VwGH vom 31.05.1983, 83/07/0011

VwGH vom 31.05.1983, 83/07/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

83/07/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der prot. Firma S & Co. Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch. Dr. Alfred Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.339/04-I5/82, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bfrin. hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund einer Beschwerde der Stadtgemeinde X vom über eine unerträgliche Geruchsbelästigung im Stadtbereich wurden im Bereich der Lederfabrik der Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Vertreters derselben Erhebungen durchgeführt. Der Amtssachverständige stellte in seinem Überprüfungsbericht vom fest, daß die Betriebsabwasseranlage nicht konsensgemäß betrieben werde, da die Belüftungseinrichtung für den biologischen Teil der Anlage seit längerer Zeit außer Betrieb genommen worden sei. Nach Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin werde zur Zeit die Reinigung der Abwässer chemisch-mechanisch durch Kalk-Eisenfällung vorgenommen. Wegen Differenzen mit den Fischereiberechtigten sei nicht beabsichtigt, die biologische Stufe der Anlage in Betrieb zu nehmen. Der bei der Kläranlage anfallende Schlamm werde eingedickt und über eine Siebbahnpresse entwässert. Von hier aus werde der täglich anfallende Schlamm von ca. 17 bis 20 t mittels Lkw auf eine Deponie verbracht. Das Deponiegelände befinde sich südseitig des Werksbereiches. Hier sei ein etwa 300 m langer Graben mit einer Breite von etwa 1,20 bis 1,50 m ausgehoben. Die Tiefe betrage etwa 0,75 m. In diesen Graben werde der Klärschlamm frei eingebracht. Nach Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin werde versuchsweise Maschinenleimleder beigemengt. Eine Abdeckung dieser Deponie sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da eine Geruchsentwicklung aus dem frischaufgebrachten Schlamm nach zwei Tagen nicht mehr gegeben sei. Wenn dieser Graben mit Schlamm vollgefüllt sei (nach ca. sechs Monaten), werde er, wie dies bereits einmal erfolgt sei, auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht. In diesem Graben und im Anschluß an diese Schlammlagerung befänden sich großflächige Pfützen, in denen übelriechende Abwässer stünden. Für diesen auf ungeschütztem Boden gelagerten Klärschlamm habe keine wasserrechtliche Bewilligung vorgewiesen werden können. Abgesehen von der dadurch gegebenen massiven Grundwassergefährdung gehe von hier ebenfalls eine intensive Geruchsentwicklung aus, die die weitere Umgebung erfassen könne.

Anläßlich einer am durchgeführten örtlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die in ihrer Äußerung darauf hinwies, sie bedauere, daß bei der heutigen Kornmissionierung die Geruchsbelästigung bei einem frisch gedüngten Feld in unmittelbarer Nähe der Kläranlage nicht wahrgenommen worden sei. Der ärztliche Sachverständige wies in dieser Verhandlung darauf hin, daß "die Grundwasserbereiche eventuell durch die wasserrechtlich nicht genehmigten Abwässer in den Boden durch die Schlammlagerung gefährdet werden" könnten. Grundwasserstromabwärts der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin befänden sich in etwa. 4 km Entfernung zwei Brunnen, die derzeit zu 80 % den Wasserbedarf der Stadt Y decken.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde "die Firma S Ges.m.b.H. W", gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf ihre Kosten verhalten, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen durchzuführen:

"Die wasserrechtlich nicht bewilligte Schlammablagerung am südlichen Rand des Werkgeländes der Firma S Ges.m.b.H. in W ist aufzulassen. Der freigelegte Schlamm ist unverzüglich einer geordneten Deponie zuzuführen, so daß weder Grundwasser noch Oberflächenwässer nachteilig beeinträchtigt werden können. Für den Abtransport des gelagerten Schlammes wird eine Frist bis zum festgesetzt."

