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VwGH vom 12.10.1983, 83/03/0173

VwGH vom 12.10.1983, 83/03/0173

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

83/03/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. Dr. RS in M, vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 10R-242/2/1983, betreffend Feststellung von Jagdgebieten (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister FB in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , der hinsichtlich des Spruchpunktes I, insoweit mit diesem Spruchpunkt bestimmte Grundstücke als Eigenjagdgebiet "NN" anerkannt wurden und festgestellt wurde, daß die Befugnis zur Eigenjagd darauf dem Beschwerdeführer zusteht, ferner hinsichtlich des Spruchpunktes IIIb und weiters hinsichtlich des Kostenspruches als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen (abweisender Teil des Spruchpunktes I, Spruchpunkt II, Spruchpunkt IIIa und Feststellung der Gesamtausmaße der betroffenen Jagdgebiete) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom richtete der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau unter Bezugnahme auf deren Kundmachung vom den Antrag auf Feststellung seines Eigenjagdgebietes "NN", bestehend aus "sämtlichen Grundstücken in den EZ. 3, 51, 131 und 174, KG. X, sowie 20 und 24, KG. Y". Außerdem führte er einzelne Grundstücke an, die von seinem Antrag ausgenommen seien. Weiters stellte er den Antrag, bestimmte Grundstücke gemäß § 10 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (im folgenden "JG" bezeichnet) an das Eigenjagdgebiet anzuschließen. Schließlich beantragte er den Austausch bestimmter Grundstücke in Form der Abrundung gemäß § 11 JG.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom wurde u.a. (unter Punkt 27) das Eigenjagdgebiet "NN" festgestellt und diesem Eigenjagdgebiet Grundstücke gemäß § 10 JG angeschlossen, wobei dem Antrag des Beschwerdeführers jedoch nicht zur Gänze Rechnung getragen wurde.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen einerseits des Beschwerdeführers und andererseits der nunmehrigen mitbeteiligten Partei wurde Punkt 27 dieses erstbehördlichen Bescheides mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom wurden das Eigenjagdgebiet "NN" des Beschwerdeführers mit einem Flächenausmaß von zusammen 204,9108 ha festgestellt, diesem Eigenjagdgebiet gemäß § 10 JG Grundstücke im Gesamtausmaß von 100,9045 ha angeschlossen und gemäß § 11 JG von diesem Eigenjagdgebiet Grundstücke im Gesamtausmaß von 8,5790 ha an das Gemeindejagdgebiet "X" abgetreten. Es wurde weiters ausgesprochen, daß sich für das festgestellte Eigenjagdgebiet ein Gesamtflächenausmaß von 297,2363 ha ergebe. (Allfälligen Berufungen wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.)

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Instanzenzug auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit § 5 JG bestimmte Grundstücke, Gesamtausmaß 187,5410 ha, als Eigenjagdgebiet "NN" anerkannt. Es wurde festgestellt, daß die Befugnis zur Eigenjagd darauf dem Beschwerdeführer zustehe. Hingegen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung bestimmter Grundstücke, darunter der Grundstücke 1518/3, 1540/2, 1543/2, 1544/2 und 1547/2, ferner des Grundstückes 1746 und weiter der Fläche "1488/2 (östlicher Teil)", alle KG. X, Flächenausmaß (insgesamt) 17,3664 ha, auf Anerkennung als Eigenjagdgebiet abgewiesen (Spruchteil I).

Gemäß § 9 Abs. 5 JG wurde das Gemeindejagdgebiet "X" mit einem Flächenausmaß von ca. 703,5938 ha festgestellt (Spruchteil II).

Weiters wurden (Spruchteil III) gemäß § 11 Abs. 1 und 2 JG bestimmte Grundstücke im Ausmaß von 7,9680 ha vom Eigengebiet "NN" abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet "X" angeschlossen und bestimmte Grundstücke im Ausmaß von zusammen 50,2329 ha vom Gemeindejagdgebiet "X" abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet "NN" angeschlossen. Schließlich wurde ausgesprochen, daß sich somit für das Eigenjagdgebiet "NN" ein Gesamtflächenausmaß von ca. 229,8059 ha und für das Gemeindejagdgebiet "X" ein Gesamtflächenausmaß von ca. 661,3289 ha ergebe.

