VwGH vom 26.01.1995, 94/19/0221
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.343.193/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde die eingebrachte Berufung der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit Iran) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Nichtvorliegen eines Asylgrundes im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 stützt, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Das gilt auch für den schon von der Erstbehörde herangezogenen Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991.
Soweit die belangte Behörde unter Übernahme der diesbezüglichen Rechtsansicht des Bundesasylamtes ihren Bescheid auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 stützt, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Einklang mit der Aktenlage hat nämlich die belangte Behörde hier zugrundegelegt, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland deshalb kein Asyl erhalten hat, weil er durch Österreich dorthin eingereist ist; Österreich sei aber ein "sicheres Drittland" im Sinne des § 26a (d)AsylVfg. Die Ablehnung eines Asylantrages wegen Verfolgungssicherheit in Österreich ist aber keine Abweisung eines Asylantrages iSd § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991. Eine gegenteilige Ansicht kann dem Gesetzgeber bei verfassungskonformer Interpretation und unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien nicht unterstellt werden.
Der angefochtene Bescheid mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Fundstelle(n):
GAAAE-31269