In der Begründung dieses Bescheides wird in rechtlicher Hinsicht nach Wiedergabe der §§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und 138 Abs. 1 WRG 1959 ausgeführt, aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dem sich auch der ärztliche Amtssachverständige angeschlossen habe, gehe schlüssig und unmißverständlich hervor, daß die genannte, wasserrechtlich nicht bewilligte Schlammablagerung eine eminente Gefahr für das Grundwasser darstelle. Zur Wahrung öffentlicher Interessen sei es daher erforderlich, die im Spruch genannten Maßnahmen anzuordnen. Die Beschwerdeführerin werde überdies aufgefordert, ihre Kläranlage optimal zu betreiben und vor allem die biologische Stufe ständig in Betrieb zu halten. Wegen des konsenswidrigen Betriebes (Ausschaltung der biologischen Stufe) sei die Einleitung eines Strafverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt worden.

Dieser Bescheid wurde laut Zustellverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt, die gegen diesen Bescheid durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhob. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, die auf dem Werksgelände vorgenommene Schlammablagerung stelle keine Maßnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 dar, die zur Folge habe, daß durch das Eindringen bzw. das Versickern von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde. Eine Lagerung habe die Beschwerdeführerin auf dem Betriebsgelände nur deshalb vorgenommen, weil es sich bei diesem Grundstück um ein Gelände handle, das schon aufgrund seiner Bodenbeschaffenheit ein Durchsickern unmöglich mache und darüber hinaus der gelagerte Schlamm aufgrund seiner Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Nutzung als Bodenverbesserungs- und Düngemittel zugeführt werden könne. Der angefochtene Bescheid würde sich in seiner Begründung auf bloße Vermutungen und Befürchtungen stützen und reiche daher nicht aus, um gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen. Der § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 besage nämlich, daß Maßnahmen bewilligungspflichtig seien, die zur Folge haben, daß durch Eindringen das Grundwasser verunreinigt werde. Die Behörde hätte daher feststellen müssen, daß das Grundwasser tatsachlich durch Maßnahmen der Beschwerdeführerin verunreinigt worden sei und werde bzw. zumindest konkret gefährdet sei; sie habe es unterlassen, sowohl die diesbezüglichen Untersuchungen anzustellen als auch Gutachten einzuholen. Erst dann würde nämlich feststehen, ob eine bewilligungspflichtige Maßnahme tatsächlich vorliege. Die Tatsache einer Schlammdeponie allein auf dem Gelände der Beschwerdeführerin stelle noch keine bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Eine Gefährdung der ca. 4 km entfernten Brunnen der Stadtgemeinde Y sei nicht gegeben; es liege insofern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da ein Gutachten des hydrologischen Sachverständigen nicht eingeholt worden sei.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom ist, nachdem ein ergänzender Bericht der Gewässeraufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die Schlammablagerung in der Lederfabrik eingeholt worden war, die Berufung der Fa. S & Co. Ges.m.b.H. in W gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen worden. Gleichzeitig wurde gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 die Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit neu festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der eingeholten Gutachten für Wasserbautechnik, in denen eingehend die Art der Ablagerung und die Eigenschaft des abgelagerten Schlammes beschrieben sind - die Sachverständigen beurteilten die Ablagerung des Schlammes als eine massive Gefährdung der etwa 4 km grundwasserstromabwärts situierten Brunnen -, ausgeführt, daß diese Art der Schlammaufbringung bzw. -ablagerung eine Maßnahme darstelle, die zweifelsohne eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser bewirke. Eine solche Maßnahme bedürfe nach § 32 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Genehmigung. Es sei unbestritten, daß die Lederfabrik keine derartige wasserrechtliche Bewilligung für die fraglichen Maßnahmen besitze. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959, insbesondere das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung, scheine im vorliegenden Fall erfüllt. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin habe am mit einem Gesellschafter in Anwesenheit des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eine Besprechung stattgefunden. Hiebei sei dem Gesellschafter zwecks Wahrung des Parteiengehörs Einsicht insbesondere in den Bericht der Gewässeraufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom gewährt und unmißverständlich, gestützt auf die vorgenannten Gutachten der Behörde erster Instanz, klargemacht worden, daß die gegenständliche Schlammaufbringung aus öffentlichen Rücksichten des Gewässerschutzes einen derartigen Mißstand darstelle, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz nur bestätigt werden könne. Allerdings werde die im Bescheid der Behörde erster Instanz festgesetzte Frist bis Ende März 1983 neu bestimmt. Durch diesen Fristaufschub werde aber gleichzeitig dem Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, ein Projekt für eine eigene Schlammdeponie erstellen zu lassen und bei der Behörde erster Instanz zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Der Gesellschafter habe sich damit einverstanden erklärt und gleichzeitig in Aussicht gestellt, sich zwecks Ausarbeitung des Projektes mit einem geeigneten Projektanten unverzüglich in Verbindung zu setzen. Da die Beschwerdeführerin gegen die angekündigte Entscheidung der belangten Behörde keinen Einwand erhoben habe und die Errichtung einer unternehmungseigenen Schlammdeponie angesichts des Umstandes, daß im Land Steiermark offenbar keine geordnete Deponie des gegenständlichen Schlammes möglich sei, aus Rücksichten des Gewässerschutzes am geeignetsten erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin selbst zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin fühlt sich insoweit in ihren Rechten verletzt, als zu Unrecht die Deponie einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterstellt worden ist, die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren keinerlei Möglichkeit gehabt hatte, gehörig zu den ergänzenden Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, um diese zu widerlegen, das Berufungsvorbringen von der belangten Behörde gar nicht überprüft wurde, ein praktisch undurchführbarer Auftrag an eine Rechtsperson nunmehr rechtskräftig erteilt wurde, der selbst im Verfahren Parteistellung zugekommen wäre, und wesentliche Verfahrensvorschriften von der belangten Behörde außer acht gelassen wurden. Darüber hinaus sei der Bescheid der Behörde erster Instanz von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da der Landeshauptmann im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959 zur Erlassung nicht zuständig sei, und er sich im erstinstanzlichen Bescheid nicht für zuständig erklärt habe. Diesen Mangel hätte die belangte Behörde schon aus Anlaß der Berufung wahrnehmen müssen. Dazu komme noch, daß die Partei in diesem Verfahren, nämlich die protokollierte Firma S Ges.m.b.H. (HRB 43 Weiz des Handelsregisters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) überhaupt nicht gehört worden sei, obwohl die S Ges.m.b.H. aufgrund des eindeutigen Bescheidwortlautes richtigerweise Parteistellung habe, da die Firma S Ges.m.b.H. auf ihre Kosten verhalten worden sei, die im Spruch ersichtlichen Maßnahmen durchzuführen. Wenn nun der Beschwerdeführerin als Beteiligte der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom zugegangen sei und sie im eigenen Namen Berufung ergriffen habe, so werde die belangte Behörde in diesem Verfahren aufzuklären haben, wieso sie anläßlich der Berufung der Beschwerdeführerin der ersten Instanz nicht aufgetragen habe, das gesamte Verfahren ordnungsgemäß auch gegen den Normadressaten Firma S Ges.m.b.H. durchzuführen, zumal die zu 22 HRB 20/Weiz im Handelsregister des. Landesgerichtes für Zivilrechtssechen Graz protokollierte Beschwerdeführerin die zu HRB 43/Weiz im Handelsregister des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz protokollierte S Ges.m.b.H. als Normadressat weder vertritt noch für diese Firma zeichnungsberechtigt oder an der Firma selbst beteiligt ist. Der angefochtene Bescheid sei nicht dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die belangte Behörde verkenne auch, daß das absolut als harmlos und ungiftig zu bezeichnende dreiwertige Chrom nicht als wassergefährdender Stoff im Sinne des § 31 a Abs. 1 WRG 1959 durch Verordnung bezeichnet und mengenmäßig begrenzt worden sei, zumal es sich bei Chrom III um ein Element handle, das eine Gefahr für Leben und Gesundheit gar nicht darstelle. Eine Unterstellung der Schlammdeponie unter § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 sei daher rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 AVG 1950, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 199/1982, wäre der bekämpfte Bescheid jedenfalls dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 3949/A). Indessen ist trotz der unrichtigen Art der Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst die Beschwerde zulässig, weil der bekämpfte Bescheid dem bestellten Anwalt, an den auch der Bescheid gerichtet war, und dem er daher zuzustellen gewesen wäre, in dem Zeitpunkt zugekommen war, in dem die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheid ihrem ausgewiesenen Vertreter übermittelte; ein etwa unterlaufener Zustellmangel war damit gemäß § 31 AVG 1950 behoben.

