VwGH 31.01.1984, 83/07/0062
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; WRG 1959 §74; |
RS 1 | Einer "in Bildung begriffenen Wassergenossenschaft" kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden, ebenso wenig den Proponenten einer solchen Wassergenossenschaft, solange diese nicht persönlich als Antragsteller aufgetreten sind. |
Normen | |
RS 2 | Hebt die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid mit dem bindenden Auftrag zur neuerlichen Verhandlung auf und entscheidet die Behörde erster Instanz in der Folge ohne Durchführung einer Verhandlung, dann wird dieser Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens dadurch saniert, dass die Berufungsbehörde im darauf folgenden Rechtsgang gemäß § 66 Abs 3 AVG 1950 vorgeht und selbst in der Sache neuerlich verhandelt. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung bzw Selbstbindungswirkung des aufhebenden Bescheides ist in dieser Vorgangsweise nicht zu erblicken, wenn - wie hier - das wesentliche Erfordernis einer solchen Bindung, nämlich die genaue Angabe der Mängel, die der ersten Instanz unterlaufen und zu beheben sind, nicht mit der erforderlichen Genauigkeit im Aufhebungsbescheid zur Darstellung gekommen ist. |
Normen | VwRallg impl; WRG 1959 §111; |
RS 3 | Ein Bescheidspruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird (Hinweis E , 56/70 VwSlg 7511 A/1980) muß so bestimmt gefaßt sein, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (hier: "Die Ertüchtigung des Abflußvermögens des ... Baches habe" wie im Befund der Verhandlungsschrift beschrieben "zu erfolgen.." ist keine klare und unmißverständliche Umschreibung einer Verpflichtung; Hinweis E , 82/07/0039 und E , 2696/79 und die dort angeführte VJ, sowie Grabmayr-Rossmann, Wasserrecht 2, Anm 5 zu § 111 WRG 1959). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/07/0028 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des J und der K A in K, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-21-439/12-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. und 2. H und L Ka, beide in T 14, 3. und 4. A und M E, beide in T 15, 5. und 6. L und E Ke, beide in T 10, 7. und 8. F und A Ko, beide in T 11, sowie 9. und 10. S und A P, beide in T 13, alle in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom wurde gemäß § 74,Abs. 1 lit. a WRG die freie Vereinbarung der Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebe in T 11, 12, 13, 14 und 15 (das waren die Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten mit Ausnahme der Fünft- und Sechstmitbeteiligten, bzw. zum Teil deren Rechtsvorgänger), die Wassergenossenschaft D zu bilden, anerkannt, worin die Genehmigung der Satzungen dieser Wassergenossenschaft eingeschlossen war. Mit demselben Bescheid wurde dieser Wassergenossenschaft gemäß §§ 9 bis 13, 98, 107 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Mitglieder nach Maßgabe des damaligen Projektes sowie unter bestimmten Vorschreibungen sowie unter Begründung eines Quellschutzgebiets erteilt. Diese Anlage wurde aus zwei auf der Parzelle Nr. 4182 gelegenen Quellen gespeist, durch die erforderlichen Leitungsrohre wurden Grundstücke aller Genossenschafter in Anspruch genommen. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, kam es bereits in den dieser Bewilligung folgenden Jahren wiederholt zu Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführern und anderen Genossenschaftsmitgliedern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurde gemäß §§ 98 und 121 Abs. 4 WRG festgestellt, daß die Wasserversorgungsanlage im wesentlichen projekts- und auflagengemäß ausgeführt wurde.
Am langte bei der Bezirkshauptmannschaft ein von den fünf männlichen Mitbeteiligten unterfertigter Schriftsatz vom ein, mit welchem die "Wassergenossenschaft D z. H. Obm. Ko F in T 11" unter Hinweis auf beigelegte Unterlagen die zwangsweise Einräumung eines weiteren Wasserbezugsrechtes und die wasserrechtliche Bewilligung für die erforderlichen Anlagen beantragte und darauf hinwies, daß der Eigentümer des Quellgrundstückes (Beschwerdeführer) sich weigere, das bestehende Schöpfrecht in ein Leitungsrecht auszudehnen, obwohl "die Wasserversorgung derzeit nur mit Zufuhr von Wasser notdürftig aufrechterhalten werden kann".
