VwGH vom 28.02.2002, 2000/15/0132
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der C in C, Italien, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ RV 380/1- 8/00, betreffend Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum April bis Dezember 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist ein italienischer Unternehmer. Sie stellte am unter Verwendung des amtlichen Formblattes den - am beim Finanzamt Graz-Stadt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate April, Mai, August, November und Dezember 1997.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung), zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsfrist nach der bezeichneten Verordnung am abgelaufen sei.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte ua aus, dass es sich bei der Antragsfrist gemäß der Verordnung um keine gesetzliche Frist handle und diese daher verlängerbar sei. Weiters wurde vorgebracht, dass das Finanzamt Graz-Stadt selbst die in Art. 7 Abs. 4 der 8. Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (79/1072/EWG) genannte Frist von sechs Monaten, innerhalb derer der Bescheid über die Erstattungsanträge zugestellt werden muss, "nicht respektiert hat, sondern den angefochtenen Bescheid erst nach mehr als einem Jahr, sohin mehr als sechs Monate nach der durch die 8. MwSt.-RL gesetzten Frist, zugestellt hat".
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Verlängerbarkeit der gegenständlichen Frist dahingestellt bleiben könne, da ein entsprechender Fristverlängerungsantrag nicht eingebracht worden sei. Dieser Rechtsansicht schloss sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die Verordnung ist zu § 21 Abs. 9 UStG 1994 ergangen. Sie normiert in § 1 Abs. 1, dass die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der weiteren Regelungen der Verordnung zu erfolgen hat. § 3 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass der Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, zu stellen ist.
Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, deren Erstattungsanspruch in den Monaten April bis Dezember 1997 entstanden ist, hätte der Antrag auf Erstattung der genannten Vorsteuerbeträge somit bis gestellt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass "sie mit Antrag vom bzw. beim Finanzamt Graz-Stadt die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von ÖS 160.940,71 für den Zeitraum April, Mai, August, November und Dezember begehrt" habe. Es ist somit unbestritten, dass die Antragstellung erst nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist erfolgte.
Der belangten Behörde kann darin gefolgt werden, dass auf die Frage, ob es sich bei der Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung um eine bloße Ordnungsfrist handle, nicht näher eingegangen werden muss, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht behauptet hat, innerhalb der genannten Frist einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt zu haben. Schon deshalb kann darin, dass die belangte Behörde von der Versäumung der Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung ausgegangen ist, keine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/15/0132).
An dieser Fristversäumung ändert es auch nichts, dass laut Beschwerdevorbringen das Finanzamt Graz-Stadt die in Art. 7 Abs. 4 der 8. Richtlinie des Rates (79/1072/EWG) genannte Frist von sechs Monaten, während derer der Bescheid über die Erstattungsanträge zugestellt werden muss, "nicht respektiert hat, sondern den angefochtenen Bescheid erst nach mehr als einem Jahr, sohin mehr als sechs Monate nach der durch die 8. MwSt.-RL gesetzten Frist, zugestellt hat". Aus dem Nichteinhalten behördlicher Erledigungsfristen, für welche etwa § 311 BAO einen Säumnisschutz vorsieht, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht im Wege des "Gleichheitsgrundsatzes" abzuleiten, dass der Erstattungsantrag ungeachtet seiner "geringfügigen Verspätung" hätte beachtet werden müssen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am