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VwGH vom 20.12.2002, 2000/02/0188

VwGH vom 20.12.2002, 2000/02/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-280532/3/Gf/Km, betreffend Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (mitbeteiligte Partei: GW in F, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG, in 4020 Linz, Kaisergasse 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis vom gemäß § 130 Abs. 1 Z. 27 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 82 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. - Reinigungsdienst Gesellschaft m.b.H., und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche zu vertreten, dass die genannte Gesellschaft am in ihrer näher bezeichneten Arbeitsstätte , in welcher regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt seien, ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern nicht nachgekommen sei, indem zumindest am kein Arbeitsmediziner bestellt gewesen sei. Hiefür wurde über die Mitbeteiligte eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung statt, hob diesen ersatzlos auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Dazu führte sie begründend aus, die Bestimmung des § 130 Abs. 1 Z. 27 ASchG enthalte zwei alternative Straftatbestände, nämlich die Nichtbestellung eines Arbeitsmediziners und die Nichtbeschäftigung eines - bestellten - Arbeitsmediziners im ausreichenden Ausmaß. Wenngleich die erstinstanzliche Behörde im Spruch des Straferkenntnisses die Bestimmung des § 82 ASchG als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt habe, gehe doch aus dessen Formulierung sowie aus der Bescheidbegründung und dem Gesamtzusammenhang des Bescheides eindeutig hervor, dass sie der Mitbeteiligten in Wahrheit eine Übertretung des § 79 ASchG anlasten habe wollen. Wäre die Berufungsbehörde demnach im Hinblick auf § 44a Z. 2 VStG noch zu einer entsprechenden Korrektur berechtigt, so gelte dies allerdings nicht hinsichtlich des Umstandes, dass sich in den Verwaltungsakten keinerlei Hinweis darauf finde, dass auch zum Tatzeitpunkt selbst an der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Arbeitsstätte zwischen 101 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen wären: Diesbezüglich gehe nämlich einerseits auch aus dem Schreiben des Arbeitsinspektorates vom nur hervor, dass die Mitbeteiligte in ihrem Unternehmen "etwa 140 Arbeitnehmer (Stichtag )" beziehungsweise "laut Auskunft der OÖ GKK ... im Monat Mai 1998 123 Arbeitnehmer" beschäftigt habe; auf der anderen Seite habe die erstinstanzliche Behörde in ihrem Akt offenkundig eigenständig angefertigte stichtagsweise Ausdrucke (überwiegend zum jeweiligen Monatsende) hinsichtlich der Anzahl der in der GmbH Beschäftigten - allerdings nicht für den Tattag, sondern für den Zeitraum zwischen dem und dem - dokumentiert. Bezüglich des im Straferkenntnis genannten Tatzeitpunktes - das ist der - finde sich somit im Ergebnis keinerlei Nachweis. Neben dem Aspekt, dass im Beschwerdefall jedenfalls auch jegliche auf den Tatzeitpunkt bezogene Ermittlungen darüber fehlten, ob sich die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer jeweils auf eine Arbeitsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ASchG beziehe, sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Träger der Sozialversicherung gegenüber den unabhängigen Verwaltungssenaten keine gesetzliche Auskunftspflicht bestehe; eine derartige Verpflichtung könne vielmehr nur aus § 20 und § 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes gegenüber den Arbeitsinspektoraten selbst abgeleitet werden. Auch vermöge der bloße Umstand, dass an einem Tag an einer Arbeitsstätte eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern bei einem Sozialversicherungsträger gemeldet gewesen sei, keinen endgültigen Nachweis über die tatsächliche Anzahl der zu diesem Stichtag "regelmäßig" im Sinne des § 115 Abs. 1 Z. 2 ASchG beschäftigten Arbeitnehmer zu liefern. Zudem sei es dem unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf seine verfassungsmäßige Aufgabenstellung als Organ der Kontrolle der Verwaltung (Art. 129 ff B-VG), aber auch im Hinblick auf die verfassungsmäßige Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) von vornherein verwehrt, substanzielle Versäumnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren und auf diese Weise die Rolle des unabhängigen Richters zu verlassen und gleichzeitig auch die Funktion des Anklägers wahrzunehmen. Daher könne die der Mitbeteiligten angelastete Übertretung des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Z. 2 und § 130 Abs. 1 Z. 27 ASchG letztlich nicht als mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden, weshalb der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der beschwerdeführende Bundesminister bringt unter anderem vor, dass es nicht verständlich sei, weshalb die belangte Behörde - sofern sich die Sachverhaltsfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde als nicht ausreichend erwiesen hätten - die entsprechenden von ihr vermissten Ermittlungen nicht vorgenommen habe. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 AVG hätte die belangte Behörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens entweder selbst vornehmen oder durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen müssen.