Einer Stellungnahme des Gebietsbauamtes vom hiezu ("Betrifft: Wassergenossenschaft D, T;
Wasserversorgungsanlage - Erweiterung") ist zu entnehmen, daß die beiden bis dahin wasserrechtlich bewilligten Quellerschließungen zu Niederwasserzeiten nur etwa ein Drittel des gesamten Tageswasserbedarfes der Anwesen T Nr. 10 bis 15 decken. Nach dem nunmehr vorliegenden Antrag sei eine Erweiterung der bestehenden Genossenschaftsanlage durch Heranziehung des Überwassers einer weiteren, auf Grund und Boden der Beschwerdeführer gelegenen Quelle, durch Errichtung eines neuen Hochbehälters und erforderlicher neuer Leitungen (darunter einer Gefälleleitung vom neuen Hochbehälter zum bestehenden Reservoir der Wassergenossenschaft) sowie durch Einbeziehung des bisher nicht in die wassergenossenschaftliche Versorgungsanlage einbezogenen Anwesens T Nr. 10 (Ke) vorgesehen. Diese Stellungnahme des Gebietsbauamtes enthält zu dem zuletzt erwähnten Umstand auch die Bemerkung, daß "ein Antrag auf Anerkennung der so zu erweiternden Wassergenossenschaft noch nicht vorliegt".
In einer Vollversammlung der Wassergenossenschaft vom wurde der Erstmitbeteiligte zum neuen Obmann gewählt; dieser stellte hierauf den Antrag auf Ausbau der Wasserversorgungsanlage gemäß der genannten Stellungnahme des Gebietsbauamtes, der mit 4 : 1 Stimmen angenommen wurde. Der weitere Antrag des Obmannes, die Eigentümer der Liegenschaft T 10 (Ke) als Mitglieder in die Wassergenossenschaft aufzunehmen, wurde hierauf mit ebenfalls 4 : 1 Stimmen angenommen, jedoch nur "unter der Bedingung, daß die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage bewilligt wird". Ferner wurde mehrheitlich beschlossen, den Antrag vom aufrechtzuerhalten. Der Erstbeschwerdeführer sprach sich abschließend gegen den Ausbau der Wasserversorgungsanlage und gegen die Erteilung eines Wasserbezugsrechtes zu Gunsten der Familie Ke aus. Das Protokoll über diese Vollversammlung wurde der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben der Bezirks-Bauernkammer vom übermittelt.
In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft über die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft D mehrere Verhandlungen durch, wobei Alternativen für die ausreichende Wasserversorgung der betroffenen Anwesen geprüft, aber auch Detailänderungen des ursprünglichen Projektes erörtert wurden. Dem Protokoll über die am abgehaltene Verhandlung ist zu entnehmen, daß nach dem damaligen Stand der Dinge die bisherige Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft, bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom , "konsensgemäß bestehen bleiben und betrieben werden" solle. Leitungsverbindungen mit der neuen Wasserversorgungsanlage seien jedoch nicht geplant. In der Niederschrift wurde ferner festgehalten, daß die "in Bildung begriffene Wassergenossenschaft mit der Bezeichnung Wassergenossenschaft II D" (bestehend aus den Mitbeteiligten) mit dem "verhandlungsgegenständlichen Antrag ... vom " beabsichtige, zur Sicherstellung des Wasserbedarfes ihrer Mitglieder das Überwasser einer auf einem Grundstück der Beschwerdeführer gelegenen, bereits teilweise gefaßten Quelle heranzuziehen. In der fortgesetzten Verhandlung am ging dann auch der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten davon aus, daß verhandlungsgegenständlich ein Projekt der "neuen Wassergenossenschaft D - in der Folge kurz Wassergenossenschaft II" sei. Der Sachverständige kam dabei zu dem Ergebnis, daß mit Rücksicht auf die Bedeutung der Wasserversorgung landwirtschaftlicher Anwesen und mit Rücksicht darauf, daß die geprüften Alternativen für den beabsichtigten Zweck ungeeignet erschienen, die erforderlichen Zwangsrechte zu Lasten der Beschwerdeführer gegen entsprechende Entschädigung eingeräumt werden sollten. Zum gleichen Ergebnis kam auch der landwirtschaftliche Sachverständige.
