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VwGH vom 25.05.1987, 83/08/0066

VwGH vom 25.05.1987, 83/08/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der KP in M, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien II, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. VII/2-1798/5-1983, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit einer Invaliditätspension (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien IX, Rossauer Lände 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension gemäß § 254 Abs. 1 Z. 1 ASVG wegen dauernder Invalidität anerkannt und die Pension ab mit einer monatlich bestimmten Höhe festgesetzt. Die Berechnung dieser Leistung stützt sich auf einen der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über den Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin, in dem auch die jeweiligen Beitragsgrundlagen aufscheinen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde 1. das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 254 Abs. 1 Z. 1 ASVG gemäß § 69 AVG 1950 wieder aufgenommen und der Bescheid vom hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben; 2. wurde die monatliche Pension ab (im Vergleich zum Bescheid vom ) niedriger festgesetzt.

In der Begründung ihres Bescheides verwies die mitbeteiligte Partei nach Wiedergabe des § 69 AVG 1950 und des § 357 ASVG darauf, daß aufgrund einer nachträglichen Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse die allgemeine Beitragsgrundlage für das Jahr 1980 von S 91.833,-- auf S 50.833,-- berichtigt worden sei. Damit habe sich eine Änderung in der Höhe der Bemessungsgrundlage ergeben. Das Verfahren sei daher wieder aufzunehmen und die Pensionshöhe neu festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Niederösterreich erhoben, die von der belangten Behörde jedoch als fristgerecht erhobener Einspruch gewertet wurde.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch hinsichtlich Teil 1 des Spruches (Wiederaufnahme des Verfahrens) abgewiesen und der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt in diesem Umfang bestätigt. Zur Entscheidung hinsichtlich des Teiles 2 des Spruches (Ausspruch über die niedrigere Pensionshöhe) erklärte sich die belangte Behörde für nicht zuständig.

Nach der Begründung stütze sich die Wiederaufnahme auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950. Danach müßten neue Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein, d.h. sie müßten schon früher bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein, sodaß sie im durchgeführten Verfahren ohne Verschulden nicht hätten berücksichtigt werden können. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Der rechtskräftige Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom gründe sich auf die Mitteilungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, welche für die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt unüberprüfbar und bedenkenlos gewesen seien. Es sei aus verständlichen Gründen davon auszugehen, daß derartige übermittelte Daten bzw. Unterlagen richtig und vollständig seien. Dies umsomehr als die in der Mitteilung enthaltenen Daten auch rein ziffernmäßig keinen Verdacht auf Irrtum hätten bewirken können. Es treffe somit die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt kein Verschulden, wenn sie es unterlassen habe, nachzufragen, ob die übermittelten Daten endgültig und richtig seien. Erst durch die Mitteilung des Hauptverbandes, die am bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt sei, habe die Anstalt Kenntnis von der Änderung des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes bzw. der allgemeinen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 1980 erlangt. Diese Tatsachen seien somit nach Rechtskraft des seinerzeitigen Anstaltsbescheides vom neu hervorgekommen und hätten ohne Verschulden der Pensionsversicherungsanstalt im seinerzeitigen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

1.4. Gegen den Spruchteil 1 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt ihren Bescheid auf keinen bestimmten Wiederaufnahmegrund gestützt habe. Die bloße Zitierung des § 69 AVG 1950 stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Inhalt und die Form des Bescheides dar. Wenn sich der angefochtene Bescheid auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 stütze, so müsse gesagt werden, daß das der Pensionsversicherungsanstalt nachträglich zugekommene Schreiben des Hauptverbandes (oder der NÖ Gebietskrankenkasse) kein später hervorgekommenes, sondern ein später produziertes Beweismittel sei. Überdies wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Hervorkommen eines schon früher bestandenen, aber jetzt erst aufgefundenen Beweismittels nur dann für die Wiederaufnahme des Verfahrens geeignet, wenn die aus dem Beweismittel hervorgehende Tatsache schon Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Tatsachen setze auch voraus, daß diese Tatsachen ohne Verschulden der Pensionsversicherungsanstalt im Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Gemäß § 29 ASVG sei die mitbeteiligte Partei zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter zuständig. Alle im Zusammenhang mit der Durchführung der Pensionsversicherung vorkommenden Ereignisse seien damit grundsätzlich der Verantwortung der mitbeteiligten Partei zuzurechnen. Die Gebietskrankenkasse habe gemäß § 25 Abs. 1 ASVG an der Durchführung der Pensionsversicherung mitzuwirken. Diese Pflicht werde in der bis in Kraft gestandenen Fassung des § 457 ASVG näher umschrieben. Die Gebietskrankenkasse sei daher lediglich als verlängerter Arm der Pensionsversicherungsanstalt tätig. Wenn sie dabei Verwaltungstätigkeiten entfalte, so seien diese funktionell der Pensionsversicherungsanstalt zuzurechnen. Es könne der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt nicht zugebilligt werden, rechtskräftige Bescheide nur deshalb nach Belieben wieder aufzunehmen, weil aufgrund der organisationsrechtlichen Besonderheiten der Fehler nicht "im eigenen Haus", sondern bei dem


