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VwGH 17.01.1984, 83/07/0224

VwGH 17.01.1984, 83/07/0224

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §38 Abs1;
RS 1
Verletzt die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung (Hinweis auf Krzizek, Kommentar zum WRG, S 428, E des BGH vom , Slg 1153).
Norm
WRG 1959 §105;
RS 2
Ausführungen zur "erheblichen" Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer im Sinne des § 105 lit b WRG.
Norm
WRG 1959 §105;
RS 3
§ 105 lit b WRG setzt die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes voraus. Die Verweigerung der Bewilligung, weil eine "Gefährdung öffentlicher Interessen durch die gegenständlichen Bauwerke nicht ausgeschlossen" werden könne, widerspricht dem Gesetz.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des OP in S, vertreten durch Dr. Erich Els, Rechtsanwalt in Stockerau, Sparkassaplatz 5a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.739/02-I 4/83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses und eines Pferdestalles auf den Grundstücken Nr. n1 und n2 KG Stockerau, die im Hochwasserabflussbereich der Donau gelegen sind, angesucht. Der gemäß § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zuständige Landeshauptmann betraute vorerst mit der Durchführung des Bewilligungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, welche zu dem Antrag Äußerungen des Bundesstrombauamtes, der Bundesstraßenverwaltung, der Stadtgemeinde Stockerau und des betroffenen Fischereirevierausschusses einholte, aber in der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung kein anstandsloses Ergebnis erzielen konnte. Das Verfahren wurde daher vom Landeshauptmann durch Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung fortgesetzt, in welcher der beigezogene technische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattete:

"Das gg. Bauvorhaben, welches durch die delegierte Behörde bereits einer Besichtigung unterzogen wurde, liegt eindeutig im linksufrigen Hochwasserabflussbereich der Donau. Aus den vorgelegten Planunterlagen geht hervor, dass der Spiegel des zehnjährlichen Hochwasserereignisses ca. 1,40 m über der Unterkante der geplanten Kostruktion, bzw. ca. 1,40 m über dem Ende der Aufstützungen liegt. Die geplanten Stallungen liegen ca. 2,50 bis 2,60 m unter dem genannten Spiegel des zehnjährigen Hochwasserereignisses, da sie direkt auf dem Geländeniveau aufsitzen. Die Entfernung des Bauvorhabens vom linken Ufer des Stromschlauches ist ca. 3,50 km, jedoch ist die eindeutige Lage im linksufrigen Hochwasserabflussbereich gegeben. Über die Strömungsgeschwindigkeiten im dortigen Bereich liegen keine Unterlagen vor, jedoch ist bei Hochwässern ab dem zehnjährlichen Ereignis mit einer merklichen Behinderung des Abflusses zu rechnen, wenn im dortigen Bereich durch schrittweise Verbauung (Salamitaktik!) der Hochwasserablussbereich eingeengt wird. Da weiters dem Vorhaben jegliches öffentl. Interesse mangelt, ist das Vorhaben aus techn. Sicht heraus abzuweisen. Abschließend ist zu bemerken, dass die gg. Bauführung im dortigen Bereich eine Singularität darstellt."

Mit seinem Bescheid vom wies der Landeshauptmann hierauf das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß den §§ 99, 105 lit. b, d, e sowie 111 Abs. 1 WRG 1959 als unzulässig ab. Gleichzeitig erteilte der Landeshauptmann dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den Auftrag, das konsenslos errichtete Wochenendhaus und den Pferdestall zu entfernen. In der Begründung seines Bescheides gab der Landeshauptmann vorerst das oben angeführte Gutachten und sämtliche im Verfahren eingeholte Stellungnahmen wieder, darunter jene des Bundesstrombauamtes, wonach die Bauvorhaben des Beschwerdeführers in das erlassmäßig als Donauhochwasserabflussgebiet festgelegte Gebiet zu liegen kämen und in diesem Gebiet nur Anlagen errichtet werden dürften, "die öffentliche Interessen aufzeigen". Da die Stadtgemeinde Stockerau die baubehördliche Bewilligung versagt habe und auch das Bundesstrombauamt "eine dementsprechende Stellungnahme als Gewässeraufsicht" abgegeben habe, und vor allem auf Grund der Tatsache, "dass gemäß § 105 WRG 1959 öffentliche Interessen nicht abzuleiten gewesen" wären, weil diese Baulichkeiten ausschließlich privaten Interessen dienten, sei die Bewilligung nicht zu erteilen gewesen. Die bereits errichteten Baulichkeiten seien daher als eigenmächtige Neuerungen anzusehen, weshalb ihre Entfernung durch wasserpolizeilichen Auftrag anzuordnen gewesen sei.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung holte die belangte Behörde vorerst eine ergänzende Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgenden Inhaltes ein:

"Aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Erhebungen geht hervor, dass der gegenständliche Geländebereich im Hochwasserfall relativ hoch überflutet wird. Topographische Lage des gegenständlichen Grundstückes im gesamten Hochwasserabflussbereich der Donau und Geländegegebenheiten lassen erkennen, dass es im Hochwasserfall dort auch zu größeren Strömungsgeschwindigkeiten kommen muss. Daraus ergibt sich aber, dass vom beantragten Bauvorhaben, das quer zur Abströmrichtung des Hochwassers geplant ist, nachteilige Auswirkungen (lokale Stauwirkungen, Abdrängung des Hochwassers in benachbarte Bereiche, lokale Erosionswirkungen bei der Umströmung der Bauwerke) unvermeidbar sind.

