VwGH vom 19.11.1985, 83/05/0134
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer, Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart , über die Beschwerde des Ing. JW in M, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Michael Graff, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/2- V-8344, betreffend Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, Rechtsanwalt Dr. Christian Kuhn , und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Mag. AL, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 5.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , AZ 900/K/121, wurde dem Beschwerdeführer für sein Grundstück Parzelle Nr. 36 gemäß § 17 Abs. 1 und 3 des NÖ. Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230, und § 56 der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200, der Anschluss an den neugelegten Mischwasserkanal Abwasserbeseitigungsanlage Raum P. aufgetragen. Mit einem weiteren (in einer gesonderten Ausfertigung erlassenen) Bescheid, ebenfalls vom , AZ 900/K/54, wurde dem Beschwerdeführer für sein Grundstück Nr. 56 gemäß den obzitierten Rechtsvorschriften der Anschluss an den vorstehend angeführten Mischwasserkanal aufgetragen.
Mit Schreiben vom , beim Gemeindeamt eingegangen am selben Tag, und vom , beim Gemeindeamt eingegangen am , erhob der Beschwerdeführer gegen den erstgenannten Bescheid AZ 900/K/121 Berufung. In einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom , erhob der Beschwerdeführer gegen den zweitangeführten Bescheid AZ 900/K/54, Berufung.
Mit dem in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom ergangenen Bescheid vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid AZ 900/K/121, betreffend eine Kanalanschlussverpflichtung des "Objektes in M 121, Grundstück Nr. 36" gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Gegen diesen Berufungsbescheid hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit einem weiteren, in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom ergangenen Bescheid vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den erstangeführten Bescheid vom , AZ 900/K/121 "gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 keine Folge gegeben". In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung des Beschwerdeführers laut Eingangsstempel am bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt sei und der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am über die Berufung vom gegen den Bescheid vom , AZ 900/K/121, entschieden habe Eine zweite Berufung gegen den gleichen Bescheid sei nicht möglich und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Über die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom , AZ 900/K/54, erging nach der Aktenlage keine Entscheidung des Gemeinderates.
Auf Grund der gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom eingebrachten Vorstellung erließ die NÖ. Landesregierung den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid mit folgendem Einleitungssatz und Spruch:
"Die NÖ Landesregierung entscheidet hiemit über die vom Liegenschaftseigentümer Ing. J ... W ... fristgerecht eingebrachte Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M... vom , Zl. 900/K/121, wie folgt:
Spruch
Die Vorstellung wird gemäß § 61 Absatz 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde habe mit Bescheid vom , Zl. 900/K/121, dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Absätze 1 und 3 des NÖ. Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-0, und § 56 der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200-1, den Anschluss seines auf den Grundstücken Nr. 36 und Nr. 56, KG. M., situierten Wohnhauses eines Baumarktes und von Lagerhallen in M. Nr. 54 und Nr. 81 (im Bescheid sei irrtümlich die Hausnummer 121 angeführt worden) an den öffentlichen Mischwasserkanal aufgetragen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung, erhoben, dass ihm die Haus-Nr. 121 unbekannt sei. Mit Bescheid des Gemeinderates vom sei die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am , also noch innerhalb der Berufungsfrist, habe der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom die Berufung näher ausgeführt und vorgebracht, dass die Hausnummer 121 nicht stimmen könne. Das Verkaufslokal, das die Baubehörde offensichtlich meine, sei durch einen Umbau eines bestehenden Lagerraumes im Bereich des Hauses Nr. 54 hergestellt worden. Auch bestehe