Gestützt auf diese Verfahrensergebnisse erteilte die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom gemäß §§ 9,
11 - 13, 98, 111 und 117 sowie dem 6. Abschnitt des
Wasserrechtsgesetzes den namentlich angeführten Mitbeteiligten des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "für die in Bildung begriffene Wassergenossenschaft II D die wasserrechtliche Bewilligung für die Trink- und Nutzwasserversorgung ihrer landwirtschaftlichen Anwesen unter Heranziehung des Überwassers der auf dem Grundstück Nr. 4180/5, KG. K, (Eigentümer J A), bereits gefaßten Quelle im Ausmaß von 10 l/min. bzw. rund 14.500 l/Tag", und zwar gemäß den vorgelegten Plänen und den aus den Verhandlungsschriften ersichtlichen Auflagen und Vorschreibungen einschließlich eines Quellschutzgebietes. Gleichzeitig wurden die dafür erforderlichen Zwangsrechte zu Lasten der Beschwerdeführer und die diesen dafür zu leistenden Entschädigungen festgelegt. In der Begründung bezog sich die Bezirkshauptmannschaft im wesentlichen auf die eingeholten Gutachten.
Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung behob der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid mit der Begründung, in der (27 Seiten umfassenden) Berufung würde unter anderem die Meinung vertreten, daß die Voraussetzungen für die Enteignung der Quelle nicht vorlägen, daß die Amtssachverständigen nicht zu allen relevanten Fragen ausreichend Stellung genommen hätten, die Ausführungen der Amtssachverständigen teilweise mangelhaft bzw. widersprüchlich seien, ein forstlicher Amtssachverständiger gehört hätte werden müssen und die Entschädigungen zu niedrig festgelegt worden bzw. weitere Entschädigungen zu leisten seien; diesbezüglich fehle es an Ermittlungen bzw. Beweisverfahren. All dies werde eingehend begründet und es würden auch mehrere andere Argumente geltend gemacht. Außerdem würden neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, sodaß die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen sei, daß die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur Wiederholung der mündlichen Verhandlung gegeben seien.
Die Bezirkshauptmannschaft erließ hierauf ohne Ergänzung des Verfahrens den Bescheid vom , dessen Spruch jenen des Bescheides vom wörtlich wiederholt, der aber im Rahmen der Begründung ausführlichere Darlegungen, darunter auch eine Auseinandersetzung mit der nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft nicht dem Gesetz entsprechenden Aufhebung durch die belangte Behörde enthält. Die wasserrechtliche Bewilligung sei bereits mit dem Bescheid vom klar und eindeutig erteilt worden; der Hinweis auf "die in Bildung begriffene Wassergenossenschaft" stelle nur den Zusammenhang hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise dar, um verzögernde Formalismen zu vermeiden. Wo in den Niederschriften die Wassergenossenschaft II D angeführt sei, geschehe dies, um Namenswiederholungen zu vermeiden, und seien damit die Personen gemeint, denen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde.
Auch diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit einer ausführlichen Berufung gekämpft. Sie machen darin im wesentlichen geltend, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz infolge der Aufhebung ihres ersten Bewilligungsbescheides durch die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 nur nach Durchführung bzw. Wiederholung der mündlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen. Auch in dem nunmehrigen Bescheid habe die Bezirkshauptmannschaft den Bestimmungen der §§ 58 bis 60 AVG 1950 über Spruch und Begründung eines Bescheides nicht entsprochen; vor allem sei der Akteninhalt ohne nähere Bezeichnung zum Inhalt des Spruches gemacht worden, wodurch der Bewilligungsbescheid nicht exequierbar sei. Es fehle aber auch an einer antragstellenden Partei, welcher die Bewilligung erteilt und zu deren Gunsten enteignet hätte werden können; zugunsten der bestehenden Wassergenossenschaft D, welche den Antrag vom gestellt habe, sei die Bewilligung nicht erfolgt, eine "in Bildung begriffene Wassergenossenschaft" bestehe rechtlich nicht, und ihre Proponenten seien lediglich als Mitglieder eines vorbereitenden Komitees anzusehen. Mangels eines legitimierten, rechts- und parteifähigen Antragstellers sei der gegenständliche Antrag ab- bzw. zurückzuweisen gewesen, der trotzdem erlassene Bescheid daher rechtswidrig. Im übrigen seien die eingeholten Gutachten unrichtig, sie stützten sich zum Teil auf unbewiesene Parteibehauptungen und nähmen unzulässigerweise weitgehend die der Behörde obliegende Beweiswürdigung vorweg. Außerdem sei der festgestellte Sachverhalt, wie dies auch die belangte Behörde in ihrem Aufhebungsbescheid dargetan habe, weitgehend ergänzungsbedürftig geblieben. Inhaltlich rechtswidrig sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, daß die Beschwerdeführer für sich und für bereits bestehende Servitutsberechtigte das Wasser aus ihrer Quelle selbst benötigten, und daß den anderen Landwirten "reale Ersatzprojekte" zur Verfügung stünden. Schließlich seien auch die Entschädigungen zu niedrig festgesetzt worden.