Zur Begründung wurde u.a. folgendes ausgeführt:

"Die Berufungsbehörde führte am eine mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein durch, bei welcher folgende, von den Parteien unbestritten gebliebene Feststellungen getroffen wurden:

Der östliche Teil des Grundstückes 1488/2, KG. X, hat eine Länge von ca. 560 m. Die größte Breite weist ca. 25 m, die geringste Breite ca. 6 m auf. Entlang dieses Grundstücksstreifens führt am oberen, nördlichen Rand ein Forstaufschließungsweg, genannt 'W-weg' (zur Gänze mit einer Bitukiesdecke versehen). Außer dem Fahrbahnstreifen ist der gesamte Grundstücksstreifen (vor allem Böschung) bestockt. Das Grundstück wurde 1979 ins grundbücherliche Eigentum (des Dipl.Ing. Dr. RS) erworben.

Das Grundstück Nr. 1746, KG. X, hat eine Länge von ca. 350 m bei einer durchgehenden Breite von ca. 4 m. Es wird als Wald genutzt und ist zur Gänze bestockt. Im Bereich des Grundstückes Nr. 1501, KG. X, wird dieses Grundstück durch den Forstaufschließungsweg 'W-weg' gekreuzt; im übrigen wird es durch diesen Forstaufschließungsweg nicht mehr berührt. Diese Grundstücke wurden im Jahre 1979 ins grundbücherliche Eigentum (des Dipl.Ing. Dr. RS) erworben.

Die Grundstücke Nr. 1518/3, 1547/2, 1544/2, 1543/2 und 1540/2, alle KG. X, sind ebenfalls Waldgrundstücke und mit einem ca. 60 - 100-jährigen Bestand bestockt. Sie weisen insgesamt eine Länge von ca. 280 m bei einer Breite von durchgehend 8,5 m auf. Laut Angabe von Dr. S sind diese Grundstücke im Jahre 1952 ins grundbücherliche Eigentum erworben worden.

Unbestritten blieb weiters, daß das Grundstück Nr. 1488/2 dem Wild Äsung bietet und die übrigen genannten Grundstücke infolge der Bestockung Einstandsflächen für das Wild darstellen.

Dieser Verhandlung war ein Jagdsachverständiger nicht beigezogen.

Da für die Prüfung der Frage, ob auf den in Rede stehenden schmalen Grundstreifen die Durchführung eines geordneten Jagdbetriebes möglich ist bzw. ob die von der Gemeinde R begehrte Jagdgebietsabrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes notwendig ist, die Beiziehung eines Jagdsachverständigen notwendig war und eine Abklärung dieser entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfrage nur durch eine örtliche mündliche Verhandlung möglich erschien, führte die Berufungsbehörde am eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der von der Kärntner Jägerschaft gemäß § 81 Abs. 1 lit. c Kärntner Jagdgesetz 1978 namhaft gemachte Jagdsachverständige LJM-Stv. KP beigezogen wurde (der Behörde ist ein Amtssachverständiger für das Jagdwesen nicht beigegeben bzw. steht ihr ein solcher nicht zur Verfügung).

Der Sachverständige äußerte sich hiebei gutachtlich dahingehend, daß die Durchführung eines geordneten Jagdbetriebes auf den drei fraglichen Geländestreifen nicht möglich ist und begründete dies wie folgt:

Die Hege eines eigenen Wildstandes ist auf diesen schmalen Grundstücksstreifen nicht möglich, wobei jedoch unbestritten bleibt, daß Äsung und Einstand auf diesen Flächen sicherlich gegeben sind. Allein die Durchführung eines geordneten Jagdbetriebes ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn nicht nur durch die Begehung, sondern vor allem durch die Abgabe von Schüssen der Jagdbetrieb in den benachbarten Jagdgebieten gestört wird. Der südlichste bzw. unterste Geländestreifen befindet sich parallel zum asphaltierten Forstaufschließungsweg bzw. schließt diesen ein, sodaß praktisch die Fläche, die für die Bejagung übrigbleibt, durch die Straße noch beeinträchtigt wird. Im Hinblick auf einen geordneten Jagdbetrieb bzw. zur weidgerechten Jagdausübung gehört auch das gute Einvernehmen mit den Jägern des Nachbarrevieres. Durch die Jagdausübung auf diesen schmalen Streifen ist es sicherlich möglich, daß dieses gute Einvernehmen gestört wird. Ferner ist bei Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb auch immer darauf zu achten, daß Wild nicht in unmittelbarer Nähe der Grenze beschossen werden soll. Im gegenständlichen Fall sind die Streifen so schmal, daß es hier kaum möglich ist, dem Wild die Kugel so anzutragen, daß es noch im eigenen Revier zur Strecke kommt. Der untere wie auch der obere Streifen verlaufen horizontal zum Hang, sodaß hier immer die Gefahr besteht, daß beschossenes Wild selbst bei guten Schüssen noch in das darunter liegende Fremdrevier abkollert und sich dadurch Wildfolgeprobleme ergeben, die weit über das normale Maß hinausgehen.

Zur Frage der Notwendigkeit einer Abrundung bzw. eines Flächentausches nach § 11 leg. cit. gab der Sachverständige folgendes Gutachten ab:

Die Grundfläche, die durch die Fremdgrundstücke A-boden, Bboden und N gebildet wird, wird - abgesehen von den oben erwähnten Geländestreifen - durch die Eigenjagd NN zu ca. 3/4 umschlossen. Auf Grund der sehr ungünstigen Gestaltung dadurch, daß diese Fremdgrundstücke weit in das genannte Eigenjagdgebiet hineinragen, wären Abrundungsmaßnahmen nach § 11 des Jagdgesetzes zu setzen.

Die Grenzziehung entlang der Druckrohrleitung (wie von der Gemeinde R beantragt) ist vom Standpunkt des Jagdsachverständigen problematischer als die durch Waldbestand führende (Jagd)Grenze, weil im Bereich der Druckrohrleitung mitten durch Einstandgebiete (diese sind zusammenhängend und werden durch die Druckrohrleitung an sich nicht getrennt) durch die Trasse eine Äsungsfläche geschaffen worden ist, die dem Wild aus den Einstandsgebieten heraus Äsungsmöglichkeiten bietet. Mitten durch diese neu entstandene Äsungsfläche führte bisher die Jagdgrenze. Eine solche Jagdgrenze könnte evt. die Nachbarn dazu verleiten, mehr als notwendig eine Bejagung an der Grenze durchzuführen. Wenn man ferner berücksichtigt, daß in unmittelbarer Nähe der Trasse auch die Straße sowie ein Stichweg vorbeiführen, so ist das Wild hier sicherlich vertrauter, als in jenem Bereich, wo die Grenze durch den Bestand im steilen Graben führt, was ebenfalls für eine verstärkte Grenzbejagung spricht. Eine unnötige Mehrbejagung an der Grenze ist aber im Sinne einer weidgerechten Jagdausübung, nicht nur im Hinblick darauf, dem Wild ein Maximum an Chancen zu bieten, sondern auch im Hinblick auf den Jagdnachbarn, abzulehnen. Es würde daher die im Bereich der Druckrohrleitung liegende Fläche als Tauschfläche nicht gut geeignet erscheinen, weil dadurch eine Teilfläche aus einem jagdwirtschaftlich geschlossenen Gebiet herausgenommen werden würde und hiebei die vorher erwähnten Gründe zu berücksichtigen sind.

Einem Abtausch der Flächen im Bereich der durch den Hochwald führenden Grenze gegen den X Graben (B) zu würde seitens eines geordneten Jagdbetriebes nichts im Wege stehen, jedoch sollte die Grenze im beiderseitigen Einvernehmen gegebenenfalls entsprechend markiert werden.

Die Grundflächen des Eigenjagdberechtigten Dr. S im Bereich Abseitenteilung-Schulterrain ergeben sich als natürliche Abtauschflächen.

