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VwGH vom 20.04.2001, 2000/02/0281

VwGH vom 20.04.2001, 2000/02/0281

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/02/0282 E

2000/02/0283 E

2000/02/0284 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner u.a., Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-280500/21/SR/Ri, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 iVm § 109 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, iVm § 105 Abs. 7 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der geltenden Fassung, begangen zu haben; er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass am im Bereich einer näher angeführten Schüttkippe der Schüttkegel von einem näher bezeichneten Muldenkipper mit einem Eigengewicht von 17 t und einer Beladung von ca. 20 t Schlacke im Rückwärtsgang (in Richtung Abtragstelle) trotz des nicht vorhandenen tragfähigen Untergrundes befahren worden sei, obwohl § 105 Abs 7 der ADSV bestimme, dass Sandgruben, Baugruben und ähnliche Betriebsstätten nur soweit befahren werden dürften, als ein tragfähiger Untergrund vorhanden sei.

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 130 Abs. 5 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Am hatte der Zeuge D. einen näher bezeichneten Muldenkipper mit einem Eigengewicht von 17 t und einer Beladung von ca. 20 t Schlacke auf einem Schüttkegel (auf diesem wurde die Schlacke zwischengelagert) abzuladen. Dabei stürzte er mit seinem Fahrzeug über den Rand des Schüttkegels ab und erlitt schwere Verletzungen.

Die belangte Behörde ging (u.a.) davon aus, dass der vom Zeugen zu befahrende Untergrund (auf dem Schüttkegel) weder befestigt noch in einer Weise errichtet worden sei, der die erforderliche Tragfähigkeit (37 t) sichergestellt hätte; der Untergrund sei vielmehr durch Aufschüttung (verfestigt durch ständiges Befahren im Bereich der Auffahrtsrampe) und Planierungen über die Kippkante (des Schüttkegels) im Falle "frühzeitig" (gemeint: nicht an der Kante) getätigter Kippvorgänge gebildet worden. Da das Schlackenmaterial trotz sich ständig verändernder Zusammensetzung eine gewisse Festigkeit aufweise, seien die Muldenkipper beim Befahren des Materials und beim Abkippen jedenfalls 10 bis 15 cm in den Untergrund eingesunken. Mangels gleicher Zusammensetzung des Schlackenmaterials, bedingt durch zeitlich versetzte Aufschüttungen und Materialentnahmen (Aufschüttungen grundsätzlich einmal in der Woche, danach bis zu den nächsten Aufschüttungen Materialentnahme und dadurch ständig veränderter Schüttkegel) sei ein wechselhafter, aber nur scheinbar tragfähiger Untergrund gegeben gewesen. Die zu befahrende Strecke am Schüttkegel sei nicht befestigt worden und habe sich die Festigkeit des Schüttmaterials im Bereich der Fahrstrecke nur durch das Befahren ergeben. Das ursprüngliche Vorbringen, der Zeuge D. sei über den zu befahrenden Untergrund hinausgefahren, sei auf Grund entgegenstehender Beweisergebnisse widerlegt; wäre der Fahrer des Muldenkippers, der Zeuge D, über die Böschungskante (des Schuttkegels) hinausgefahren, hätte er den Muldenkipper nicht mehr anhalten, die Handbremse nicht anziehen und den Kippvorgang nicht mehr einleiten können, sondern wäre während des Rücksetzens bereits abgestürzt.

Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Statik sowie eines solchen aus dem Fachgebiet des Kraftfahrwesens zum Beweis seiner Ausführungen, wonach ein tragfähiger Untergrund bis zur Abladekante vorgelegen sei. Überdies sei zu diesem Thema die Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. K. unterblieben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden seinen diesbezüglichen Beweisantrag wie folgt begründet hat (Berufung Seite 3):

"Auch die Unfallsendlage des Muldenkippers spricht dafür, dass dieser nur über eine zu steile Klippe gefahren ist, die auf Grund des aufsteigenden Dampfes für den Lenker nicht deutlich zu sehen war. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei einem Absturz über eine Kante "Teile des Materials" mitgerissen werden.

Wenn der Muldenkipper jedoch auf Grund eines nicht tragfähigen

Untergrundes eingesunken wäre, so hätte es zu keinem Überschlag

auf das Dach des Muldenkippers kommen dürfen. Es ist daher auch

aus der Endlage des Fahrzeuges ersichtlich, dass ein tragfähiger

Untergrund bis zur Abladekante ... vorgelegen ist. Wenn jedoch die

Kante überfahren wird, ist kein tragfähiger Untergrund mehr

gegeben. ... Zum Beweis vorstehender Ausführungen wird die

Einholung eines SV-Gutachten aus dem Gebiet der Statik und des Kraftfahrwesens beantragt."