Der seitens des Berufungswerbers vorgebrachte Einwand, dass vom bereits bestehenden Wochendhaus bisher im Hochwasserfall keine Behinderungen entstanden sind, ist insofern kein schlüssiges Beweismittel, als seit dessen Bestehen keine größeren Donauhochwässer abgeflossen sind. Auch das Juli-Hochwasser 1981 erreichte im konkreten Abschnitt nur etwa die Größe eines 10- jährlichen Ereignisses, wobei zu beachten ist, dass die entstehenden Auswirkungen mit der Größe des Hochwasser progressiv zunehmen.

Nach Prüfung des Sachverhaltes erscheint aus fachtechnischer Sicht die Entscheidung der Erstinstanz begründet."

Zu diesem Gutachten wies der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme darauf hin, dass die von ihm errichteten Gebäude ihrer Bauart und ihren Dimensionen nach kein Hindernis bei Hochwasser darstellten. Als Abflussbereich stehe das gesamte Augebiet zur Verfügung, auch erfolge der Abfluss in diesem Gebiet nur sehr langsam.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von § 138 Abs. 1 WRG 1959 aus. Zur Klärung der Frage, in welchem Maße die eigenmächtige Neuerung im Beschwerdefall zu beseitigen sei, sei die Frage zu prüfen gewesen, ob die gegenständlichen im Hochwasserabflussbereich der Donau errichteten Baulichkeiten eine wesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserabflussverhältnisse mit sich bringen würden. Hiezu gab die belangte Behörde das von ihr eingeholte Gutachten wieder und folgerte daraus, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, "da somit vom Sachverständigen eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch die gegenständlichen Bauwerke nicht ausgeschlossen werden konnte".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist u.a. zur Errichtung und Abänderung von Bauten an Ufern und von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes einzuholen ist. Um eine solche Bewilligung hat der Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf, dass die von ihm errichteten Bauwerke unbestritten im Hochwasserabflussbereich der Donau stehen, nachträglich angesucht. Die damit befassten Wasserrechtsbehörden hatten daher zu prüfen, ob durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt oder fremde Rechte verletzt würden. War dies nicht der Fall, dann hatte der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. dazu Krzizek, Kommentar zum WRG, S. 428, und Erkenntnis des BGH vom , Slg. Nr. 1153).

Eine Beeinträchtigung fremder Rechte stand der vom Beschwerdeführer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht entgegen und wurde auch in den Bescheiden der Wasserrechtsbehörden beider Instanzen nicht erwähnt.

Nach § 105 WRG 1959 kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn ...

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist; ...

d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde; ...

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein erstinstanzlicher Bescheid bestätigt, in dessen Spruch auf § 105 lit. b, d und e WRG 1959 Bezug genommen wurde. Zu den lit. d und e lässt allerdings der angefochtene Bescheid ebenso wie bereits der erstinstanzliche Bescheid eine Begründung vermissen. Die vom Gesetz in lit. b geforderte "erhebliche" Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer sah die belangte Behörde offenbar mit Rücksicht auf die Ausführungen ihres Amtssachverständigen als gegeben an, der jedoch nur auf unvermeidbare "nachteilige Auswirkungen (lokale Stauwirkungen, Abdrängung des Hochwassers in benachbarte Bereiche, lokale Erosionswirkungen bei Umströmung der Bauwerke)" hingewiesen hat. Dass derartige "lokale" Auswirkungen im Augebiet, ca. 3,5 km vom linken Donauufer entfernt, eine erhebliche Beeinträchtigung für den Abfluss eines Donauhochwassers darstellen, haben beide mit dem Beschwerdefall befassten Wasserrechtsbehörden nicht festgestellt; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag dies unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Gutachten nicht zu erkennen. Weder eine "merkliche Behinderung des Abflusses" durch schrittweise Verbauung dieses Gebietes (so das Gutachten des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen) noch die "nachteiligen Auswirkungen" im Sinne des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens reichen für die Annahme aus, dass die Bauwerke des Beschwerdeführers den Abfluss eines Donauhochwassers in der vom Gesetz für die Annahme entgegenstehender öffentlicher Interessen als "erheblich" qualifizierten Weise zu beeinträchtigen vermöchten.

Die belangte Behörde verkennt daher die Rechtslage, wenn sie im angefochtenen Bescheid auf Grund der gutächtlichen Äußerungen zu dem Ergebnis gelangt, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung deshalb nicht zu erteilen, weil eine "Gefährdung öffentlicher Interessen durch die gegenständlichen Bauwerke nicht ausgeschlossen" werden könne; § 105 lit. b WRG 1959 setzt demgegenüber die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes voraus. Diese rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde steht mit dem Gesetz ebenso wenig im Einklang wie die vom Landeshauptmann im erstinstanzlichen Bescheid vertretene Rechtsansicht, eine wasserrechtliche Bewilligung erfordere das Vorliegen öffentlicher Interessen an dieser Bewilligung, der Antrag des Beschwerdeführers diene jedoch ausschließlich privaten Interessen und sei aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen.

Da die belangte Behörde demnach rechtsirrtümlich davon ausging, die im Verwaltungsverfahren erzielten Ermittlungsergebnisse reichten für eine Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung aus, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §38 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 11292 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070224.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-31362