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VwGH vom 29.01.1992, 92/02/0016

VwGH vom 29.01.1992, 92/02/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VerkR 9219/4-1989-II/Bi, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 1.) gegen 17.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einem näher beschriebenen Güterweg und 2.) gegen 18.30 Uhr auf näher beschriebenen Straßen wieder in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Es wurden zwei Geldstrafen zu je S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je zehn Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde berechtigt, ihn in zwei Fällen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO für schuldig zu befinden. Dies deshalb, weil sie in rechtlich unbedenklicher Weise (vgl. zur diesbezüglichen Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) einen neuerlichen Willensentschluß des Beschwerdeführers, das Fahrzeug zu lenken (was die zweimalige Bestrafung des Beschwerdeführers rechtfertigte, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0199) annehmen konnte. Selbst in der Beschwerde wird eingeräumt, daß sich der Beschwerdeführer zwischen den beiden, ihm angelasteten Tatzeiten in ein näher beschriebenes Gasthaus begeben habe, um dort "lediglich Zigaretten" zu holen; darauf, daß die Verweildauer dort nur kurz gewesen sein soll, kommt es nicht an.

Auch die Rüge der Strafbemessung ist unberechtigt, hat doch die belangte Behörde diesbezüglich auf eine einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers verwiesen. Von einem Ermessensfehler bei der Strafbemessung kann daher keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
PAAAE-31214

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