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VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0043

VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des R H in K, vertreten durch Dr. Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-K1-986/3/99, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 5 zweiter Satz StVO 1960 (in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) bestraft. Der Beschwerdeführer habe am um 01.00 Uhr in Klagenfurt, in der Flughafenstraße, auf Höhe der Einfahrt zum Flughafen Klagenfurt, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sei zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt tätigen Arzt gebracht worden, da eine Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei. Um 01.45 Uhr habe er sich in Klagenfurt in der Bundespolizeidirektion geweigert, sich einer Untersuchung durch einen bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu unterziehen, obwohl er zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 5 StVO 1960 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 erstens (Z. 1) keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder zweitens (Z. 2) aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.

§ 5 Abs. 6 leg. cit. sieht vor, dass an Personen, die gemäß Abs. 5 Z. 2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen ist; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ausführt, dass er der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nachgekommen sei, ist ihm zu entgegnen, dass § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 mehrere Tatbestände enthält, zu denen - als erster Tatbestand - auch die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gehört. Dieses Delikt wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zur Last gelegt.

Wenn der Beschwerdeführer ferner vorbringt, dass eine Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt zu unterziehen, nicht stattgefunden habe, entfernt er sich von dem der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zugrunde zu legenden Sachverhalt. Dass dieser Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkte aktenwidrig angenommen wurde oder in einem wesentlichen Punkte der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, er habe sich geweigert, sich einer klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, nicht geltend gemacht. Ob er - wie er weiters vorträgt - zu einer Blutabnahme bereit gewesen sei, ist unerheblich. Der klare Wortlaut des § 5 Abs. 5 StVO 1960 räumt einer Person, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, kein Recht auf Verweigerung der Untersuchung durch den Arzt für den Fall ein, dass sie sich zur Vornahme einer Blutabnahme bereit erklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0367).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass er zu der - nach dem Akteninhalt für den anberaumten - mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Der Zusteller habe bereits beim ersten Zustellversuch am eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes hinterlassen; der zweite Zustellversuch habe am stattgefunden. Dabei sei wiederum eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes zurückgelassen worden. Zwischen den beiden Zustellversuchen sei ein Zeitraum von beinahe einem Monat gelegen, sodass das Zustellorgan jedenfalls beim Zustellversuch am keinen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Beschwerdeführer weder beim Zustellversuch am noch am zugestellt habe werden können, da dieser nicht anwesend gewesen sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Hinsichtlich der Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung am an den Beschwerdeführer fand nach dem Inhalt der in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheinen der erste Zustellversuch am statt; an der Abgabestelle (Nessendorfer Straße 221, 9020 Klagenfurt) wurde die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches zurückgelassen. Beim zweiten Zustellversuch am wurde die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, die Sendung wurde sodann beim Postamt 9027 mit Beginn der Abholfrist hinterlegt. In der Folge wurde die Zustellung wiederholt und zwar mit dem ersten Zustellversuch am unter Zurücklassung der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle, dem zweiten Zustellversuch am unter Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle und mit der Hinterlegung der Sendung beim Postamt 9020 mit Beginn der Abholfrist . Diese Sendung langte als "nicht behoben" an die belangte Behörde zurück.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0209) ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu hinterlegen. Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt dafür nicht.

Da der Beschwerdeführer derartige Beweise für die behaupteten Zustellmängel nicht einmal angetreten hat, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung an ihn keine Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Datum der Verhandlung mit dem angegeben worden sei, vermag er keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides darzutun, handelt es sich hiebei doch um einen offenkundigen Schreibfehler.

Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht sein in der Berufung erstattetes Vorbringen berücksichtigt habe, dass er nie in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Dieses Vorbringen geht insofern an der Sache vorbei, als § 5 Abs. 5 StVO 1960 nicht auf das Vorliegen einer tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung abstellt; es kommt vielmehr nach dieser Bestimmung darauf an, dass von der betreffenden Person - bloß - vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Dass diese Vermutung beim Beschwerdeführer gerechtfertigt war, hat dieser nicht bestritten.

Schließlich wendet der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung ein, die belangte Behörde habe zwar zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen als erschwerend herangezogen, jedoch bei ihrer Entscheidung nicht den diesen Verwaltungsvormerkungen zugrunde liegenden Akteninhalt berücksichtigt. Daraus hätte sich nämlich ergeben, dass "tatsächlich und ausschließlich medizinische Gründe für eine nicht ausreichende Versorgung des Alkomaten mit Luft in der geforderten Form vorliegen". Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der belangten Behörde die vermisste Prüfung des Vorliegens strafbarer Handlungen zufolge der durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers bewirkten Bindung sogar verwehrt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0111). Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am