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VwGH vom 18.12.1984, 83/05/0212

VwGH vom 18.12.1984, 83/05/0212

Beachte

Vorgeschichte:

83/05/0206 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde von 6 Bf, alle in S, vertreten durch Dr. Jörg Iro, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 22/3/2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-120/16-1982-Po/Mo (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich - Landesstraßenverwaltung) wegen Enteignung nach dem Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz, entschieden:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Entschädigung

Spruch

richtet, mit Beschluss zurückgewiesen; im übrigen wird zu Recht erkannt, dass der

angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom betreffend die Verlegung der Schörflinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1265) im Gebiet der Marktgemeinde Schörfling am Attersee, LGBl. Nr 19/1981, wurde die neue Trasse dieser Straße beginnend bei km 12,0 bis zur Einmündung in die B 152 Seeleitenstraße festgelegt. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR 120/14-1981-Po/Mo, wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Bau der Schörflinger Straße von km 11,930 bis km 14.372 (Baulos "Umfahrung Schörfling") erteilt. Der zunächst dagegen angerufene Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom , B 74/82, dass die damaligen Beschwerdeführer, darunter auch die nunmehrigen, durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Er wies daher die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 83/05/0206-15, als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß §§ 58 bis 60 des Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, (LStVG) in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 aus, dass für den Ausbau der Schörflinger Straße Bezirksstraße Nr. 1265 im Baulos Umfahrung Schörfling das dauernde und lastenfreie Eigentum an den im einzelnen angeführten Grundstücksteilen der Beschwerdeführer (und eines weiteren, hier nicht mehr als Beschwerdeführer aufscheinenden Ehepaares) im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Planunterlagen, erstellt von Dipl.Ing. W. B aus 1972, Änderung 1979, Planzeichen 1662/78, und der Änderung. 1981, Planzeichen 1662/81, in Anspruch genommen würden. Gleichzeitig wurden die an die Beschwerdeführer auszuzahlenden Entschädigungen festgesetzt. Begründend verwies die belangte Behörde zum Enteignungsausspruch auf die rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung, aus der sich die Notwendigkeit der Enteignungen ergebe; dies gelte sowohl für die Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Straße als auch der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung; die Behörde könne nämlich Überlegungen und Anregungen der Liegenschaftseigentümer im Enteignungsverfahren nur im Rahmen der erteilten Baubewilligung prüfen. Zu den Einwendungen der Anrainer, dass weder eine Bewilligung der Naturschutzbehörde vorliege, noch eine wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Mühlbaches gegeben sei, verwies die Behörde darauf, dass die Oberösterreichische Landesregierung als Naturschutzbehörde mit Bescheid vom , Agrar-450.003-7268-K, festgestellt habe, durch die Ausführung des angetragenen Straßenbauvorhabens würden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt. Die Behörde habe auch über Anfrage der Landesstraßenverwaltung im Hinblick auf die nach der naturschutzbehördlichen Bewilligung vorgenommene geringfügige Änderung des Projektes (1979) mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sich die beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz mit der Angelegenheit befasst hätten und gutächtlich im wesentlichen habe festgestellt werden können, dass durch den vorgesehenen Straßenbau weder innerhalb noch außerhalb der besonders geschützten 500 m Uferschutzzone ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten sei. Eine allfällig erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Mühlbaches betreffe nicht die Beschwerdeführer, da in ihrem Bereich eine Verlegung des Mühlbaches nicht erfolge, sodass auch in diesem Bereich keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf das schon zitierte Erkenntnis über die Straßenbaubewilligung ab und trat die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die Beschwerdeführer erklärten, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu bekämpfen; sie erachteten sich in ihrem Eigentumsrecht durch den Bau einer unnötigen Straße, ihrem Recht auf ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. In einer späteren Äußerung vom stellten die Beschwerdeführer klar, dass sie sich auch in ihrem Recht auf eine angemessene Entschädigung verletzt erachten.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 60 LStVG entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignungen bei Landesstraßen die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, wobei jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid der Behörde über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren kann, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. I. Zum Enteignungsausspruch

