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VwGH vom 27.06.1984, 83/11/0203

VwGH vom 27.06.1984, 83/11/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde der MM in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-VIII/M 36/83, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) vom wurde der Beschwerdeführerin "vorübergehend für die Zeit von einem Jahr, das ist vom bis einschl. " gemäß § 74 (vollständig: Abs. 1) KFG 1967 die ihr von der Bundespolizeidirektion Graz am erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen.

Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. Nach Hinweis auf die in Betracht kommenden Bestimmungen des § 66 Abs. 1 lit. a und 2 lit. e sublit. bb KFG 1967 verwies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf, dass, wie schon die Behörde erster Instanz angeführt habe, die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, vom , Zl. Pst 5447/W/82, "wegen Übertretung der §§ 1) 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960, 2) 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 und 3) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 StVO 1960" bestraft worden sei. Mit Berufungsbescheid vom , Zl. MA 70-XI/M 3/83/Str, sei das in Punkt 1) "in Schuld und Strafe" und in Punkt 2) hinsichtlich der Strafhöhe angefochtene Straferkenntnis von der Berufungsbehörde bestätigt worden. Da diese Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die den Bestrafungen zu Grunde liegenden Tathandlungen begangen habe. Diese bildeten aber eine Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG 1967, falls die Beschwerdeführerin den Unfall verschuldet habe. Die Beschwerdeführerin wende in ihrer Berufungsschrift im wesentlichen ein, das volle Verschulden am Verkehrsunfall träfe die Zweitbeteiligte, da diese zwar ihr Kraftfahrzeug beim "Ausparken" bereits angehalten habe, hiedurch die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem "Vorrang" verletzt worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach den §§ 4 Abs. 5 und 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 jedenfalls als erwiesen anzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin am Zustandekommen des Verkehrsunfalles ursächlichbeteiligt gewesen sei; nach der Judikatur genüge für die Wertung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb (vollständig: KFG 1967) jedoch bereits ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall, das im Falle der Beschwerdeführerin sicherlich gegeben gewesen sei, zumal sie, auch ihren eigenen Angaben zufolge, auf das stehende Kraftfahrzeug der Zweitbebeteiligten aufgefahren sei; möge, wie die Beschwerdeführerin einwende; die Zweitbeteiligte auch die freie Fahrt der Beschwerdeführerin unzulässigerweise durch diese Abstellung "beschnitten" haben, so sei dem doch entgegenzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 1 StVO 1960 das Vorbeifahren nur gestattet sei, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Für die Einhaltung des Sicherheitsabstandes gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften, das sei § 15 Abs. 4 StVO 1960, wonach beim Überholen (hier: Vorbeifahren) ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt (hier: an dem vorbeigefahren) werde, einzuhalten sei. Gemäß Zl. 11 Os 280/62, habe ein Kraftfahrer bei mangelnder Sicht auf ein etwa vorhandenes Hindernis oder ein haltendes Fahrzeug die Verpflichtung, entweder gleichfalls anzuhalten oder sich doch soweit, namentlich durch eine entsprechende Herabminderung der Geschwindigkeit, in geeigneter Weise auf die Möglichkeit eines solchen Hindernisses einzustellen. Gemäß Verwaltungshof-Erkenntnis vom , Zl. 1126/63, sei der seitliche Sicherheitsabstand davon abhängig, wie die rechte Fahrbahn verlaufe, ob sich Straßenbenützer oder Sachen (z.B. Fahrzeuge) darauf befänden. Der Sicherheitsabstand müsse umso größer sein, je höher die Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeuges und je größer dieses Fahrzeug sei. Gemäß Zl. 2 Ob 272/66, dürfe an einem in unklarer Position an einer Kreuzung aufgestellten Kraftfahrzeug nicht ohne Kontaktaufnahme vorbeigefahren werden. Die Beschwerdeführerin habe nun unzweifelhaft auf das "Hindernis" des Kraftfahrzeuges der Zweitbeteiligten nicht in geeigneter Weise reagiert; so sei insbesondere nicht hervorgekommen, dass es zu einer Kontaktaufnahme zwischen den beiden Lenkerinnen gekommen sei und habe sie offenbar die Fahrt ohne Einhaltung des entsprechenden Sicherheitsabstandes fortgesetzt, sodass es zur bezughabenden Kontaktnahme gekommen sei. Dass das Ausparken und Anhalten der Zweitbeteiligten "so plötzlich" erfolgt sei, dass der Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Reaktion unmöglich gewesen wäre, sei nicht hervorgekommen, zumal auch die Unfallzeugen P und E beobachtet hätten (Blatt 11), dass das Kraftfahrzeug der Zweitbeteiligten zum Unfallszeitpunkt bereits angehalten worden sei. Abgesehen davon habe der Lenker stets "auf Sicht" zu fahren. Wenn die Beschwerdeführerin nun auf das stehende Kraftfahrzeug der Zweitbeteiligten aufgefahren sei, so sei unzweifelhaft zumindest Teilverschulden der Beschwerdeführerin selbst anzunehmen, ob dies die weitere Ursache in einer durch Alkoholmissbrauch herabgeminderten Reaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin gehabt habe, habe dahingestellt bleiben können, dabei Verwirklichung eines Deliktes nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Frage der tatsächlichen Alkoholisierung nicht verfahrenswesentlich sei. Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen sei jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall zu einem erheblichen Teil selbst (mit)verschuldet habe; im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des bezughabenden Strafverfahrens sei es der Behörde im Administrativverfahren verwehrt gewesen, auf den Gegenstand des Strafverfahrens in extenso einzugehen, sodass auf derlei Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht weiter Bezug zu nehmen gewesen sei. Gründe beruflicher und familiärer Natur seien in diesem Administrativverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Schutz der öffentlichen Rechts- und Verkehrssicherheit ein schutzbedürftigeres Rechtsgut darstelle als die beruflichen und familiären Interessen des einzelnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 66 Abs. 1 lit. a leg. cit.

eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen

(Abs.2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass

sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der

in Betracht kommenden Gruppe die Verkehrssicherheit insbesondere

durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch

Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand

gefährden wird. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat als bestimmte

Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand

...... e) ....... bb) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb

genommen und hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960

begangen hat, wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ........

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall vom , an dem sie unbestrittenermaßen beteiligt war und in dessen Folge sie eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat, auch verschuldet hat; nur in diesem Fall wäre auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb KFG 1967 - wie dies die belangte Behörde angenommen hat - eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs. 1 leg. cit., die - unter weiteren Voraussetzungen - die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt hätte, vorgelegen. Da der Gesetzgeber über die Art des Verschuldens in diesem Zusammenhang keine Regelung getroffen hat, genügt für die Anwendung jener Bestimmung, dass der betreffende Inhaber einer Lenkerberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zumindest leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall herbeigeführt hat. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass das Verschulden an dem Verkehrsunfall nicht ausschließlich auf Seiten der Beschwerdeführerin gelegen sein musste, sondern auch ein Mitverschulden - gleichgültig in welchem Ausmaß und daher auch, wenn es lediglich geringfügig war - zu ihren Lasten ginge. Der Umstand, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin am Unfallsort - entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und des § 4 Abs. 5, leg. cit., deretwegen sie gleichfalls rechtskräftig bestraft wurde mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, bedeutet aber noch nicht, dass die Beschwerdeführerin diesen Unfall jedenfalls mitverschuldet hat.

Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass der gegenständliche Verkehrsunfall einzig und allein auf Grund einer Vorrangverletzung im Zuge eines Ausparkmanövers durch die Zweitbeteiligte RS im Sinne des § 19 Abs. 7 in Verbindung mit dessen Abs. 6 StVO 1960 zustandegekommen sei. Die belangte Behörde hat dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Mitverschulden an diesem Unfall treffe, "zumal sie, auch ihren eigenen Angaben zufolge, auf das stehende Kraftfahrzeug der Zweitbeteiligten aufgefahren ist", möge auch - folge man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - "die Zweitbeteiligte die freie Fahrt der Berufungswerberin unzulässigerweise durch diese Abstellung 'beschnitten' haben", weshalb die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 StVO 1960 über die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes beim Vorbeifahren (siehe dazu auch § 2 Abs. 1 Z. 30 leg. cit.) verstoßen habe. Die belangte Behörde macht der Beschwerdeführerin offenbar weiters zum Vorwurf, auf das Verhalten der Zweitbeteiligten auch sonst nicht rechtzeitig reagiert zu haben, wobei sie dies ausdrücklich in Bezug auf eine mangelnde Kontaktaufnahme betont und überdies meint, es sei nicht hervorgekommen, dass das Ausparken und Anhalten der Zweitbeteiligten 'so plötzlich' erfolgte, dass der Berufungswerberin eine rechtzeitige Reaktion unmöglich gewesen wäre"; zusätzlich vertritt sie den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nicht "auf Sicht" gefahren sei.