Die Behörde erster Instanz hat sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Zuständigkeit auf keine Gesetzesstelle bezogen, insbesondere nicht auf § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959, auf den in der Beschwerde hingewiesen wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um eine Angelegenheit der Heilquellen und Heilmoore. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz u.a. zuständig für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushalten, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen.

Bei einer Lederfabrik handelt es sich keineswegs um einen kleingewerblichen Betrieb. Die Anlegung einer Deponie von in einer Lederfabrik anfallendem Schlammmaterial auf ungeschütztem Boden ist auch zweifellos eine Maßnahme, durch die auf die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt wird. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz für das zur Beseitigung der Schlammdeponie eingeleitete Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 war zweifellos gegeben.

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wurde mit der Beschwerdeführerin geführt, an die auch die Bescheide der beiden Behörden zugestellt worden waren. Bei der im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz - dieser wurde durch den bekämpften Bescheid bestätigt - enthaltenen Bezeichnung des Verpflichteten hat es sich um einen offenbaren Schreibfehler gehandelt, welcher gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 jederzeit hätte berichtigt werden können: eine solche Berichtigung ist zwar nicht erfolgt, doch konnten dadurch ernstliche Zweifel der Beschwerdeführerin in dem Umstand, daß in Wahrheit sie im Bescheidspruch verpflichtet wurde, nicht hervorgerufen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Berufungsschrift ihre Passivlegitimation nicht angezweifelt, sondern ist vielmehr von ihrer Verpflichtung ausgegangen und hat dagegen sachliche Einwände erhoben, nachdem der Bescheid durch Zustellung an sie von ihr übernommen worden war. Allerdings bedarf es vor einer allfälligen Vollstreckung des Bescheides einer Berichtigung desselben. In Anbetracht des offenbar unterlaufenen Schreibfehlers bedarf es bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht verletzt wurde, einer berichtigenden Auslegung des angefochtenen Bescheides.

Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde -

die Beschwerdeführerin ist insoweit diesen Feststellungen nicht entgegengetreten -, hat die Beschwerdeführerin Klärschlamm (in dem u. a. dreiwertiges Chrom enthalten ist,) in einen 300 m langen Graben mit einer Breite von ca. 1,20 bis 1,50 und einer Tiefe von 0,75 m auf ungeschütztem Boden im Bereich ihres Werksgeländes abgelagert.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dreiwertiges Chrom sei nicht giftig und nicht durch eine Verordnung aufgrund des § 31 a Abs. 1 WRG 1959 als wassergefährdender Stoff bezeichnet, geht schon deshalb ins Leere, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, sondern um die Ablagerung von Klärschlamm handelt. Es kommt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch nicht darauf an, ob chemische Bestandteile dieses Schlammes (hier dreiwertiges Chrom) giftig oder gesundheitsgefährdend sind oder nicht, oder diese chemischen Bestandteile auch im Kunstdünger vorhanden wären.

Die belangte Behörde beurteilte diese Schlammablagerung als eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, für die, wie auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

Gemäß § 30 Abs. 2 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Nach § 32 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Nach Abs. 2 lit. c desselben Paragraphen bedürfen der Bewilligung Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Einzige Voraussetzung für ein Einschreiten nach § 32 und § 138 WRG 1959 ist, daß nach der hiefür gewiß allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 anzunehmen war, daß das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt werde; welchem Zweck das Grundwasser zugeführt wird, hat mithin außer Betracht zu bleiben. Ebenso ist es für die Bewilligungspflicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist oder nicht. Die Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. u.a. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 391/63, und vom , Zl. 82/07/0181, 207).