Die belangte Behörde führte über diese Berufung eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beigezogenen Sachverständigen u.a. zu dem Ergebnis gelangten, daß infolge von Abweichungen des Mappenstandes vom Naturstand die Lage der Zuleitung, wie sie im Einreichplan dargestellt ist, in der Natur nicht eindeutig festzustellen sei, weshalb diese Trasse von den Konsenswerbern in der Natur auszupflocken und in einem Katasterplan darzustellen sei. Im übrigen kam der technische Amtssachverständige zu dem Schluß, daß die Ansiedlung D an einem Wassermangel leide, und daß zu dessen Behebung die projektierte Anlage der in Bildung begriffenen Wassergenossenschaft II D im Sinne der in erster Instanz eingeholten Gutachten zweckmäßig und zu deren Verwirklichung die in erster Instanz begründeten Zwangsrechte notwendig seien.
Mit Eingabe vom übermittelte sodann der Erst mitbeteiligte für die Wassergenossenschaft "D II" eine Mappenkopie und ein Parzellenverzeichnis, in denen die Lage der Wasserversorgungsanlage und der Anlagen neu beschrieben wurde, mit dem Ersuchen, "diese Lage durch einen Amtssachverständigen und den Antragstellern bzw. Antragsgegnern zu fixieren und den Antrag vom 1978-11-10 sowie die darauf bezughabenden Bescheide sinngemäß abzuändern". In einem ergänzenden Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde auf Grund dieser Änderung der Projektsbeschreibung ausgeführt, daß nun der Ort der Wassernutzung die Parzelle Nr. 4180/1 (statt 4180/5) sei und auch die Grenzen des Schutzgebietes neu zu beschreiben seien. Auf dieser Grundlage holte die belangte Behörde ein neues Gutachten über die an die Beschwerdeführer zu leistenden Entschädigungen ein, zu welchem in der Folge eine Stellungnahme der "Wassergenossenschaft D" einlangte, die "für die Konsenswerber" von sämtlichen Mitbeteiligten eigenhändig unterfertigt war.
Auch den Beschwerdeführern wurde im Berufungsverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den neuen Beweisergebnissen eingeräumt, wovon sie mit ihrer Eingabe vom Gebrauch machten. Darin führten sie unter neuerlichem Hinweis auf ihre zur Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 bereits in, der Berufung vertretene Auffassung aus, daß ihnen durch die unterlassene Wiederholung der Verhandlung in erster Instanz und durch die nun im neuerlichen Berufungsverfahren erfolgten Projektsänderungen eine Instanz genommen werde. Die belangte Behörde würde aus demselben Grund nicht in der "Sache des Berufungsverfahrens" entscheiden, wenn sie das geänderte Projekt ihrer Entscheidung zugrunde legte. Im übrigen wiederholten die Beschwerdeführer ihre Berufungsausführungen zur Person des Antragstellers und wiesen ergänzend darauf hin, daß die Mitbeteiligten Ke ihren Wassermangel auch durch Anschluß an die bestehende Gemeindewasserleitung beheben könnten, was durch weitere Beweisaufnahmen zu klären wäre. Außerdem hätten einzelne Mitbeteiligte ihren Wassermangel selbst dadurch verschärft, daß sie Neubauten zum Zweck der Vermietung an Sommergäste errichtet hätten. Schließlich machten die Beschwerdeführer geltend, daß ihnen gegebenenfalls eine Entschädigung in Form einer Rente zu gewähren wäre.