VwGH vom 23.11.2004, 2000/15/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 7 - 487 - 15/99-1, betreffend die Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Absprache über das Nichtbestehen einer Abgabenschuld und von Einwendungen gegen den Anspruch in einer Lustbarkeitsabgabenangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der Stadtgemeinde L als mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Horst L betrieb ab August 1997 im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Kinocenter. Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Horst L, der mit Beschluss des Landesgerichtes L vom eröffnet wurde.
Mit Schreiben vom übermittelte Horst L der mitbeteiligten Stadtgemeinde "Abrechnungsblätter und Abgabenerklärungen für den Zeitraum bis (...) sowie für den Zeitraum bis " und teilte dieser mit, dass "nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabenordnung der (mitbeteiligten) Stadtgemeinde" sich ein Abgabenbetrag in Höhe von S 5.692,65 und S 4.489,77 ergeben würde. In der Beilage werden für die genannten Zeiträume "Bruttobeträge" von 131.470,-- bzw. 103.690,-- und unter der Spalte "LUS/4,33 %" die Beträge 5.692,65 bzw. 4.489,77 ausgewiesen.
Im selben Schreiben vom erhob Horst L "gegen die Festsetzung, Fälligkeit eines solchen Abgabenanspruches" Einwendungen "im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG, § 7 Abs. 4 EO, welche sich auch die Ausfertigung eines diesbezüglichen Rückstandsausweises und die Vollstreckbarkeit hindern" sollten. Durch die Einhebung einer solchen Lustbarkeitsabgabe werde ein gesetzwidriges, verfassungswidriges und den EU-Vorschriften widersprechendes und verletzendes Ergebnis erzielt. Der Einschreiter sei der einzige Kinobetreiber im weiten Umkreis, von dem eine solche Lustbarkeitsabgabe eingehoben werde. Es werde daher der Antrag gestellt, die Abgabenbehörde wolle von der Einhebung der sich auf die Zeiträume bis und bis erklärten Lustbarkeitsabgabe absehen bzw. mit Bescheid aussprechen, dass ein solcher Abgabenanspruch nicht bestehe. Jedenfalls sei ein Rückstandsausweis und eine Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht zu erlassen.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Anträge des Horst L auf Feststellung, dass ein Abgabenanspruch nicht bestehe, ab. Begründend führte er aus, bei der Lustbarkeitsabgabe handle es sich um eine Selbstbemessungsabgabe. Gemäß § 153 LAO gelte die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Der Abgabepflichtige habe in seiner Eingabe vom die Abrechnungsblätter und Abgabenerklärungen für den angesprochenen Zeitraum richtig abgegeben. Gemäß § 153 Abs. 2 LAO habe die Behörde die Abgabe nur dann mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlasse oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweise. Hinsichtlich der Einwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG bzw. § 7 Abs. 4 EO sei anzuführen, dass zum Zeitpunkt des Anbringens ein Vollstreckungsverfahren nicht eingeleitet gewesen sei und die diesbezüglichen Einwendungen daher verfehlt gewesen seien.
Horst L erhob Berufung. Er führte darin ergänzend zu seinem früheren Vorbringen aus, er sei verhalten gewesen, die Abrechnungsblätter abzugeben und eine Abgabe nicht auszuweisen, da ein Abgabenanspruch dem Grunde nach nicht bestanden habe.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die behauptete Gesetzes-, Verfassungs- und EU-Widrigkeit sowie die behauptete Verletzung von Grundrechten könnten keinesfalls als erwiesen angenommen werden, sodass für die Erhebung dieser Abgabe die geltende Verordnung zu vollziehen sei. Zu den Einwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG bzw. § 7 Abs. 4 EO sei anzumerken, dass bislang - bezogen auf den gegenständlichen Abgabezeitraum - ein Vollstreckungsverfahren nicht eingeleitet worden sei und Einwendungen gegen die Ausstellung eines Rückstandsausweises daher ins Leere gingen.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend anführte, es sei aus der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde und aus den zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum die Stadtgemeinde gemäß § 3 Z 11 dieser Verordnung keine Lustbarkeitsabgabe zu zahlen habe. Die Stadtgemeinde sei, betriebe sie ein Kino, von der Lustbarkeitsabgabe befreit.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, das gesamte Vorbringen sei auch nicht dazu angetan, der Vorstellung im Hinblick auf den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über das Nichtbestehen einer Abgabenschuld zum Erfolg zu verhelfen. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe, habe Horst L mit Eingabe vom Rechnungsblätter und Abgabenerklärungen betreffend die für den Zeitraum bis zu leistende Lustbarkeitsabgabe abgegeben. Dementsprechend sei eine Abgabenschuld nach Maßgabe der vom Abgabepflichtigen vorgenommenen Selbstberechnung entstanden. Die kommunalen Abgabenbehörden hätten im Beschwerdefall von einer erfolgten Selbstbemessung ausgehen müssen, deren "Quasirechtskraft" lediglich auf Grund des vorgesehenen verfahrensrechtlichen Titels, nämlich durch die Festsetzung der Abgabe nach § 153 Abs. 2 LAO hätte durchbrochen werden können. Durch die abweisende Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde betreffend die Abweisung der in Rede stehenden Anträge vom seien die Rechte des Einschreiters nicht verletzt worden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 67/00-3, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die relevanten Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde idF des Gemeinderatsbeschlusses vom , Zl. 11 St 1/1008-1997, lauten:
"§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Alle im Gebiete der (mitbeteiligten Stadtgemeinde) veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) nach den Bestimmungen dieser Abgabeordnung.