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funktionell für den Pensionsversicherungsträger tätig gewordenen
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Krankenversicherungsträger unterlaufen sei. Das Verschulden der Gebietskrankenkasse am Zustandekommen einer unrichtigen Bemessungsgrundlage sei somit funktionell der mitbeteiligten Partei zuzurechnen. Die zur Leistungsbemessung erforderlichen Angaben seien dabei von der Gebietskrankenkasse zu führen gewesen. Eine gesetzliche Entbindung des Krankenversicherungsträgers von der Führung der Unterlagen ab sei erst mit dem Inkrafttreten der 38. Novelle zum ASVG am erfolgt. Bis habe eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger den Pensionsversicherungsträger nicht entlasten können, da der Hauptverband zur Führung der Unterlagen im Sinne des § 457 ASVG nicht zuständig gewesen sei.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet; auch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 69 AVG 1950 ist gemäß § 357 Abs. 1 ASVG im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen anzuwenden. Zur Wiederaufnahme des mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom betreffend die Anerkennung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension gemäß § 254 Abs. 1 Z. 1 ASVG war die mitbeteiligte Anstalt zuständig. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme in einer Leistungssache steht das Rechtsmittel des Einspruches im Sinne des § 412 ASVG offen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 82/08/0095, 0096 = ZfVB 1983/4/1777, 1978, und vom , Zlen. 82/08/0127, 0128 = ZfVB 1983/5/2524). Die belangte Behörde hat in der zunächst beim Schiedsgericht der Sozialversicherung für Niederösterreich eingebrachten Klage einen fristgerecht erhobenen Einspruch im Sinne des § 412 ASVG erblickt (§ 61 Abs. 3 und 4 AVG 1950) und hierüber in der Sache entschieden. Der Instanzenzug ist gemäß § 415 in Verbindung mit § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG erschöpft.

2.2. § 69 AVG 1950 lautet:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

c) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

.......

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 lit. a stattfinden."

2.3. Wenn die Beschwerdeführerin zunächst rügt, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt ihren Bescheid auf keinen bestimmten Wiederaufnahmegrund gestützt habe, so kann ihr darin nicht gefolgt werden.

Die mitbeteiligte Anstalt hat in Punkt 1 des Spruches ihres Bescheides vom als Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich den § 69 AVG 1950 angeführt. Gemäß dem im vorliegenden Verfahren vor dem Versicherungsträger anzuwendenden § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit auch unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Entsprechend der Judikatur (siehe Mannlicher-Quell8, S 881, 59, 2d) bilden Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit, sodaß, wenn Zweifel entstehen, aus dem Zusammenhalt beider der nähere Sinn und Inhalt der Entscheidung erschlossen werden muß. Die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein Bescheid gestützt wird, muß insbesondere bei der Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Schwierigkeit möglich sein, weil gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 diese Wiederaufnahme nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 lit. a dieses Paragraphen stattfinden kann. Die Frage des Zeitablaufes muß daher unzweifelhaft zu klären sein (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom und vom ). In der vorliegenden Angelegenheit ist dabei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Hinweis in der Begründung des Bescheides auf die nachträgliche Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse über die Berichtigung der allgemeinen Beitragsgrundlage für das Jahr 1980 - gerade noch - erkennbar, daß sich die Behörde auf § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 gestützt hat.

