VwGH vom 20.07.2001, 2000/02/0352
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des RA, Rechtsanwalt in M, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien 4, Gußhausstraße 2/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MD-98-445, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am um 9.09 Uhr im Ortsgebiet von Brunn am Gebirge auf der Bahnstraße Nr. 24 in Richtung Ortsmitte die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchtsgeschwindigkeit überschritten. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit habe 40 km/h betragen, die gemessene Geschwindigkeit hingegen 54 km/h.
Der Beschwerdeführer habe eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z. 11 a StVO 1960 iVm § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 idF der 20. StVO-Novelle begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 998/99-9, ihre Behandlung ab und trat sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe schon im Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben, aus einer Seitengasse in die Bahnstraße gefahren zu sein. Nirgendwo sei ein Verkehrsschild über die Geschwindigkeitsbegrenzung zu sehen gewesen. Er sei am Bahnhof Brunn angekommen, von dort in die Rudolf-Beck-Straße gegangen, wo vor dem Haus Nr. 10 jemand anderer sein Auto abgestellt hätte und sei damit auf diese Straße, nach links abbiegend ein kurzes Stück über den Rennweg, von dort nach rechts abbiegend in die Dr. Karl Dorr-Straße zur Bahnstraße und schließlich, in diese nach rechts einbiegend zur späteren "Radarfalle" gefahren. Nirgendwo auf dieser Strecke sei ein Verkehrsschild oder sonstiger Hinweis, etwa eine Bodenmarkierung über eine 40 km/h-Beschränkung. Das Gleiche gelte für alle anderen Straßen in der "Zone", die von der Bahnstraße und der Jakob-Fuchs-Gasse begrenzt werde. Nur am Beginn der Bahnstraße an der Kreuzung zur Enzersdorferstraße und der Jakob-Fuchs-Gasse an der Kreuzung mit der Wiener Straße sei das Verkehrszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h mit dem Zusatz "Zone" angebracht.
Auch wenn der Text der Beschwerde darzustellen versucht, der Beschwerdeführer habe die eben wiedergegebenen Sachverhaltsschilderungen über seine Fahrstrecke und die Anbringung von Verkehrszeichen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid alle Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren wörtlich wiedergegeben. Wie daraus unschwer zu erkennen ist, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren lediglich behauptet, er sei von einer Seitengasse der Bahnstraße gekommen, wo kein Verkehrszeichen betreffend "40 km/h-Zone" angebracht gewesen sei, ohne jedoch konkret zu sagen, welche Straßenzüge er benützt habe und an welchen konkreten in die Zone im Sinne des § 52 lit. a Z. 11 a StVO einmündenden Straßenstellen ein Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 11 a StVO gefehlt hätte.
Damit erweist sich die nunmehrige, erstmals in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführte, konkrete Sachverhaltsschilderung als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber im Erkenntnis vom , Zl. 87/18/0144, bereits ausgesprochen hat, hätte der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren jene bestimmten Tatsachen zu behaupten gehabt, aus denen sich der Mangel einer ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung ergeben soll. Mangels konkreter Angaben im Verwaltungsstrafverfahren kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie einen Kundmachungsmangel entlang der - es sei wiederholt - nicht bekannten Fahrtstrecke des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtete.
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, aus der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Brunn am Gebirge vom betreffend die "Errichtung einer 40 km/h Geschwindigkeitsbeschränkungszone" in einem durch Nennung von Straßenzügen beschriebenen Umfang gehe nicht hervor, "wo die Verkehrszeichen anzubringen" seien. Der Beschwerdeführer ist - über die bereits im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 998/99-9, zur Kundmachung von verkehrsbeschränkenden Verordnungen gemachten Ausführungen hinausgehend - darauf hinzuweisen, dass bei verständiger Würdigung des Verordnungstextes (Nennung der Straßenzüge, welche die Zone umgrenzen) in Verbindung mit dem Aktenvermerk über die Aufstellung der "Verkehrszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkungszone" am Mittwoch, dem , keine Bedenken dergestalt angebracht sind, dass die gegenständliche "Zonenbeschränkung" nicht an jeder Zufahrtsmöglichkeit zur Zone in einer der in der Verordnung genannten, die Zone umgrenzenden Straßen, durch Aufstellung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. a Z. 11 a StVO ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre.
Offenbar beruht die Meinung des Beschwerdeführers, "dass aus der Sicht des fließenden Verkehrs auf zahlreichen Straßen in dieser Zone" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) keine Verkehrszeichen angebracht gewesen seien, auf der Verkennung der Bedeutung des Verkehrszeichens gemäß § 52 lit. a Z. 11 a StVO. Wie aus dem Gesetzestext unschwer abzuleiten ist (arg.: "...ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt" ...), bedarf es zur Kundmachung nicht der Aufstellung von Vorschriftszeichen für jede Straße innerhalb des Gebietes, sondern lediglich auf jenen Straßen, wo rechtmäßig in die Zone eingefahren werden darf (vgl. zutreffend Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, FN 58e zu § 52).
Der Beschwerdeführer rügte bereits in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausdrücklich, "kein faires Verfahren wegen Verweigerung der Akteneinsicht (in den Verordnungsakt zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit)" erhalten zu haben. Er hält diese Rüge auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich allerdings nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/03/0263) abzugehen, wonach Parteien im Sinne des § 8 AVG nach § 44 Abs. 1 StVO kein Anspruch auf Einsicht in den Verordnungsakt eingeräumt ist; dies schon im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 dritter Satz StVO ("Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten."), sodass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "prozessökonomischen" Gründe nicht zum Tragen kommen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am