Soweit sich die Beschwerde, ja sogar die aufgetragene Ergänzung lediglich gegen die Notwendigkeit der Umfahrungstrasse und die bei der Festlegung angeblich unterlaufenen Verfahrensmängel wenden, kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/05/0206, verwiesen werden, mit dem die Beschwerde gegen die Baubewilligung abgewiesen worden ist. An keiner Stelle der Beschwerde bzw. der Ergänzung oder Äußerung wird behauptet, dass, ausgehend von der unanfechtbar gewordenen Straßenbaubewilligung, die Enteignung der konkreten Grundstücke der Beschwerdeführer nicht erforderlich sei. Damit bleibt lediglich die Rüge der Beschwerdeführer, die neben der Straßenbaubewilligung erforderliche Naturschutzbewilligung stehe noch aus, sodass deshalb die Enteignung noch nicht vorgenommen werden könne.

Tatsächlich vertritt der Gerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 434/76, Slg. N.F. Nr. 9604/A) den Standpunkt, es sei dem Begriff der Enteignung immanent, dass diese notwendig und geeignet sein müsse, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, die Notwendigkeit also nur dann vorliege, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne; dies treffe dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen (Denkmalschutzgesetz oder Naturschutzgesetz) ergäben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/06/0095).

Aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten Bescheid der Naturschutzbehörde vom ergibt sich die Feststellung, dass durch den beabsichtigten Neubau der Schörflinger Bezirksstraße Baulosumfahrung Schörfling vom km 11,930,996 bis km 14,565,295 (Detailprojekt 1972, Änderung 1977, Planzeichen 1641/77) öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt würden. Mit Schreiben vom gab die Naturschutzbehörde bekannt, dass unter Bezugnahme auf diesen Bescheid und das mit Schreiben vom der Landesstraßenverwaltung vorgelegte Änderungsprojekt die damit befassten Sachverständigen für Naturschutz gutächtlich im wesentlichen festgestellt hätten, durch den vorgesehenen Straßenbau sei weder innerhalb noch außerhalb der besonders geschützten 500 m Seeufer-Schutzzone ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten. Diese Begutachtung beziehe sich jedoch nicht auf die Maßnahmen am Mühlbach, für die kein Projekt vorliege und für die somit auch keine Aussage getroffen werden könne.

Gerade aus der zuletzt getroffenen Feststellung ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der nach dem OÖ Naturschutzgesetz erforderliche Bescheid betreffend das geänderte Straßenprojekt noch nicht vorlag, wie die Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht rügen. Das Fehlen des nach naturschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bescheides bedeutet für die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens an sich noch nicht, dass eine Enteignung nicht ausgesprochen werden dürfte, die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob dieser Bescheid erwirkt werden kann (die erforderliche Bewilligung zu erlangen sein wird), selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG 1950 das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. das erwähnte Erkenntnis VwSlg 9604/A). Dadurch, dass die belangte Behörde die Bedeutung der Frage, ob ein nach naturschutzrechtlichen Vorschriften erforderlicher Bescheid vorliegt oder nicht, nicht erkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Auch dann, wenn im Hinblick auf den ursprünglichen Bescheid der Naturschutzbehörde vom und die erwähnte Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom mit einem positiven Ausgang des naturschutzbehördlichen Verfahrens für die Verwirklichung des Straßenprojektes zu rechnen war, hätte die belangte Behörde ausdrücklich über diese Vorfrage entscheiden müssen, wollte sie nicht das Enteignungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Naturschutzbehörde aussetzen.

Die belangte Behörde hat nun zwar im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Bescheide der Wasserrechtsbehörde vom und sowie einen Bescheid der Naturschutzbehörde vom vorgelegt, denen zufolge nunmehr der Verwirklichung des Straßenprojektes keine Hindernisse nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Naturschutzgesetz entgegenstehen; allein bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auszugehen, sodass spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde keine Heilung der ursprünglich gegebenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit bedeuten können.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

II. Zur Festsetzung der Entschädigung

§ 60 Abs. 2 und 3 LStVG normiert die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte durch deren Anrufung nach Ergehen des Bescheides der Verwaltungsbehörde, wodurch dieser außer Kraft tritt. Derartige Bescheide können weder im ordentlichen Verwaltungsweg noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 991/66, und vom , Z 1. 1294/76).

Soweit sich also die Beschwerde gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im angefochtenen Bescheid richtet, war sie wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Soweit nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Gerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung einer den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Mehrwertsteuer.

Wien, am