VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0145
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. I/7-St-St-9129, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am um 17.30 Uhr in Neulengbach auf der Bundesstraße 19 nächst dem Kilometer 6,0 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw Nebelscheinwerfer verwendet zu haben, obwohl weder eine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen gegeben noch die Straße eng oder kurvenreich gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 KFG 1967 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 leg. cit. begangen, weshalb nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 99 Abs. 5 KFG 1967 sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel anstelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse verstärkter Senate vom , Slg. N.F. Nr. 11.466/A, und vom , Zl. 85/02/0053) ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und daß
2) die Identität der Tat - z.B. nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht. Dieser letzten Forderung ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Wie in einem weiteren Erkenntnis (vom , Zl. 85/02/0013) und im letzterwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates ausgesprochen wurde, werden die Anforderungen an die Umschreibung des Tatortes von Deliktstypus zu Deliktstypus verschieden sein.
Im Lichte dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die Tatortbezeichnung "nächst dem Kilometer 6,0" sowie die Unterlassung der Bezeichnung der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Fahrtrichtung den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht entspreche, stellt doch das Tatbild des § 99 Abs. 5 zweiter Satz KFG 1967 nicht auf die Straßenbeschaffenheit an einem bestimmten Punkt, sondern auf einer längeren Strecke ab. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß dann, wenn als Tatort ein Punkt in einem Straßenverlauf bezeichnet wird, der eine Grenze zwischen einem engen oder kurvenreichen Straßenstück gegenüber einem Straßenstück bezeichnet, das derartige Eigenschaften nicht aufweist, die Bezeichnung der vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrtrichtung im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich sein kann. Ein derartiger Sachverhalt wurde aber weder von der belangten Behörde angenommen, noch wird er vom Beschwerdeführer behauptet.
Die belangte Behörde stellte im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "kurvenreich" fest, die Bundesstraße 19 weise bei Straßenkilometer 6,0 im Bereich Neulengbach an keiner Stelle Krümmungen auf, welche auf Grund des Krümmungsradius der B 19 die Eigenschaft "kurvenreich" verleihen könnten. Die Bundesstraße 19 verlaufe im Tatortbereich mit großen Kurvenradien und sei insgesamt übersichtlich.
Diese Feststellung reicht aus, das Tatbestandsmerkmal "kurvenreich" nicht als gegeben zu erachten. Denn als kurvenreich kann eine Straße nur dann bezeichnet werden, wenn sie in rascher Abfolge, also auf einer verhältnismäßig kurzen Strecke mehrere Kurven mit kleinen Radien aufweist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es daher einer Feststellung der Zahl der Kurven vor und nach dem Tatort nicht.
In Anbetracht des Tatbestandselementes einer "engen Straße" stellte die belangte Behörde fest, die B 19 weise im gegenständlichen Bereich keine Stelle auf, die schmäler als 5 m sei. Auch diese Feststellung reicht für die Annahme, die Straße sei im Tatortbereich nicht eng im Sinne des § 99 Abs. 5 KFG 1967 aus.
Die Richtigkeit der oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bekämpft. Soweit er aber unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensverstoßes geltend macht, die belangte Behörde habe sich bei diesen Feststellungen einerseits zu Unrecht auf eine (von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher definierte) Straßenkarte gestützt und andererseits die vom Beschwerdeführer diesbezüglich beantragten Beweise nicht durchgeführt, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führt, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun ist - soferne sie nicht offenkundig ist - Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/02/0200, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich dagegen wendet, daß die belangte Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt hat, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen hat, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 808 f abgedruckte hg. Judikatur). Daß diese Voraussetzung für eine Schätzung im vorliegenden Fall gegeben war, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Im übrigen ist aus seinem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, daß die diesbezügliche Einschätzung der belangten Behörde zu seinem Nachteil ausgefallen wäre, sodaß der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers keinesfalls zu erkennen vermag.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.