Um ausreichend beurteilen zu können, ob sich die Beschwerdeführerin verkehrswidrig verhalten hat, hätte es aber konkreter Feststellungen über den Unfallshergang bedurft. Solche Feststellungen fehlen zur Gänze, wobei dahingestellt bleiben kann, ob bzw. inwieweit sie auf Grund der bestehenden Aktenlage überhaupt schon hätten getroffen werden können. Die Beschwerdeführerin hat - wie auch in der Beschwerde bemerkt wird - laut zugrundeliegender Anzeige bereits am selben Tag, als sie von einem Polizeibeamten wegen dieses Vorfalles in ihrer Wohnung aufgesucht wurde, erklärt, sich an dem Verkehrsunfall nicht schuldig zu fühlen, weil der andere Pkw "für mich nicht vorhersehbar plötzlich aus einer Parklücke herausfuhr". Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, in dieser Richtung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Hinweis der belangten Behörde, dass "auch die Unfallszeugen P und E beobachtet hatten, dass das Kraftfahrzeug der Zweitbeteiligten zum Unfallszeitpunkt bereits angehalten worden war", vermag keineswegs die Darstellung der Beschwerdeführerin über den Unfallshergang zu widerlegen, abgesehen davon, dass die beiden genannten Personen gar nicht als Zeugen vernommen worden sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in dem Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug der Zweitbeteiligten wahrgenommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, dem aus der Parklücke fahrenden Fahrzeug schon so weit genähert hatte, dass es ihr nicht mehr möglich war, darauf entsprechend zu reagieren. Solange insbesondere nicht geklärt ist, in welcher Position sich das parkende Fahrzeug der Zweitbeteiligten ursprünglich befunden hat, inwieweit es seine Stellung verändert hat, wie lange es bis zur Kollision in dieser Stellung verblieben ist, wieweit die Beschwerdeführerin davon entfernt war und welche Geschwindigkeit sie dabei eingehalten hat, als sie die durch die Zweitbeteiligte herbeigeführte Unfallgefahr erkennen konnte, kann auch nicht beurteilt werden, ob sie einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug der Zweitbeteiligten eingehalten hat bzw. ob sie - des weiteren unter Bedachtnahme auf die übrigen Verkehrsverhältnisse am Unfallsort - durch ein Brems- oder Auslenkmanöver in der Lage gewesen wäre, den gegenständlichen Verkehrsunfall zu verhindern. Der Umstand, dass das Fahrzeug der Zweitbeteiligten im Zeitpunkt der Kollision unbestrittenermaßen bereits gestanden ist und demnach nicht mehr in Bewegung war, führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch der Beschwerdeführerin ein Verschulden am Verkehrsunfall anzulasten ist. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes betrifft entweder auf Grund der Aktenlage von vornherein einen anderen Sachverhalt oder kann unter Umständen erst dann auf den Beschwerdefall angewendet werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt einwandfrei festgestellt worden ist. Dies trifft auch hinsichtlich des Vorwurfes der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe eine Kontaktaufnahme mit der Zweitbeteiligten unterlassen, zu. Auch die von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeschnittene Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Verhaltens der Zweitbeteiligten nicht im Sinne des § 3 StVO 1960 darauf vertrauen durfte, dass diese die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen werde, hängt von der konkreten, von der belangten Behörde jedoch nicht festgestellten Verkehrssituation ab. Auch der Vorhalt der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei nicht "auf Sicht" gefahren, entbehrt mangels geeigneter Feststellungen jeglicher Grundlage.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 22.1/1981.

Wien, am