtigung (Rechtsanspruch, rechtliches Interesse) der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergibt, besteht keine Berechtigung der Zweitbeschwerdeführerin an der vorliegenden "Verwaltungssache".
Bei der zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, an den die beiden Vertragsparteien - nicht jedoch das Land Burgenland - gebunden sind. Eine Bindungswirkung für das Land Burgenland hätte sich erst aus der Zustimmung zu diesem Vertrag gemäß § 32 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ergeben. Eine solche wurde jedoch bisher nicht erteilt. Daraus folgt, daß zwischen dem Land Burgenland und der Zweitbeschwerdeführerin eine vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtlich relevierbare Vereinbarung nicht besteht.
Da somit die Zweitbeschwerdeführerin ihre Recht aus der mehrfach erwähnten Abtretungsvereinbarung nicht als rechtliches Interesse vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann, ihr Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 nicht zukommt, war die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen; gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist dieser Beschluß in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Was dagegen die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers anlangt, so ist sie aus nachstehenden Erwägungen berechtigt.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes (Burgenländisches Bezügegesetz), LGBl. Nr. 14 idF LGBl. Nr. 22/1984 - in der Folge werden bloß die Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes genannt - lauten:
"§ 28
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen unter Berücksichtigung des Abs. 3 zusammen wenigstens sieben Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 5 des § 29 ermittelt. Hat das Mitglied der Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezuge verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied des Bgld. Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen; hiebei ist jedes Jahr der Funktionsausübung als einer der Präsidenten des Landtages sechs Monaten und jedes Jahr der Funktionsausübung als sonstiges Mitglied des Landtages vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichzuhalten. Für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug sind solche Zeiten nur bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren anrechenbar.
(4) Eine Zurechnung nach Abs. 3 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(5) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 31:
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf
f) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigsten fünf v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank, so ist der Ruhegenuß nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis i) genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrundegelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen."
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu prüfen. Er ist an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt unter anderem insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig festgestellt wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG; hiezu kann beispielsweise auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 815/49, Slg. Nr. 1235/A, hingewiesen werden).
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides unter anderem auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Ein Bescheid, der diesen Erfordernissen nicht entspricht, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes der Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG behaftet. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung), bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die in Rede stehende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Die Regelung schließt aber keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren entspricht daher in dieser Hinsicht den Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 28/64, Slg. Nr. 5100, unter Z. 6 lit. C zu c) in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung einschließlich der Kontrolle der Beweiswürdigung an ein Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gestellt hat. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Bescheides (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1579/73).
Die belangte Behörde ging bei ihrer Feststellung, wonach dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 31 lit. f) ein Ruhegenuß nicht auszuzahlen sei, offensichtlich von dem (undatierten) Beleg über die Höhe der Pension des Erstbeschwerdeführers aus seiner Tätigkeit bei der Zweitbeschwerdeführerin aus. Feststellungen darüber, ob ein Anspruch des Erstbeschwerdeführers auf Ruhegenuß aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes in der Zeit vom bis besteht, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Obgleich die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die formale Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den beiden Beschwerdeführern für die Entscheidung über die Anwendung des § 31 lit. f) nicht wesentlich sei, grundsätzlich zu bejahen ist, weil diese Bestimmung ausdrücklich einen "Anspruch auf ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes" normiert, hätte die belangte Behörde gleichwohl Erhebungen darüber anstellen müssen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ruhegenuß aus seiner Vorstandstätigkeit in der Zeit vom bis zusteht, und bejahendenfalls, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Aus dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Beleg über die Höhe der Pension des Erstbeschwerdeführers geht lediglich hervor, daß der Erstbeschwerdeführer vom bis Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin war, jedoch ist daraus nicht zu ersehen, in welchen Funktionen der Erstbeschwerdeführer in diesem Zeitraum bei der Zweitbeschwerdeführerin tätig war und aus welchen Beträgen sich der Ruhegenuß des Erstbeschwerdeführers von S 119.312,80 zusammensetzt.
Da das Ermittlungsverfahren sohin in entscheidungswichtigen Punkten unzulänglich geblieben ist, war der angefochtene Bescheid schon deshalb und ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 51, 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243, die auf Grund ihres Art. III Abs. 2 im vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2235/65, Slg. Nr. 7175/A).
Wien, am
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Normen | AVG §37; AVG §45 Abs2; AVG §58 Abs2; AVG §60; AVG §67; AVG §8; BezügeG Bgld 1973 §28; BezügeG Bgld 1973 §31 litf; MRK Art6 Abs1; PG 1965 §32 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §41 Abs1 impl; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs2 litc Z1; VwGG §42 Abs2 litc Z2; VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
Schlagworte | Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Urkunden Verfahrensbestimmungen Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel freie Beweiswürdigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Sachverhalt Beweiswürdigung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984010292.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-31678