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass der Zeuge D. einen tragfähigen Untergrund bis zur Abladekante vorgefunden, an dieser jedoch nicht angehalten habe, wodurch es zum gegenständlichen Unfall gekommen sei; da die Behörde jedoch auf Grund des Beweisverfahrens - vom Beschwerdeführer insoweit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestritten - von einem anderen Geschehensablauf ausgehen konnte, war die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für die beantragte Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. K., der gleichfalls zu diesem Thema geführt wurde; eine Änderung des Beweisthemas für die beantragten Beweismittel ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich (vgl. nur den Antrag an die belangte Behörde vom ).

Der Verwaltungsgerichtshof legt daher seiner Entscheidung den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu Grunde.

Nach § 105 Abs. 7 der ADSV dürfen Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten nur soweit befahren werden, als ein tragfähiger Untergrund vorhanden ist.

Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass der angeführten "Blankettstrafnorm" des § 105 Abs. 7 ADSV nicht zu entnehmen sei, was unter einer "ähnlichen Betriebsstätte" zu verstehen sei; der vorliegende Schlackenschüttkegel sei jedenfalls vom Material her nicht mit einer Sandgrube zu vergleichen.

Eine "Blankettstrafnorm" ist eine Norm, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie selbst keine Tatbilder enthält, sondern auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/11/0303 bis 0313, mwN). - Eine derartige Verweisung liegt hier jedoch nicht vor; zu interpretieren ist allein der Begriff der "ähnlichen Betriebsstätte".

Wie der Beschwerdeführer im Übrigen in seinen Ausführungen vor dem Gerichtshof selbst zutreffend erkennt, ist es Zweck der angeführten Bestimmung, den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, die ein nicht tragfähiger Untergrund beim Befahren mit Fahrzeugen mit sich bringt, soweit sich der allenfalls nicht tragfähige Untergrund auf Betriebsstätten (in der Regel des Arbeitgebers) befindet.

Im Beschwerdefall ist es nun unbestritten, dass der Zeuge D. im Zuge seiner dienstlichen Verrichtungen den Schüttkegel zu befahren hatte. Dieser aus Schlacke gebildete Schüttkegel befand sich ebenso unstrittig im Einflussbereich des Arbeitgebers (der nach § 9 VStG verantwortlichen Personen). Damit aber ist nicht erkennbar, warum sich die in § 105 Abs. 7 ADSV normierte Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers nicht auf diesen (als von der hintanzuhaltenden Gefahr "ähnlichen Betriebsstätte") hätte erstrecken sollen. Der Arbeitgeber war somit verpflichtet, die Tragfähigkeit des Untergrundes zu überprüfen und nur soweit diese gegeben war, ein Befahren durch den Arbeitnehmer zuzulassen. Dass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher entsprechende Tragfähigkeitsprüfungen durchgeführt hätte oder durchführen hätte lassen, wird von diesem nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Es mag sein, dass ein anderes Material als das hier vorhandene (etwa Sand statt Schlacke) einen anderen Grad an Aufmerksamkeit erfordert hätte, doch ist dies bedeutungslos, wurde doch - wie erwähnt - eine Prüfung der Tragfähigkeit des Untergrundes durch den Arbeitgeber (den Beschwerdeführer als hiefür Verantwortlichen) nicht einmal behauptet. Dass aber von vornherein nur von einem tragfähigen Untergrund hätte ausgegangen werden dürfen - wie dies offenbar die Beschwerde zu Grunde legt - ist nicht zutreffend, wie nicht nur der verfahrensgegenständliche Vorfall zeigt, sondern sich auch aus anderen, ähnlichen, erweist, die die belangte Behörde näher angeführt hat und die sich vor dem hier gegenständlichen ereignet haben.

Soweit der Beschwerdeführer weiters auf das Vorliegen einer "Scheinkonkurrenz" zu § 64 Abs. 8 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) verweist, so hat die belangte Behörde bereits zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei der Vorschrift des § 105 Abs. 7 ADSV um eine Spezialvorschrift betreffend das Befahren nicht tragfähigen Untergrundes handelt. Als solche hat sie einen anderen Schutzbereich als die Regelung des § 64 AAV, der - entsprechend seiner Überschrift "Allgemeines über Lagerungen" - Gefahren, die sich daraus ergeben könnten, vorbeugen will.

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters noch auf seine Rechtsunkenntnis. Nach der auch im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt aber die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muss von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften zählen, zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Auslegung unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0126, mwN). Dass es dem Beschwerdeführer bei der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, sich über die hier in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu informieren, ist nicht ersichtlich.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Ansicht vertritt, die Behörde hätte bei "richtiger Wertung" von § 20 VStG Gebrauch machen müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Milderungsgründe (bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit) zutreffend gewürdigt; vom Vorliegen eines nach den Beschwerdeausführungen unverhältnismäßig geringen Verschuldens kann jedoch im Hinblick auf den im konkreten Fall dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoß gegen arbeitnehmerrechtliche Schutzvorschriften nicht ausgegangen werden. Von daher gesehen bestehen auch gegen die Höhe der verhängten Strafe keine Bedenken.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am