Bereits mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei im Recht und ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass sie entgegen ihrer - auch noch in der Gegenschrift vertretenen Ansicht - volle Tatsachen- und rechtliche Kognitionsbefugnis besitzt, zu deren Ausübung sie verpflichtet ist. Sie hat den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und verkennt ihre - ihr auch von Verfassungs wegen zukommende - Rolle als (ordentliche) Rechtsmittelinstanz, wenn sie sich an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden erachtet und solcherart die Ermittlung entscheidungswesentlicher Tatsachen unterlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0049, dieselbe belangte Behörde betreffend).

Was den Hinweis der belangten Behörde in diesem Zusammenhang anlangt, sie würde "auf diese Weise die Rolle des unabhängigen Richters verlassen und gleichzeitig auch die Funktion des Anklägers wahrnehmen", verkennt sie neuerlich die Rechtslage, weil im Verwaltungsstrafverfahren das "Anklageprinzip" (Teilung in ein "anklagendes" und "richtendes" bzw. "urteilendes" Organ) nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0081, welches ebenfalls dieselbe belangte Behörde betrifft und ihr somit gleichfalls bekannt sein müsste).

Es kann auch dahinstehen, ob gegenüber der belangten Behörde keine gesetzliche Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der Anzahl der Beschäftigten bei einem bestimmten Dienstgeber besteht. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang selbst auf die §§ 20 und 21 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 verweist und daher das anzeigende Arbeitsinspektorat insoweit in Anspruch nehmen könnte, übersieht sie, dass sie auch andere Ermittlungsmöglichkeiten, wie etwa Zeugeneinvernahmen oder auch die Befragung der Mitbeteiligten im Rahmen der Mitwirkungspflicht derselben auszuschöpfen gehabt hätte. Der beschwerdeführende Bundesminister hebt aber auch zutreffend hervor, dass die Mitbeteiligte die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer - entsprechend dem eingangs dargestellten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - gar nicht in Abrede gestellt hat.

Im Übrigen ist zu dieser Anzahl zu bemerken:

§ 115 ASchG lautet:

"§ 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, mit ,

2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, mit ,

3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, mit ,

4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, mit ,

5. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer

beschäftigt werden, mit .

(2) ......

(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist. "

§ 115 Abs. 1 ASchG regelt den "Stufenplan" für die Einrichtung einer sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung (vgl. 150 BlgStenProtNR, XVIII. GP, S. 123). Im Hinblick auf den der Mitbeteiligten vorgeworfenen Tattag "" wäre daher - worauf in der Beschwerde zutreffend verwiesen wird - (bereits) die Z. 3 des § 115 Abs. 1 ASchG anzuwenden, wonach die regelmäßige Beschäftigung von 51 bis 100 Arbeitnehmern für die in Rede stehende Verpflichtung ausreichend war. In diesem Zusammenhang sei allerdings betont, dass es sich bei diesem Teil des Spruches um kein wesentliches Tatbestandselement im Sinne des § 44a Z. 1 VStG handelt, geht es doch - wie oben aufgezeigt - um die Frage, ob (entsprechend dem "Stufenplan" des Inkrafttretens) die Verpflichtung zur Bestellung u.a. von Arbeitsmedizinern zum Tatzeitpunkt bestand oder nicht, was lediglich ein "Begründungselement" darstellt.

Was aber § 115 Abs. 3 ASchG anlangt, so sei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0234, gleichfalls ein Reinigungsunternehmen betreffend, verwiesen.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am