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VwGH vom 23.03.2000, 2000/15/0001

VwGH vom 23.03.2000, 2000/15/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des D S in K, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom , RV 138/1-8/98, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1995 sowie Verspätungszuschläge in Ansehung der Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Im Zug einer gemäß § 99 Abs 2 FinStrG ua für die Streitjahre durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, der Berufungswerber sei gemeinsam mit seiner Ehefrau als Zuhälter tätig gewesen. Mehrere Prostituierte hätten die gewerbliche Unzucht ausgeübt und die diesbezüglichen Einnahmen zum überwiegenden Teil an den Beschwerdeführer und an seine Ehefrau abgeliefert.

Das Finanzamt gelangte zur Ansicht, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weswegen es die von ihnen erzielten Einkünfte für die Streitjahre gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert feststellte.

Da der Beschwerdeführer vor der gemäß § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hatte, erließ das Finanzamt erstmals Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und verhängte in Ansehung der Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 Verspätungszuschläge von 10 %, wobei es zur Begründung auf die Feststellungsbescheide und auf § 135 BAO verwies.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1995 sowie gegen die Bescheide betreffend Verspätungszuschläge für die Jahre 1992 und 1993 gerichteten Berufung behauptete der Beschwerdeführer, er habe mit seiner Ehefrau keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt, sondern lediglich selbst Einkünfte aus gewerblicher Vermietung. Überdies beruhe die Höhe der festgestellten Einkünfte auf völlig irrealen Erträgen von ihm zum Teil unbekannten Prostituierten.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde sowohl die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide als auch gegen die Bescheide betreffend Verspätungszuschläge ab, wobei sie zur Begründung hinsichtlich der Einkommensteuer auf § 252 Abs 1 BAO verwies und hinsichtlich der Verspätungszuschläge ausführte, der Beschwerdeführer habe die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 erst am eingereicht, wobei er nichts vorgetragen habe, dass die Verspätung entschuldbar sei. Der Beschwerdeführer habe durch die verspätete Einreichung der Einkommensteuererklärungen einen Zinsvorteil lukriert, weswegen unter Berücksichtigung seines bisherigen steuerunehrlichen Verhaltens die Verhängung der Verspätungszuschläge im Höchstausmaß angemessen sei.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für .... Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Nach § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Die Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl Ritz, BAO Kommentar2, Tz 3 zu § 252).

Im Hinblick auf die gemäß § 188 BAO gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erlassenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide. Ungeachtet der Frage, ob sich die auf Grund der Ergebnisse der gemäß § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide als unzutreffend erweisen könnten, konnte daher die Höhe der anteiligen Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mit Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide bekämpft werden.

Hinsichtlich der Verspätungszuschläge wird in der Beschwerde nichts ausgeführt, weswegen es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob die Verspätungszuschläge dem Grunde und der Höhe nach zu Recht verhängt worden sind.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch hiezu mit Ausnahme, die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte seien unrichtig, nichts aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide handelt, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am