VwGH vom 29.01.2004, 2000/15/0113

VwGH vom 29.01.2004, 2000/15/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der H GmbH in T, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin und Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Roseggerstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. RV 404/1-9/99, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, bei einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung sei festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Dienstnehmer G. formell per beendet, jedoch mit Beginn ein neues Dienstverhältnis mit praktisch unverändertem Inhalt begonnen worden sei. Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sei zwar keine Abfertigung, allerdings eine so bezeichnete "Urlaubsentschädigung" bezahlt worden. Strittig sei, ob diese "Urlaubsentschädigung" als sonstiger Bezug, der bei der Beendigung des Dienstverhältnisses angefallen sei, gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern sei. Nach einer aktenkundigen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer vom (lt. Angaben der Beschwerdeführerin richtig: vom ) habe das Dienstverhältnis vom bis gedauert, wobei die ausgesprochene fristlose Entlassung vom Dienstnehmer aus näher genannten Gründen auch akzeptiert worden sei. Um das berufliche Fortkommen des Dienstnehmers und die Gutmachung des von ihm verursachten Schadens nicht zu erschweren, sei die fristlose Entlassung in eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses auf den umgewandelt worden. Der Dienstnehmer habe für diesen Fall auch die Endabrechnung auf Basis einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung akzeptiert und u. a. auf die Abfertigung verzichtet. Die Beschwerdeführerin habe aber an den Dienstnehmer freiwillig eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt, welche bei einer fristlosen Entlassung verloren gewesen wäre. Der Dienstnehmer sei von der Beschwerdeführerin mit in ein neues Dienstverhältnis wieder aufgenommen worden.

Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 - so die belangte Behörde weiter im angefochtenen Bescheid - sei die Auflösung des Dienstverhältnisses. Wenn die unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant oder in Aussicht genommen oder vom Dienstnehmer zugesagt worden sei, sei von einem fortgesetzten Dienstverhältnis auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Beendigung des Dienstverhältnisses per möge zwar ursprünglich tatsächlich ins Auge gefasst worden sein, doch sei noch am selben Tag als Grund der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse nicht "Fristlose Entlassung", sondern "Vorzeitiger Austritt" angegeben worden. (Spätestens) am sei die praktisch unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch schriftlich vereinbart worden. Angesichts dieser Tatsachen teile die belangte Behörde die Auffassung des Finanzamtes, dass im Beschwerdefall ein fortgesetztes Dienstverhältnis vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z. B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Dienstnehmer G. habe im Laufe des Jahres 1997 bei mehreren Kunden unberechtigter Weise Geldbeträge eingehoben und nicht an die Beschwerdeführerin abgeliefert. Unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe, sei von ihren befugten Mitarbeitern am die fristlose Entlassung ausgesprochen und am gleichen Tag die Abmeldung an die Gebietskrankenkasse (wohl irrtümlich als "vorzeitiger Austritt" vermerkt) abgeschickt worden. Am habe der Entlassene bei der Beschwerdeführerin vorgesprochen und auf seine durch die Entlassung äußerst "prekäre Situation" hingewiesen. Es seien die Möglichkeiten einer allfälligen Wiedereinstellung abgeklärt und letztendlich eine Einigung darüber erzielt worden, den Entlassenen unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufzunehmen. Nach der dazu erfolgten schriftlichen Vereinbarung (fälschlich mit - einem Sonntag - datiert) habe G. die fristlose Entlassung akzeptiert und sich verpflichtet, die vereinnahmten Geldbeträge an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Der Dienstnehmer habe auf die Abfertigung verzichtet, "wohingegen die Bf freiwillig eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt" habe. Sodann sei mit ein neues Dienstverhältnis abgeschlossen und diese Vereinbarung unter der ausdrücklichen (auflösenden) Bedingung geschlossen worden, dass G. keine weiteren Schäden verursacht habe. Die Urlaubsentschädigung in Höhe von 114.010 S sei von der Beschwerdeführerin als beendigungskausaler Bezug gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 versteuert worden. Darin, dass die belangte Behörde diese "rechtsrichtige Begünstigung nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle" wegen der Annahme eines fortgesetzten Dienstverhältnisses nicht anerkannt habe, liege die Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist; sie müssen für die Beendigung typisch sein (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 99/15/0065).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom , 94/13/0030, und vom , 92/15/0104, die Ansicht vertreten, der Grund für die Zahlung einer Urlaubsentschädigung sei darin zu erblicken, dass der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Auch ein anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahltes Urlaubsentgelt sei nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hänge vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen habe daher nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu erfolgen (vgl. auch die Erkenntnisse vom , 97/14/0045, und vom , 99/15/0065).

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die von ihr vorgenommene Versteuerung der Urlaubsentschädigung nach dem § 67 Abs. 6 EStG 1988 als richtig ansieht, kann ihr somit bereits im Hinblick auf die eben zitierte Judikatur nicht gefolgt werden. Der Beschwerde konnte damit schon deshalb kein Erfolg zukommen, sodass auf die Frage des von der belangten Behörde angenommenen fortgesetzten Dienstverhältnisses nicht einzugehen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am