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VwGH vom 29.01.1992, 92/02/0017

VwGH vom 29.01.1992, 92/02/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-10/958/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R. GesmbH., die Zulassungsbesitzerin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges sei, unterlassen, der Behörde auf ihr telefonisches Auskunftsverlangen vom bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe, indem er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten ist. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift ist die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen; es genügt auch insoweit die Tatanlastung, daß die begehrte Auskunft unterlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0128, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darin zu erblicken, daß die belangte Behörde ihm vorgeworfen hat es "unterlassen" zu haben, die begehrte Auskunft zu erteilen, indem er eine "unrichtige" Lenkerauskunft erteilt habe. Vielmehr handelt es sich bei dem Hinweis auf die Unrichtigkeit der Auskunft um ein überflüssiges Spruchelement. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/02/0171, Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, daß die dort ausgesprochene Rechtsansicht - nämlich daß die angelastete Erteilung einer unrichtigen Auskunft einen anderen Sachverhalt darstellt als der Vorwurf, keine Auskunft erteilt zu haben - vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung nicht aufrechterhalten wurde. Zur Klarstellung sei hiezu gesagt, daß dies keinen Anlaß für die Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bot. Dies deshalb, weil die oben angeführte, im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0128, dargelegte Rechtsprechung auf Grund einer neuen Fassung des § 103 Abs. 2 KFG durch die 10. KFG-Novelle erging (vgl. zu § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG näher den hg. Beschluß vom , Zl. 90/19/0333).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.