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VwGH vom 11.10.2002, 2000/02/0187

VwGH vom 11.10.2002, 2000/02/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Herwig Kraemmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom , Zl. Senat-WM-00-401, betreffend Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer der A.-GmbH, die persönlich haftender Gesellschafter der A.-GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Arbeitsinspektorates bei einer am durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass am die untere Umlenkrolle eines näher bezeichneten Förderbandes nicht gesichert gewesen sei, im Zuge seiner Tätigkeit der Arbeitnehmer A mit der linken Hand in die Auflaufstelle des Förderbandes auf die untere Umlenkrolle geraten sei und schwere Verletzungen erlitten habe, auf Grund derer sein linker Arm amputiert habe werden müssen. Die Schutzverkleidung der Anlaufstelle des Förderbandes sei zum Zeitpunkt der Erhebung am demontiert gewesen und sei diese in demselben Zustand belassen worden, wie zum Zeitpunkt des Unfalles am ca. 3 Uhr, obwohl Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein müssten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG (und damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides) darin, dass der im Instanzenzug aufrecht erhaltene Spruch keinen Tatort enthalte. Dem pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0366) ist bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung. Dieser ist allerdings in dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht enthalten.

Die belangte Behörde verweist in ihrer (ergänzten) Gegenschrift darauf, der Verwaltungsgerichtshof stelle in ständiger Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0013) "auf die jeweils gegebenen Begleitumstände in jedem Fall hinsichtlich das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis" ab. Damit übersieht die belangte Behörde allerdings, dass ein Tatort in dem von ihr aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gänzlich fehlt. Im Zusammenhang damit sei im Übrigen erwähnt, dass dadurch eine Zuordnung, an welcher Örtlichkeit (Betrieb) die mangelnde Vorsorgehandlung einen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften bewirkt haben soll, gleichfalls nicht möglich ist, obwohl dies bei einem Delikt wie dem vorliegenden ein wesentliches Sachverhaltselement bildet (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0026).

Der angefochtene Bescheid war daher - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren sei jedoch darauf verwiesen, dass die belangte Behörde auch zu prüfen haben wird, ob entsprechend den oben dargestellten Spruchanforderungen eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-31275