für dieses Verkaufslokal ein Kanalanschluss, und zwar gemeinsam mit dem Haus Nr. 54, aus der Zeit des Jahres, in dem der Lagerraum gebaut worden sei. Es liege daher kein Neuanschluss vor. Diese Berufung sei vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 mit der Begründung abgewiesen worden, dass gegen den Bescheid des Bürgermeisters eine zweite Berufung nicht zulässig sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese sei im wesentlichen damit begründet worden, dass das Schreiben vom eine Ergänzung der Berufung vom darstelle und der Gemeinderat vor Ablauf der Berufungsfrist eine Entscheidung getroffen habe. Auch liege kein "Neuanschluss" vor, weil das Baumarktgebäude seit dem Jahre 1952 mit dem Kanal des Hauses Nr. 54 gemeinsam entsorgt werde. Auch sei die Liegenschaft des nunmehrigen Beschwerdeführers seit 1968 - allerdings ohne bescheidmäßige Verpflichtung - an den Ortskanalstrang der öffentlichen Kanalanlage der Marktgemeinde M. angeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt würden laufend Kanalbenützungsgebühren gemäß § 5 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 entrichtet. Nach Ansicht des nunmehrigen Beschwerdeführers sei unter "Neulegung eines Hauptkanals" auch der Ausbau einer bereits bestehenden Kanalanlage zu verstehen. Es müsse sich jedoch um die Neulegung eines Hauptkanales handeln. Im gegenständlichen Fall sei kein Hauptkanal neu verlegt worden, sondern eine Verbandsanlage, an die ein direkter Anschluss der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Die Berufungsbehörde habe sich mit diesen Argumenten, die bereits in der Berufung vorgebracht worden seien, nicht auseinander gesetzt. Sodann legte die Gemeindeaufsichtsbehörde weiter dar, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass das Schreiben vom eine Ergänzung der Berufung vom darstelle, im Recht sei, weil dieses Schreiben noch innerhalb der offenen Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde eingelangt sei. Zur Klärung des Sachverhaltes und zur Erläuterung der Rechtslage habe daher die Aufsichtsbehörde am eine Verhandlung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt.
Nach einer Wiedergabe des § 56 Abs. 1 und Abs. 4, Satz 1, der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200-1, sowie des § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, Satz 1 und 2, des NÖ. Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230-0, führte die belangte Behörde weiter aus, aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass jeder Eigentümer einer bebauten Liegenschaft grundsätzlich zum Anschluss an den öffentlichen Kanal, gleichgültig, ob dieser nur die Ableitung der Abwässer oder der Fäkalwässer oder beider Arten von Abwässern diene, verpflichtet sei. Diese Verpflichtung entstehe entweder bei der Herstellung des Gebäudes, wenn in diesem Zeitpunkt vor der Liegenschaft bereits ein öffentlicher Kanal liege, oder dann, wenn vor der bebauten Liegenschaft von der Gemeinde ein neuer Kanal errichtet werde. Im vorliegenden Fall habe bei der Verhandlung am erhoben werden können, dass auf den Grundstücken Nr. 36 und Nr. 56, KG. M., ein Wohnhaus, ein Baumarkt und Lagerhallen situiert seien. Diese Gebäude seien von der mitbeteiligten Marktgemeinde baubehördlich bewilligt worden und es würden von diesen Gebäuden sowohl Fäkalwässer als auch Regenwässer abgeleitet. Von diesen Gebäuden seien die Abwässer zum Nebensammler 1.07 geführt und von dort in den Steinbach eingeleitet worden. Anlässlich der baubehördlichen Bewilligung des Umbaues einer bestehenden Lagerhalle und der Herstellung eines Ausstellungsraumes sowie der Errichtung von Büroräumen im Obergeschoß im Jahre 1976 sei verfügt worden, dass die Niederschlagswässer über eine Kastenrinne und durch Abfallrohre in den Nebensammler 1.07 abgeleitet werden. Die Fäkalien seien ebenfalls in diesen öffentlichen Kanal abgeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Neulegung des Kanalsystems in der mitbeteiligten Marktgemeinde und die Verlegung des Hauptsammlers zu der Großkläranlage in K. P. bereits in Planung gewesen. Aus einer baubehördlichen Bewilligung aus dem Jahre 1969 habe weiters erhoben werden können, dass sowohl die Fäkalwässer als auch die Regenwässer in einen bestehenden Kanal einzuleiten seien. Beim Lokalaugenschein am habe auch festgestellt werden können, dass im Zuge der Neulegung des Kanalsystems in der mitbeteiligten