Daß für jene Klärschlammablagerung diese Voraussetzungen an sich zutreffen, liegt auf der Hand. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in seinem Gutachten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz bereits ausgeführt, daß durch jene Klärschlammablagerung eine massive Grundwassergefährdung gegeben ist. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in der Berufung und in der Beschwerde vor, unterhalb der Deponie befände sich eine l0 bis 12 m tiefe wasserundurchlässige Lehmschicht und darunter sogar ein Moor, das mit einem Grundwasserstrom keine Verbindung habe, so daß eine Einwirkung auf dieses Grundwasser nicht anzunehmen sei. Hierauf ist zu erwidern, daß diesem nicht von gleicher Fachkunde getragenen Vorbringen nicht zu entnehmen ist, in welcher Tiefe - sollte eine solche Lehmschicht vorhanden sein - diese Bodenformation beginnt und daher im darüberliegenden Bereich eine Verunreinigung des Grundwassers sehr wohl eintreten kann, wenn man bedenkt, daß der genannte Amtssachverständige unbestritten in seinem Gutachten festgestellt hat, daß im unmittelbaren Anschluß an die Klärschlammablagerung großflächige Pfützen mit übelriechenden Abwässern vorhanden waren. Eine Verbindung mit dem Grundwasserstrom, der die Brunnen speist, ist für die Annahme einer Bewilligungspflicht nicht erforderlich. Bei dieser Sach- und Rechtslage waren auch weitere Ermittlungen zu den Fragen über die Wasserlöslichkeit der Chrombestandteile des Klärschlammes und die Möglichkeit einer Durchsickerung des Bodens durch die Klärschlammdeponie bis zum Moorboden nicht notwendig.

Ist demnach die Klärschlammablagerung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig, stellt sie eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG dar. Die belangte Behörde war daher berechtigt, aus dem Titel der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung des Grundwassers der Beschwerdeführerin einen Auftrag zur Beseitigung der Deponie zu erteilen. Daß es im gesamten Bundesgebiet und insbesondere im Bundesland Steiermark kein geeignetes Deponiegelände für einen solchen Sonderabfall gebe, vermag die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ebensowenig aufzuzeigen wie die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Transportkosten für den Klärschlamm zu einem Entsorgungsbetrieb in Wien wären für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Denn bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge können nur objektive Gesichtspunkte maßgebend sein, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kommt es dabei nicht an (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 2662/59 und vom , Zl. 82/07/0151). Die belangte Behörde hat auch dadurch nicht den bekämpften Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, daß sie keine Ermittlungen darüber angestellt hat, wo im gesamten Bundesgebiet eine geeignete Deponiefläche für diesen Klärschlamm wäre, da ihr eine solche Verpflichtung von Gesetzes wegen nicht zukommt.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich noch, daß das Parteiengehör im Berufungsverfahren nicht hinreichend gewahrt worden sei, weil die in diesem Verfahren ergänzend eingeholte sachverständige Äußerung nur ihrem bei der belangten Behörde erschienenen Vertreter vorgehalten worden sei, der für die Beschwerdeführerin allein weder zeichnungsberechtigt noch vertretungsbefugt sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß es der Beschwerdeführerin oblag, zu der auf ihr Ersuchen bei der belangten Behörde angesetzten Besprechung für den vertretungsbefugte Bevollmächtigte zu entsenden. Die Tatsache, daß die Vertretungsbefugnis nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kollektivorgan übertragen ist, kann für die Frage der Wahrung des Parteiengehörs keine Rolle spielen; denn die Auswahl und Zahl der entsendeten Vertreter der Beschwerdeführerin ist eine interne Angelegenheit der Gesellschaft. Abgesehen davon, daß der bei der belangten Behörde erschienene Vertreter weder Erklärungen mit entsprechenden Vorbehalten abgab, noch die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur ergänzenden Äußerung des Sachverständigen begehrte, enthält diese sachverständige Äußerung auch nur Angaben über die Chromanalyse des Klärschlammes, die aber für die Frage der Rechtmäßigkeit des erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung war.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Da bereits in der Sache entschieden worden ist, erübrigte es sich, über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am