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom gemäß § 98 WRG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend ab, daß die Quelle, welche laut Sachverhalt bzw. technischer Beschreibung in der zitierten erstinstanzlichen Entscheidung auf Parzelle Nr. 4180/5 liegen solle, richtigerweise auf Parzelle Nr. 4180/1 liege. Weitere Änderungen des erstinstanzlichen Bescheidspruches betrafen, ausgehend von der im Berufungsverfahren erfolgten Projektsänderung, die Beschreibung des Projektes, entsprechende örtliche Anpassungen der dafür eingeräumten Zwangsrechte und des Quellschutzgebietes sowie die demzufolge zu leistenden Entschädigungen. In einem gesonderten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurden die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführer sowie deren Antrag auf Umwandlung der Form der Entschädigung in eine Rente abgewiesen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides stellt sich weitgehend als eine zwar nur teilweise, hinsichtlich dieser ausgewählten Teile jedoch wörtliche Wiedergabe des Akteninhaltes dar. Zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Bindung der Behörde erster Instanz an den gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom wird dann ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft habe mit Bescheid vom "auf Grund dieser Rechtsansicht der Berufungsbehörde" und "in Ergänzung insbesondere hinsichtlich der im Rahmen der Ausführungen des Amtssachverständigen vorliegenden Mängel" neuerlich entschieden. Die Berufungsbehörde habe aber in der Folge "im Sinne eines reformatorischen Vorgehens" und "im Sinne der Konzentration des Verfahrens" zulässigerweise ergänzende Beweise aufgenommen, insbesondere die erforderlichen Gutachten eingeholt. Die sogenannte Projektsänderung stelle in Wahrheit nur die Berichtigung der Parzellennummer bzw. eine geringfügige Abänderung der Leitungsführung dar und stehe sogar teilweise im Interesse der Beschwerdeführer. Zum aufgeworfenen Berufungsgrund, daß aus dem Bescheid der ersten Instanz nicht ersichtlich sei, wer die Konsenswerber seien, werde ausgeführt, daß diese im Spruch des zitierten Bescheides ausdrücklich genannt seien, und, was die Antragslegitimation betreffe, auf § 64 Abs. 1 lit. b WRG verwiesen werde, in dem von "einzelnen Ansiedlungen" die Rede sei. Da derartige Ansiedlungen keine Rechtspersönlichkeit hätten, könne man wohl der Mehrheit der Bewohner solcher Ansiedlungen nicht verweigern, daß sie "als Personen antragstellend" tätig würden. Die Berufungsbehörde habe im angefochtenen Bescheid auch nicht über ein "Mehr" entschieden, weil der erstinstanzliche Bescheidspruch hinsichtlich des Ausmaßes der Wassernutzung nicht abgeändert worden sei. Deshalb könne auch nicht davon gesprochen werden, "daß ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Antragstellung erlassen wurde, weil ein diesbezüglicher Bescheid der Konsenswerber vorliegt und die Abänderung insbesondere nicht das Ausmaß des Überwassers der beantragten Quelle betrifft". Zum Beweisergebnis könne noch einmal auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen anläßlich der mündlichen Verhandlung am verwiesen werden, welches weitere Ermittlungen entbehrlich erscheinen lasse. Auch hinsichtlich der Zwangsrechte, des Quellschutzgebietes und der Entschädigungen sei auf die eingeholten Gutachten zu verweisen. Da in dem angeführten Gutachten die Kapitalisierung der Rente erfolgt sei und dies von seiten der Berufungsbehörde als zweckmäßig angesehen werde, und insbesondere weil erst bei Abschluß des Verfahrens um eine Entschädigung in Form einer Rente angesucht worden sei, sei im Sinne der Verhandlungskonzentration diesem Antrag nicht stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, keine Zwangsrechte dulden zu müssen, ferner in ihrem Recht auf angemessene Entschädigung bei Duldung solcher Zwangsrechte und schließlich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. In der Begründung der Beschwerde halten die Beschwerdeführer ihre bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung in allen Punkten aufrecht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie - erneut nach umfangreicher wörtlicher Wiedergabe einzelner Aktenteile - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie unter Hinweis auf den ihre Anwesen betreffenden Wassermangel ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Frage der Einbeziehung des Anwesens T Nr. 10 (Ke) führen die Mitbeteiligten im besonderen aus, daß die dagegen vorgebrachten Einwände unberechtigt seien, "da die Wassergenossenschaft II D Rechtens besteht und die Eigentümer der Liegenschaft Mitglied der Genossenschaft sind. Die Wassergenossenschaft II D besteht seitdem der Bescheid vom erlassen wurde und die Anlagen zur Versorgung unserer Anwesen mit ausreichendem Wasser und mit der Einräumung der Zwangsrechte gegen die Beschwerdeführer bewilligt wurden"
Der Verwaltungsgerichtshof hat wogen:
Die Beschwerdeführer haben mit Recht bereits im Verwaltungsverfahren und erneut in der Beschwerde die Frage aufgeworfen, über wessen Antrag die Wasserrechtsbehörden die strittige wasserrechtliche Bewilligung erteilt hätten. Diese Frage erweist sich für die vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid schon deshalb als von entscheidender Bedeutung, weil sie auch als entscheidende Grundlage der Beurteilung anzusehen ist, wem nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides diese wasserrechtliche Bewilligung zustehen soll (§ 22 Abs. 1 WRG), zu wessen Gunsten die aus diesem Anlaß begründeten Zwangsrechte begründet werden sollten und wer demnach zur Zahlung der den Beschwerdeführern zuerkannten Entschädigungen verpflichtet sein soll.
Der dem gesamten Verfahren zugrunde liegende Antrag vom stammte von der Wassergenossenschaft D und zielte ursprünglich auf eine Erweiterung der dieser Wassergenossenschaft bereits mit Bescheid vom erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ab; festzuhalten ist allerdings, daß dieser Antrag nicht etwa nur vom Obmann dieser Wassergenossenschaft, sondern von insgesamt fünf der nunmehrigen Mitbeteiligten, nicht aber von den Beschwerdeführern, unterfertigt war. Wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, wurde dieser Antrag in der Folge sowohl von der Wasserrechtsbehörde als auch von der Wassergenossenschaft D selbst unzweifelhaft dieser Wassergenossenschaft zugerechnet; hiezu sei an die der Behörde bekanntgegebenen Beschlüsse der Vollversammlung dieser Wassergenossenschaft vom erinnert, die u. a. ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Antrages vom umfaßten.
Nichtsdestoweniger erging der angefochtene Bescheid jedoch nicht auf Grund dieses Antrages der Wassergenossenschaft D, da die belangte Behörde - insoweit blieb der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ja unverändert - die wasserrechtliche Bewilligung den namentlich genannten zehn Mitbeteiligten "für die in Bildung begriffene Wassergenossenschaft II D" erteilt hat. Daß es mit dieser Spruchformulierung keinesfalls gelungen ist, "verzögernde Formalismen zu vermeiden", wie dies die Bezirkshauptmannschaft beabsichtigte, folgt aus den nachstehenden Erwägungen, wird aber auch bereits durch die oben wiedergegebene Stellungnahme der Mitbeteiligten in ihrer Gegenschrift mit aller Deutlichkeit demonstriert, in welcher diese zum Ausdruck bringen, daß durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides die "Wassergenossenschaft II D" ins Leben getreten und demnach offenbar auch Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung und künftige Eigentümerin der Betriebsanlage geworden sei.