Marktgemeinde die Abwässer des Beschwerdeführers über Hausleitungen zum Nebensammler 1.07, der im öffentlichen Gut liege, hingeleitet würden und von der mitbeteiligten Marktgemeinde der Nebensammler 1.07 unter der Bundesstraße zum Verbandssammler neu gelegt worden sei. Nach Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde sei die Neulegung des Nebensammlers 1.07 als Neulegung eines Hauptkanals zu qualifizieren; dies auch deshalb, weil die Abwässer über diesen neuen Strang zum Verbandssammler geführt würden und früher die Niederschlagswässer bzw. Fäkalwässer in den Steinbach und nach Angaben des Beschwerdeführers auch in den aufgelassenen Emscherbrunnen abgeleitet worden seien. Somit liege im Sinne des § 17 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 eine "Neulegung eines Hauptkanals" vor. Den oben angeführten Gesetzesbestimmungen liege neben dem öffentlichen Interesse an der hygienisch unbedenklichen Beseitigung aller Abwässer auch das öffentliche Interesse an der Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu Grunde. Auf Grund der zwingenden Bestimmungen des § 17 des NÖ. Kanalgesetzes 1977, insbesondere des § 17 Abs. 3, Satz 1 und 2, bestehe nach Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, an die neu gelegte Mischwasserkanalanlage anzuschließen, zumal auf Grund dieser Gesetzesstelle der Bürgermeister verpflichtet sei, den Liegenschaftseigentümern, für die eine Anschlussverpflichtung eintrete, rechtzeitig mit Bescheid den Anschluss aufzutragen. Der Beschwerdeführer habe weder in der Berufung noch in der Vorstellung und auch nicht anlässlich der Verhandlung am behauptet, dass die Anschlussleitung länger als 50 m oder die Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal nur unter Zuhilfenahme besonderer technischer Vorrichtungen (Hebewerk oder Pumpe) möglich wäre. Nur bei Vorliegen dieser, im § 56 der NÖ. Bauordnung 1976 normierten Voraussetzungen wäre für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eingetreten. Es sei zwar richtig, dass sich die Berufungsbehörde mit dem Vorbringen in der Berufung nicht auseinander gesetzt habe. Aber auch bei einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers wäre sie zu keinem anderen Spruch im angefochtenen Bescheid gekommen. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde hätten die Baubehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde somit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Anschlussverpflichtung für die auf den Grundstücken Nr. 54 und 81, KG. M., situierten Gebäude ausgesprochen haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm für seine Liegenschaft, obwohl die Voraussetzungen des § 17 des NÖ. Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 8230-0, seiner Ansicht nicht vorlägen, der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage aufgetragen und ihm auferlegt worden sei, binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die Bewilligung zur Errichtung des Hauskanals bis zur Liegenschaftsgrenze beim Bürgermeister anzusuchen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zufolge § 63 Abs. 5 leg. cit. ist die Berufung von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gegen den Bescheid einer Behörde steht - wie den soeben wiedergegebenen Bestimmungen entnommen werden kann - einer Partei "die" innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu ergreifende Berufung zu. Bringt nun eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, ein, sind diese als eine Berufung anzusehen und hat daher die Berufungsbehörde darüber (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 vorliegen) in einem zu entscheiden. (Dies gilt im übrigen, falls rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen.) Die "Berufung" des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom , AZ 900/K/121, ist daher - wie auch die belangte Behörde, ohne allerdings rechtliche Konsequenzen daran zu knüpfen, erkannt hat - als Ergänzung der Berufung vom gegen denselben Bescheid anzusehen. Der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erweist sich daher - mag dem Gemeinderat der zweite Berufungsschriftsatz vom auf Grund des Postenlaufes bei seiner Beschlussfassung am auch noch nicht bekannt gewesen sein - schon deswegen als fehlerhaft, weil darin nichts über das gesamte rechtzeitig erhobene Berufungsvorbringen - die im zweiten Berufungsschriftsatz vom vorgebrachten Berufungsgründe gehen wesentlich über die im ersten Berufungsschriftsatz vom ausgeführten hinaus - abgesprochen wurde. Dieser Fehler der Berufungsbehörde wurde aber entscheidend durch das Versäumnis des Beschwerdeführers, diesen Bescheid in Rechtskraft erwachsen zu lassen, aufgewogen.