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VwGH vom 25.03.1992, 92/02/0005

VwGH vom 25.03.1992, 92/02/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-10/745/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 20.57 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h, somit erheblich, überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichthsof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, weder aus dem Radarfoto noch aus dem Umstand, daß er bei der Lenkererhebung keine Erklärung abgegeben habe, ergebe sich, daß er der Lenker des abgebildeten Pkws gewesen sei. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 82/02/0053) aber nicht finden, daß die behördliche Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:

Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Behörde frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0021). Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gefahren habe, oder aus welchen Gründen er nicht der Lenker gewesen sein könne. Da er somit jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert und sich auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen verlegt hat, konnte die Behörde den Schluß ziehen, der Beschwerdeführer selbst sei der Täter gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0334). Auch ein Begründungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die belangte Behörde habe die ihm zur Last gelegte Tat ausgewechselt. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet: Bereits im erstbehördlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Während die Erstbehörde als Übertretungsnorm § 52 Z. 10a StVO anführte, hat die belangte Behörde - zutreffend - § 20 Abs. 2 StVO herangezogen. Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist aber auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zulässig, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0029). Von einer "Auswechslung der Tat" kann hier keine Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Strafbemessung sei nicht ausreichend begründet, hat er es verabsäumt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun, zumal er nicht einmal die Höhe der über ihn verhängten Strafe bekämpft.

Verfehlt ist schließlich die Auffassung des Beschwerdeführers, die Kostenentscheidung wäre unrichtig, da infolge zumindest teilweiser Berufungsstattgabe jeder Kostenausspruch zu entfallen gehabt hätte. Offenbar hat der Beschwerdeführer damit im Auge, daß seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vom Landeshauptmann von Wien (wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde) Folge gegeben wurde. Hat allerdings eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 10.284/A, und vom , Zl. 89/02/0050). Daß die belangte Behörde im Beschwerdefall die rechtliche Qualifikation der Tat änderte, bewirkte keinen auch nur teilweisen Berufungserfolg des Beschwerdeführers im Sinne des § 65 VStG (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0029).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.