VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0244
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VerkR-15.121/4-1991/Kof, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 15.16 Uhr im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf auf der A 7 (Mühlkreisautobahn) bei Straßenkilometer 26,9 in Richtung Freistadt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit "§ 52a" Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 20/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
So wie der Verfassungsgerichtshof im soeben zitierten Beschluß hält der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls die von der belangten Behörde angewendete Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom (idF vom ) für unbedenklich. Insbesondere geht aus der Aktenlage (vgl. das Schreiben der oberösterreichischen Autobahnverwaltung vom an die belangte Behörde) mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen an den der Verordnung entsprechenden Orten aufgestellt wurden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißten Durchführung eines Ortsaugenscheines bedurfte es nicht. Schließlich sei vermerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8894/1980, und die dort zitierte Vorjudikatur) beitritt, daß ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung berührt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt der im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gegen die Vorschrift des § 44a lit. b (nunmehr Z. 2) VStG. Zunächst ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten, daß die StVO zwar keinen "52a" enthält, dieses Zitat im Spruch allerdings sinnvollerweise nur dahin verstanden werden kann, daß damit § 52 (Teil a) gemeint ist, welcher sich in drei Teile (a, b und c) gliedert. Daß aber bei Überschreitung einer mit Verordnung erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (anstatt 130 km/h) auf einer Autobahn gegen die Vorschrift des § 52 (a) Z. 10a StVO verstoßen wird, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0023). Schließlich schadet es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 83/02/0487, vom , Zl. 85/03/0176, und vom , Zl. 85/02/0005) nicht, daß hiebei die Bestimmung des § 20 Abs. 1 StVO mitzitiert wurde.
Aber auch der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen § 29a VStG liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0026, unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom , Zl. 85/18/0211 und Zl. 85/18/0212, die Rechtsansicht vertreten, daß die Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung - wobei zunächst nur das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht jedoch der Lenker zur Tatzeit bekannt ist - an die Behörde, von welcher das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ausgegeben worden war, dem Gesetz entspricht, weil diese Maßnahme eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten lasse; dabei komme es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß diese Rechtsanschauung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht im Einklang steht. Daß die erwähnte Vorschrift in der Praxis - so der Beschwerdeführer - so gehandhabt werde, daß vor einer Übertragung ein "eigenes Lenkererhebungsverfahren mit dem Zulassungsbesitzer" stattfinde, hat mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer anderen Vorgangsweise nichts zu tun.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.