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer gegen den (vorzeitigen) Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom nicht das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen hatte, war der Gemeinderat als Berufungsbehörde bei der Erlassung seines zweiten Berufungsbescheides vom daran gebunden, dass die erste Berufungsentscheidung vom nicht mehr anfechtbar war. Die Berufungsbehörde dürfte die (zweite) Berufung vom demnach keiner Sachentscheidung mehr zuführen. Wenn sich die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom auch insofern im Ausdruck vergriffen hat, als sie die - auf eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinweisende - Wendung "keine Folge gegeben" gebraucht hat, hat sie dennoch, wie aus der Zitierung des § 68 Abs. 1 AVG 1950 im Spruch und den Ausführungen in der Begründung, eine zweite Berufung gegen den gleichen Bescheid sei nicht möglich, ausreichend klar hervorgeht, die Berufung des Beschwerdeführers in Wahrheit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Wenn also der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit seinem Bescheid vom im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom , AZ 900/K/121, zurückgewiesen hat, so hat die belangte Behörde wiederum im Ergebnis zutreffenderweise die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dadurch, dass die belangte Behörde das Prozessthema völlig verfehlte - dieses konntet auf Grund der Zurückweisung der Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 nur die Frage sein, ob der Gemeinderat zu Recht eine Sachentscheidung abgelehnt hatte -, und sich in die Sache selbst eingelassen hat, konnten Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden, weil die Gründe einer abweislichen Vorstellungsentscheidung für das weitere Verfahren keine Bindungswirkung entfalten. Maßgebend ist vielmehr lediglich, ob die Behörde zu Recht die Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz verneint und somit zutreffenderweise die Vorstellung abgewiesen hat.
Auch ein weiterer, der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unterlaufener Fehler erweist sich als bedeutungslos: Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde in Verletzung seiner Entscheidungspflicht über die ebenfalls mit datierte Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom , AZ 900/K/54, der die Anschlusspflicht eines anderen Grundstückes, nämlich des Grundstückes Nr. 56, betraf, noch nicht entschieden. Der Begründung des angefochtenen Vorstellungsbescheides, und zwar insbesondere in deren erstem und letztem Absatz, ist jedoch zu entnehmen, dass die belangte Behörde der aktenwidrigen Auffassung war, Gegenstand des Verfahrens sei auch eine Sachentscheidung betreffend die Anschlusspflicht des auf dem Grundstück Nr. 56 gelegenen Hauses Nr. 54. Diese Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sind völlig ins Leere gegangen, weil, wie ausgeführt, noch kein Berufungsbescheid betreffend die Anschlusspflicht des Grundstückes Nr. 56 erlassen worden ist. Dass die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auch das für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevante Grundstück Nr. 56 erwähnt hat, bindet allerdings, wie bereits oben dargelegt, in keiner Weise den Gemeinderat bei seiner Entscheidung über die Berufung vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom , AZ 900/K/54.
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG über die Verletzung subjektiver Rechte zu erkennen hat und nicht über die objektive Richtigkeit eines Bescheides der belangten Behörde, konnte der Beschwerde sohin keine Folge gegeben werden, obwohl der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, dass die Entscheidung der belangten Behörde mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang gestanden ist. Subjektive Rechte des Beschwerdeführers wurden jedoch wegen des Fehlens der Bindungswirkung einer unrichtigen Begründung einer abweislichen Vorstellungsentscheidung nicht verletzt.
Da die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht erfolgt ist und somit keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am