Nun bedarf allerdings - wie dies auch die Wasserrechtsbehörden erkannt haben - der Umstand, daß die "in Bildung begriffene Wassergenossenschaft II D" bis jetzt keine Rechtspersönlichkeit erlangt hat und daher weder als Antragstellerin noch derzeit als Bewilligungsinhaberin in Betracht kommt, mit Rücksicht auf die klare Rechtslage keiner weiteren Begründung. Nach § 74 Abs. 2 WRG erlangt eine Wassergenossenschaft nämlich in jedem Falle erst mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des. erstinstanzlichen wie auch des angefochtenen Bescheides lassen allerdings erkennen, daß die Wasserrechtsbehörden die zehn Mitbeteiligten persönlich als Antragsteller betrachtet haben. Die belangte Behörde hat dies durch ihren Hinweis auf § 64 Abs. 1 lit. b WRG klargestellt. Ungeklärt ist dabei allerdings geblieben, wann und auf welche Weise der ursprünglich von der Wassergenossenschaft D gestellte und aufrechterhaltene Antrag in einen solchen der Mitbeteiligten umgewandelt worden wäre. Noch im Berufungsverfahren etwa wurden die "Projektsänderungen" nicht von sämtlichen Mitbeteiligten, sondern nur vom Erstmitbeteiligten (dem damaligen Obmann der Wassergenossenschaft D), und zwar namens der Wassergenossenschaft II D (so der Briefkopf), aber ohne jeden Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Erst- und den übrigen Mitbeteiligten, eingebracht. Ungeklärt ist aber auch der Widerspruch zwischen der diesbezüglichen Bescheidbegründung und dem Spruch geblieben, nach welchem die wasserrechtliche Bewilligung zwar den Mitbeteiligten, aber eben "für die in Bildung begriffene Wassergenossenschaft II D" erteilt wurde. Dieser Widerspruch ist wesentlich, weil er offen läßt, ob nun - wie dies der belangten Behörde möglicherweise vorgeschwebt ist und wie dies die Mitbeteiligten selbst als bereits eingetreten erachten - im Falle einer Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Wassergenossenschaft II D in Hinkunft diese Wassergenossenschaft als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung bzw. als Eigentümer der Betriebsanlagen anzusehen sein soll - was bei der gegebenen Sachlage unzulässig gewesen wäre - oder auch in diesem Fall die Mitbeteiligten persönlich. Untrennbar verknüpft mit dieser Frage und damit ebenso ungeklärt blieb aber auch, wer nun zur Leistung der Entschädigungen an die Beschwerdeführer verpflichtet ist. Die Spruchformulierung des angefochtenen Bescheides läßt dies offen, womit aber auch dann, wenn man die Wassergenossenschaft II D außer Betracht läßt, nicht ausgesprochen wurde, ob nun die Mitbeteiligten für diese Entschädigungen haften, sei es (nach welchem Verhältnis auch immer) anteilig, sei es zur ungeteilten Hand.
Bereits diese Erwägungen lassen den angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erkennen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1345/66, Slg. 7469/A). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen, doch sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
Richtig ist, daß die belangte Behörde mit ihrem Aufhebungsbescheid vom der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 den bindenden Auftrag zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides erteilt hat, daß die Unterinstanz jedoch mit Bescheid vom ohne neuerliche Verhandlung entschied. Der darin gelegene Verfahrensmangel betrifft allerdings nur das erstinstanzliche Verfahren und wurde inzwischen jedenfalls dadurch saniert, daß die belangte Behörde im darauffolgenden Rechtsgang gemäß § 66 Abs. 3 AVG 1950 vorgegangen ist und selbst in der Sache neuerliche verhandelt hat. Ein Verstoß gegen eine Bindungs- bzw. Selbstbindungswirkung des aufhebenden Bescheides, der den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belasten würde, ist in dieser Vorgangsweise deshalb nicht zu erblicken, weil wesentliches Erfordernis einer solchen Bindung die genaue Angabe der Mängel ist, die in erster Instanz unterlaufen und zu beheben seien, im Aufhebungsbescheid vom jedoch derartige Ausführungen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zur Darstellung gekommen sind.
Gesetzwidrig ist der angefochtene Bescheid aber auch deshalb, weil in seinem Spruch - teils in Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Bescheidspruches, teils im Rahmen der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderungen desselben - auf den Inhalt von Verhandlungsschriften und von im Zuge des Verfahrens erstatteten Gutachten verwiesen wird, wodurch die Auflagen und Vorschreibungen einschließlich der Festlegung des Quellschutzgebietes nicht in einer der Vollziehung zugänglichen Weise im Bescheidspruch enthalten sind (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/07/0028, und vom , Zl. 1697/76, Slg. Nr. 9264/A, sowie Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Anm. 5 zu § 111 WRG).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht zum Teil darauf zurück, daß das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem pauschalen Kostenersatz nicht vorsieht, zum anderen darauf, daß die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung nur mit S 100,-- pro Eingabe und nicht pro Bogen zu stempeln hatten, sowie schließlich darauf, daß für die Einbringung der vorliegenden Beschwerde die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes ausreichte, weshalb für die Vollmacht nur insgesamt S 200,-- an Stempelgebühren zuzusprechen waren.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 11313 A/1984 |
Schlagworte | Rechtsverletzung sonstige Fälle Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983070062.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-31291