(…)
§ 2
Abgabepflichtige Veranstaltungen
Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
1. Vorführung von Filmen (auch z.B. Videofilmen, Bildprojektionen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 16 Abs. 2 lit. a);
(...)
§ 3
Abgabefreie Veranstaltungen
(1) Der Abgabe unterliegen nicht
(...)
11. Veranstaltungen, bei denen die (mitbeteiligte
Stadtgemeinde) als Veranstalter und Unternehmer auftritt. (...)
(...)
14. Vorführungen von Laufbildern, die von der
Filmprädikatisierungskommission als ‚besonders wertvoll' bzw.
'wertvoll' begutachtet wurden;
(...)
§ 4
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Lustbarkeiten, die im Gebiet der (mitbeteiligten
Stadtgemeinde) veranstaltet werden, sind bei der Steuerverwaltung
anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor der
Veranstaltung zu erfolgen. (...)
(2) Die Anmeldung hat sämtliche für den Bestand und
den Umfang der Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben
zu enthalten. (...)
(3) Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung
ausgestellt.
§ 9
Abgabemaßstab
(1) Die Kartenabgabe ist nach Preis und Anzahl der
ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen.
(...)
§ 14
Nachweisung und Abrechnung
(1) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen, aus
denen die Einnahmen unter gesonderter Ausweisung der Umsatzsteuer und, wenn Eintrittskarten ausgegeben werden, die Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten, aufgeschlüsselt nach Preisgruppen sowie alle zum Eintrittsgeld gehörenden Nebeneinnahmen genau ersichtlich sind. Die Steuerverwaltung kann die Form dieser Aufzeichnungen allgemein, für bestimmte Gruppen von Unternehmern oder für einzelne Unternehmer vorschreiben und die Verwendung von amtlichen Vordrucken verlangen.
(2) Der Unternehmer hat der Steuerverwaltung eine detaillierte Abrechnung einzubringen. Diese hat aus der Nachweisung und der Berechnung der Abgabe zu bestehen. Bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen hat die Abrechnung die Nachweisungen für alle Veranstaltungen und eine addierte Zusammenstellung der aus den Nachweisungen sich ergebenden Teilbeträgen und die Abgabe selbst zu enthalten.
(3) (...)
§ 15
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabenschuld
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgabe der
Eintrittskarten bzw. mit der Entgegennahme des Entgeltes. (...)
(2) (...) Kinounternehmer haben die Abrechnung für
jede Woche und zwar bis spätestens am Freitag der dem
Abrechnungszeitraum zweitfolgenden Woche vorzulegen und die darin
ausgewiesene Abgabe zu entrichten.
(3) Von der Steuerverwaltung können auch kürzere
Fristen für die Vorlage der Abrechnung und für die Entrichtung der
Abgabe vorgeschrieben werden.
(4) An Hand der vorgelegten Abrechnung wird von der
Steuerverwaltung die Abgabe ermittelt, worüber der
Abgabepflichtige eine schriftliche Ausfertigung (Zweitschrift der
Abrechnung) erhält. Mit der eingebrachten und unterfertigten
Abrechnung gilt die Abgabe als festgesetzt. Der Erlassung eines
Bescheides bedarf es nicht.
(5) Die Abrechnung gilt als Abgabeerklärung im Sinne
der Steierm. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, i.d.g.F..
Die Steuerverwaltung kann verlangen, dass der Veranstalter die
Abgabe auf der Abrechnung selbst errechnet.
(6) Erweist sich die Abrechnung als nicht richtig, so
wird die Abgabe mittels eines Abgabebescheides bemessen.
(7) (…)
§ 23
Amtliche Bemessung der Abgabe
(1) Soweit der Unternehmer die Anmeldung und Nachweisung nicht, nicht rechtzeitig und nicht vollständig erstattet oder die entrichtete Abgabe den Angaben der Anmeldung und Nachweisung nicht entspricht oder die Anmeldung und Nachweisung unrichtig ist, kann die Steuerverwaltung die Abgabe aufgrund einer Schätzung festsetzen. Das gleiche gilt, wenn die vom Unternehmer geführten Nachweise so mangelhaft sind, dass eine Überprüfung der Abgabenschuld nicht möglich ist.
