VwGH vom 11.10.2002, 2000/02/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der F Vertriebs GmbH in Liquidation, vertreten durch Dr. Susanne Michalek, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Falkestraße 1/6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 65-12/369/99, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin für die vom Magistrat der Stadt Wien am um 20.35 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien I, Operngasse 2, verkehrsbeeinträchtigend abgestellten, dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Fahrzeuges (PKW) unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 2.155,-- vorgeschrieben.
Dazu führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - aus, die Beschwerdeführerin sei unbestrittener Weise Zulassungsbesitzerin des im Spruch genannten Fahrzeuges; sie bestreite auch nicht, dass dieses im Bereich einer Omnibussen des Wiener Stadtrundfahrtengewerbes vorbehaltenen Halteverbotszone ("Buszone") abgestellt gewesen sei. Gemäß § 89a Abs. 2a lit. h StVO sei eine Verkehrsbehinderung insbesondere dann gegeben, wenn ein Fahrzeug, das kein Omnibus sei, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ("Buszone") abgestellt sei. Da die gegenständliche Verkehrsfläche durch gesetzeskonforme Verordnung und Kundmachung dem Omnibusverkehr vorbehalten worden sei, erübrige sich eine Erörterung der Frage, ob tatsächlich eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 89a Abs. 2a lit. h StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ("Buszone") abgestellt ist.
In einem solchen Fall genügt für die Zulässigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges das (bloße) Abstellen desselben ohne "Besorgnis" einer bevorstehenden Verkehrsbeeinträchtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0164); ein in einer "Buszone" abgestellter PKW ist jedenfalls als verkehrsbeeinträchtigend im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/02/0184).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo die "Buszone" Omnibussen des Wiener Stadtrundfahrtengewerbes vorbehalten war, ergibt sich doch aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt, darunter sei eine solche Verbotszone nicht zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0021, wo es um eine Halteverbotszone mit dem Zusatz "ausgenommen Omnibusse zum Aus- und Einsteigen" ging).
Dass der diesbezüglichen Verordnung allenfalls auch "wirtschaftliche Interessen" der bevorzugten Gruppe der Verkehrsteilnehmer zu Grunde liegen, ändert an der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung gleichfalls nichts.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.
Wien, am