VwGH vom 15.02.1984, 83/13/0150
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des Dr. DM, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/1-1890/36/78, betreffend Einkommensteuer 1974, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. In der Einkommensteuererklärung 1974 machte er aus dem Titel Verlust aus einem Darlehen an Rechtsanwalt Dr. W einen Betrag in Höhe von S 15.972,67 als Betriebsausgabe geltend, wobei er ausführte, er sei mit dem Genannten lange Jahre hindurch "befreundet" gewesen. 1967 habe er Dr. W ein Darlehen in Höhe von S 20.000,-- gewährt, welches mit 10 % verzinst und bis zurückgezahlt hätte werden sollen. Eine Rückzahlung sei aber tatsächlich bis zum Tode Dr. W's im Jahre 1970 nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sodann den aushaftenden Darlehensbetrag zur Verlassenschaft angemeldet. Am seien ihm hierauf 20,135 % der Forderung, das seien S 4.027,33, aus der Verlassenschaft bezahlt worden.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit welchem der Verlust aus dem Darlehen an Dr. W nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er - soweit dies für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch von Bedeutung ist - im wesentlichen ausführte, Dr. W habe in einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtsstreit wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GesmbH eine Gesellschafterin und der Beschwerdeführer drei weitere Gesellschafter als Kläger vertreten. Es sei daher in diesem Prozeß eine enge Zusammenarbeit zwischen ihm und Dr. W notwendig gewesen. Um diese nicht zu stören, habe er das Darlehen hingegeben. Die Gewährung desselben sei daher durch den Betrieb veranlaßt gewesen, weswegen auch der Verlust aus der Darlehenshingabe als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei.
Das Finanzamt gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Berufungsvorentscheidung zwar teilweise - und zwar hinsichtlich nicht mehr strittiger Belange - statt, vertrat aber die Auffassung, daß es sich bei dem in Streit stehenden Betrag nicht um eine Betriebsausgabe handle. Fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung teilweise stattgegeben, sich jedoch der Ansicht des Finanzamtes angeschlossen, daß der uneinbringlich gewordene Teil des Darlehens nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen sei. Begründend wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Unbestritten sei, daß auch ein Darlehen als unkörperliches Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen darstellen könne.
Der Aufgabenkreis eines Rechtsanwaltes umfasse die rechtliche Beratung seiner Klienten, deren Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie die berufsmäßige Parteienvertretung in allen gerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Eine Verpflichtung, in Not geratene Rechtsanwälte finanziell zu unterstützen bzw. diesen kurz - oder langfristige Darlehen zu gewähren, sei daraus nicht abzuleiten. Der Versuch, die betriebliche Notwendigkeit der Darlehenshingabe damit zu begründen, daß auf diese Weise die Zusammenarbeit mit einem anderen Rechtsanwalt in einer anhängigen Causa verbessert hätte werden können, erscheine der belangten Behörde nicht zielführend. Die Gewährung eines Darlehens durch einen Rechtsanwalt an einen anderen sei weder geeignet der rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu dienen noch diese zu fördern. Überdies sei der Beschwerdeführer, wie er selbst ausgeführt habe, jahrelang mit Dr. W befreundet gewesen, sodaß die Hingabe des Darlehens "gerade unter diesem Blickwinkel als Ausfluß der freundschaftlichen und nicht der beruflichen Beziehungen angesehen werden mußte".
Das an Dr. W hingegebene Darlehen gehöre daher nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen des Beschwerdeführers, weswegen der uneinbringlich gewordene Teil des Darlehens keine Betriebsausgabe darstelle.
Diesen Bescheid ficht der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde wegen "Gesetzwidrigkeit des Inhaltes" insoweit an, als der Verlust aus dem Rechtsanwalt Dr. W gewährten Darlehen in Höhe von S 15.972,67 nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahme und vermindert um dem Wert der Einlagen. § 4 Abs. 3 leg. cit. normiert, daß, wenn das Betriebsvermögen am Schlusse des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schlusse des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich abweicht, als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsabgaben angesetzt werden kann. Gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Unbestritten ist, daß der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens auch bei der vom Beschwerdeführer angewandten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1972 in jenem Zeitpunkt, in welchem der Verlust feststeht, eine Betriebsausgabe darstellt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 13/2535/80). Strittig ist ausschließlich die betriebliche Bedingtheit der in Rede stehenden Darlehenshingabe.
Wenn die belangte Behörde vorliegendenfalls diese betriebliche Bedingtheit verneint, so ist ihr beizustimmen; gibt doch der Beschwerdeführer selbst in einem Beiblatt zu seiner Einkommensteuererklärung für 1974 als ausschließliches Motiv der Hingabe des Darlehens an Dr. W nicht eine betriebliche Veranlassung, sondern vielmehr seine jahrelange Freundschaft zu dem Genannten an. Wenn auch der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens von dieser Begründung immer weiter abrückt und in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstmals sogar behauptet, er hätte mit Dr. W "nur dienstlich zu tun gehabt", so vermögen ihm die diesbezüglichen Ausführungen nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn das nunmehr ins Treffen geführte Motiv des Beschwerdeführers für die Hingabe des Darlehens, welches, folgt man seinen eigenen Darlegungen und geht man ferner davon aus, daß durch die Darlehensgewährung ja wohl nicht das Ergebnis der Tätigkeit des Dr. W für seine Klienten in eine im wesentlichen andere Richtung gelenkt werden sollte, liegt praktisch darin, daß sich der Beschwerdeführer Dr. W gegenüber für eine gute Zusammenarbeit im Rahmen eines Rechtsstreites erkenntlich zeigen wollte. Diese Vorgangsweise bringt lediglich eine private Geste guten Willens zum Ausdruck, hängt aber nicht unmittelbar mit der Ausübung des Berufes des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zusammen, der wie die belangte Behörde sinngemäß mit Recht ausführt, darin besteht, die eigenen Klienten nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und zu vertreten, nicht aber darin, den Anwälten anderer Personen Darlehen zu gewähren.
Was die in der Beschwerde aufgestellte, jedoch nicht näher präzisierte Behauptung anlangt, Dr. W habe seine Klientin nur deshalb weiter vertreten können, weil der Beschwerdeführer ihm das in Rede stehende Darlehen gewährt habe, so ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie diese Aussage in der Gegenschrift als unverständlich bezeichnet. Gleiches gilt im übrigen auch für das Beschwerdevorbringen, die ehemalige Mandantin des Dr. W habe deshalb nach dessen Ableben den Beschwerdeführer mit ihrer Vertretung betraut, weil er diesem im Jahre 1967 ein Darlehen von S 20.000,-- gewährt hat.
Da demnach die belangte Behörde zu Recht die betriebliche Bedingtheit der Darlehenshingabe verneint hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am