(2) (...)
(3) Die Abgabe ist bescheidmäßig vorzuschreiben."
§ 153 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LAO) idF LGBl. Nr. 34/1983 lautet:
"§ 153 (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.
(3) (...)"
Der Beschwerdeführer rügt, die Abgabenbehörde verweigere willkürlich eine Entscheidung über die Anträge des Horst L, indem sie auf diese inhaltlich nicht eingegangen sei und sie als unzulässig zurückgewiesen habe. Horst L habe für den Zeitraum 4. bis keine Abgabenerklärung abgegeben, sondern der Abgabenbehörde lediglich die Abrechnungsgrundlage zur Ermittlung der Lustbarkeitsabgabe der Höhe nach mitgeteilt, um "Verwaltungsstrafen" wegen Nichtbeibringung der Abgabenerklärung zu vermeiden. Er habe die Abgabe nicht selbst bemessen. Es könne daher auch nicht eine von der belangten Behörde angenommene "Quasirechtskraft" der Selbstbemessung die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen verhindern.
Unbestritten ist, dass der Abgabepflichtige Horst L im Schreiben vom "Abrechnungsblätter und Abgabenerklärungen für den Zeitraum bis " übermittelt hat. Gemäß § 15 Abs. 5 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde gilt die Abrechnung als Abgabenerklärung im Sinne der Bestimmungen der Steiermärkischen LAO. Es ist somit vom Vorliegen von Abgabenerklärungen auszugehen.
Horst L hat in demselben Schreiben, mit welchem er die Abgabenerklärung übermittelte, auch Einwendungen gegen die Festsetzung und Fälligkeit des Abgabenanspruches vorgebracht und den Antrag gestellt, mit Bescheid auszusprechen, dass der Abgabenanspruch nicht bestehe. Bei verständiger Würdigung dieses Antrages ist darunter das Begehren zu verstehen, wegen unrichtiger Selbstberechnung der Selbstbemessungsabgabe diese in richtiger Höhe (nach Ansicht des Beschwerdeführers wegen Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde) mit Null festzusetzen.
Gemäß § 150 LAO im Zusammenhalt mit § 153 Abs. 1 LAO ist die Abgabenbehörde verpflichtet, die zugelassene Selbstbemessung durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen und - soweit sie es wegen deren Unrichtigkeit nicht bei der Selbstbemessung bewenden lassen kann - die Abgabe durch Bescheid richtig festzusetzen. Auf einen solchen Bescheid muss der Abgabepflichtige - mangels gegenteiliger Anordnung - jedenfalls dann Anspruch haben, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 5660/F, und vom , 89/15/0108).
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der genannte Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass - nach Ansicht der mitbeteiligten Stadtgemeinde - die von Horst L vorgenommene Abgabenbemessung sich nicht als unrichtig erwiesen hat. Damit wurde aber meritorisch über den Abgabenanspruch entschieden, sodass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde sei auf die Anträge des Abgabepflichtigen inhaltlich nicht eingegangen, ins Leere geht.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei dahingehend auszulegen, dass Horst L ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde von der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 Lustbarkeitsabgabeordnung Gebrauch machen könne. Eine solche Auslegung findet jedoch keine Deckung im klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, wonach nur einzelne näher bestimmte Veranstaltungen, beispielsweise auch Vorführungen von Laufbildern, die von der Filmprädikatisierungskommission als "besonders wertvoll" bzw. "wertvoll" begutachtet wurden (vgl. § 3 Abs. 1 Z 14 Lustbarkeitsabgabeordnung), von der Steuerpflicht ausgenommen werden sollen. Filmvorführungen im Allgemeinen sind in der Befreiungsbestimmung des § 3 nicht erwähnt. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, aufgrund der Befreiung für Veranstaltungen, bei denen die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Veranstalter und Unternehmer auftrete, seien auch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Filmvorführungen steuerfrei, findet im Wortlaut der Lustbarkeitsabgabeordnung ebenfalls keine Deckung. Somit ergibt sich zweifelsfrei, dass die Vorführung von Laufbildern durch den Beschwerdeführer nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde fällt.
Soweit die Beschwerde damit aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Lustbarkeitsabgabe um eine in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragene Abgabe handelt (§ 14 Abs. 1 Z 9 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , Zl. B 67/00-3, die Behandlung der vorliegenden, in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, dass für die beanstandete Steuerbefreiung durchaus sachliche Gründe geltend gemacht werden können, sodass das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am