2.4. Auch den Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Gemäß § 409 zweiter Satz ASVG sind zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß aus dem zweiten Satz des § 409 ASVG geschlossen werden, daß der Träger der Krankenversicherung auch zur Feststellung der Höhe der für die Bemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage zuständig ist. Liegt keine rechtskräftige Entscheidung darüber vor, auf welche Beitragsgrundlagen sich die von der Pensionsversicherungsanstalt festzustellende Leistungsbemessungsgrundlage zu stützen hat, so ist die Feststellung der Höhe der für die Bemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage für den Pensionsversicherungsträger eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Aus diesen Erwägungen folgt zunächst die Unrichtigkeit der These der Beschwerdeführerin, die Gebietskrankenkasse bzw. der Hauptverband seien als eine Art "verlängerter Arm" der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt aufzufassen. Vielmehr folgt aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die genannten Versicherungsträger - auch in den vorliegenden Rechtsbeziehungen - im Verhältnis selbständiger behördlicher Verwaltungseinheiten zueinander stehen und daß die bei der Gebietskrankenkasse aufgetretene Unrichtigkeit nicht als ein "im eigenen Haus" der Pensionsversicherungsanstalt unterlaufener Fehler aufgefaßt werden darf.

2.5. Das Beweismittel, das die Pensionsversicherungsanstalt als Grundlage für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 betrachtete, war ein neuerlicher Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über den Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin, in dem die Beitragsgrundlage für das Jahr 1980 nicht mehr (wie ursprünglich gemeldet) mit S 91.833,--, sondern S 50.833,-- angegeben wurde. Wenn auch dieser Computerausdruck aus einer Zeit nach der Erlassung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom stammt, so bezog er sich doch auf das Einkommen der Beschwerdeführerin des Jahres 1980, also eine Tatsache aus einer Zeit, die vor der Erlassung dieses Bescheides lag (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3276/53, und vom , Zl. 3047/53; in diesem Sinne zu § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO auch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, IV, 511, und die dort zitierte Rechtsprechung). Diese neu hervorgekommene Tatsache (daß das Einkommen der Beschwerdeführerin in Wahrheit geringer war als ursprünglich zugrundegelegt) betrifft ein für die Vorfragenbeurteilung (nämlich die Beurteilung der Beitragsgrundlagen) maßgebendes Sachverhaltselement und konnte als "Tatsache" im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 zu einer Wiederaufnahme führen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Pensionsversicherungsanstalt auch kein Verschulden an der Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin für das Jahr 1980 (vgl. zum Verschulden bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3177/79, Sig. N. F. Nr. 10.465/A = ZfVB 1982/4/1411). Dabei erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im konkreten Verfahrenszusammenhang die über Anfrage der mitbeteiligten Partei ergangene Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse vom (Stück 10 des Pensionsaktes) von Bedeutung. Nach dieser Mitteilung wurde die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter von der Kasse selbst darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin erst am dort neuerlich zur Versicherung gemeldet gewesen sei und "diese Daten" bereits "beim Hauptverband gespeichert" seien. Es durfte daher - wie auch im Bescheid des Landeshauptmannes ausgeführt wurde - davon ausgegangen werden, daß eben diese vom Hauptverband übermittelten Daten bzw. Unterlagen richtig und vollständig waren, zumal die mitgeteilten Daten keinen Verdacht auf Irrtum bewirken konnten. Die Beschwerdeführerin hätte zwar auf Grund der unrichtigen Beitragsgrundlagenmitteilung für das Jahr 1980 gegenüber den vergangenen Jahren anscheinend eine beachtliche Steigerung ihres Einkommens erfahren (S 91.833,-- gegenüber dem Verdienst in den vorhergehenden Jahren von etwa S 48.000,--), jedoch hätte die (unrichtige) Beitragsgrundlage nicht das durchschnittliche Einkommen eines unselbständig Beschäftigten überstiegen. Der belangten Behörde ist es in einem solchen Fall - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit einer mit der Durchführung von Massenverfahren betrauten Verwaltung durch die Sozialversicherungsträger - nicht als ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB vorzuwerfen, daß sie allein deshalb keine weiteren Erhebungen bzw. Rückfragen anstellte.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am