Vom Jagdsachverständigen wurde vom Standpunkt eines geordneten Jagdbetriebes folgender Verlauf der Jagdgrenze vorgeschlagen:

Ausgehend von jenem Punkt, der sich aus der Verlängerung der Ostgrenze des Grundstückes 1488/2 (zu 1488/1) bis zum südlich verlaufenden Weg Parz. Nr. 1663 ergibt, bergwärts verlaufend entlang der Besitzgrenze Dr. S bis zum Schnittpunkt der Grenze des Grundstückes 1571 mit der dort verlaufenden Forststraße 'W-weg', von dort in östlicher Richtung der Straße entlang bis zur 'Okehre', d. i. der südlichste Eckpunkt des Grundstückes 1557/1. Von dort der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1556/1 und 1556/2 entlang zum B. Die nördlich dieser Grenze liegenden Fremdgrundstücke bzw. -teile im Ausmaß von ca. 51 ha sollen dem Eigenjagdgebiet NN des Herrn Dr. S angeschlossen werden. Die südlich dieser Grenzlinie gelegenen Fremdgrundstücke im Besitz des Herrn Dr. S (ca. 23 ha) sollen dem Gemeindejagdgebiet angeschlossen werden. Ein flächengleicher Tausch ist dadurch sicherlich nicht gegeben, jedoch bieten sich auf Grund der sonst guten Flächengestaltung der Eigenjagd NN keine anderen Abrundungsmöglichkeiten bzw. Tauschflächen an.

Seitens des Berufungsgegners, Dipl.Ing. Dr. RS, wurde bei dieser Verhandlung erneut darauf hingewiesen, daß die Hege mindestens einer Schalenwildart (Rehwild) auf sämtlichen verfahrensgegenständlichen Verbindungsgrundstücken möglich ist, da alle diese Grundstücke Einstand- und Äsungsgrundlagen für ebenfalls mindestens eine Schalenwildart bieten und diese Grundstreifen nicht getrennt vom übrigen Eigenjagdgebiet zu betrachten seien. Da die gesamten Fremdgrundstücke vom Eigenjagdgebiet NN umschlossen sind, seien Maßnahmen gemäß § 11 nicht erforderlich, da es sich zur Gänze um § 10-Flächen handle.

Der Berufungsgegner legte anläßlich dieser mündlichen Verhandlung eine Plandarstellung der fraglichen Gebiete mit eingezeichneter Wegtrasse (Forststraße W-weg) vor. Dieser Plan wurde dem Akt beigelegt.

Der anwesende Vertreter der Gemeinde R schloß sich dem Gutachten des Jagdsachverständigen grundsätzlich an, erklärte sich aber mit der vorgeschlagenen Jagdgrenze nicht einverstanden.

Der Landesjagdbeirat hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom dem Gutachten des Jagdsachverständigen angeschlossen."

Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 JG führte die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheidabspruches weiters aus:

"Wie aus dem vorangeführten Gutachten des Jagdsachverständigen schlüssig hervorgeht, gestatten die Grundstreifen, die durch die Grundstücke 1488/2 (östl. Teil), 1746 und 1518/3, 1540/2, 1543/2, 1544/2 sowie 1547/2, alle KG. X, gebildet werden, auf Grund ihrer Konfiguration (sehr schmale und verhältnismäßig lange Grundstreifen) für sich allein keinen geordneten Jagdbetrieb, weshalb sie als 'ähnliche Grundflächen' im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. anzusehen sind. Auch der Berufungsgegner behauptet nicht, daß diese Grundstreifen für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, sondern vertritt lediglich den Standpunkt, daß diese Grundstücke nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit den übrigen in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken zu beurteilen seien, auf denen sehr wohl ein geordneter Jagdbetrieb im Sinne des Gesetzes möglich sei. Außerdem verweist er darauf, daß diese Grundstreifen jagdlich nutzbar seien, da Hege bzw. Einstand und Äsung für mindestens eine Schalenwildart möglich sei. Dazu ist aber darauf hinzuweisen, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut der oa. Gesetzesbestimmung derartige Grundflächen hinsichtlich der Frage des geordneten Jagdbetriebes nicht im Zusammenhang mit anderen Grundflächen, sondern eben 'für sich allein' zu beurteilen sind. Daß sie kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen (auch dann nicht, wenn sie das Mindestausmaß von 115 ha erreichen), ist nur eine der gesetzlichen Folgen der fehlenden Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes, eine weitere Folge ist die, daß solche Grundflächen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht unterbrechen und durch ihre Länge den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundflächen nicht herstellen. Da in diesem Zusammenhang allein die Frage des geordneten Jagdbetriebes entscheidend ist, erscheint es unwesentlich, daß derartige Grundstreifen allenfalls im Sinne des § 7 Abs. 3 leg. cit. jagdlich nutzbar sind.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß einerseits der Zusammenhang des Gemeindejagdgebietes 'X' durch die vorgenannten, im Eigentum des Herrn Dipl.Ing. Dr. RS stehenden drei Geländestreifen mangels einer für einen geordneten Jagdbetrieb erforderlichen Breite (dies gilt im übrigen auch für den nordöstlichen, streifenförmigen Teil des Grundstückes 556/4, KG. X) nicht unterbrochen wird, d.h. daß auch die nördlich bzw. östlich dieser Geländestreifen liegenden Fremdgrundstücke als zum Gemeindejagdgebiet 'X' gehörig anzusehen waren, und daß andererseits durch die Längenausdehnung dieser Geländestreifen der Zusammenhang der südöstlich gelegenen Eigenbesitzflächen des Herrn Dipl.Ing. Dr. RS mit dem Eigenjagdgebiet 'NN' nicht hergestellt wird. Der Antrag auf Feststellung dieser Grundstücke als Eigenjagdgebiet war daher abzuweisen. Diese Flächen (Ausmaß 17.3664 ha) waren somit ebenfalls als zum Gemeindejagdgebiet 'X' gehörig festzustellen. Denn das vom Jagdsachverständigen in gegenständlicher Berufungssache abgegebene Gutachten mußte zum Schluß führen, daß unter den gegebenen Bedingungen, insbesondere wegen der mangelnden Breite der Verbindungsstreifen, ein Jagdbetrieb nicht als ordnungsgemäß anzusehen ist, weil eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendigerweise zur Voraussetzung haben muß, daß das beschossene Wild in der Regel auf dem Jagdgebiet des Jagdausübungsberechtigten verendet und aufgenommen wird. Bei einer anderen Auslegung müßte man im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangen, daß es in vielen Fällen, also außergewöhnlich oft, vom (nicht zu erzwingenden) Bestand eines Wildfolgevertrages (§ 65 Kärntner Jagdgesetz 1978) oder vom benachbarten Jagdausübungsberechtigten abhinge, ob das bejagte, aber erst im benachbarten Revier verendete oder auch nur weidwund geschossene Wild aufgenommen bzw. erlegt wird, eine Konsequenz, die nicht dazu geeignet sein kann, die Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes aufzuzeigen (vgl. Zl. 1610/59, u. , Zl. 1527/78). Wenn die Behörde erster Instanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, daß ein Grundstücksstreifen von ca. 560 m Länge und einer Breite von 6 bis 25 m ohne Schwierigkeiten begehbar sei, so ist darauf hinzuweisen, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht bloß auf die Begehbarkeit oder auf die Bejagdbarkeit an sich ankommt, sondern darauf, ob auf einem derartigen Grundstückstreifen ein geordneter Jagdbetrieb möglich ist, d.h. ob dort die Jagd sachgemäß ausübt werden kann (vgl. Zl. B 374/78).

Wenn daher auch im vorliegenden Falle durch die im Eigentum des Herrn Dipl.Ing. Dr. RS stehenden Grundstücksstreifen in der Natur der Zusammenhang der im Bereich A-boden, B-boden und N gelegenen Fremdgrundstücke mit dem übrigen Gemeindejagdgebiet 'X' tatsächlich unterbrochen ist bzw. der Zusammenhang der südöstlich gelegenen Eigentumsflächen mit dem Eigenjagdgebiet 'NN' hergestellt wird, so ist auf Grund der vorangeführten Überlegungen jagdrechtlich gesehen eine Unterbrechung des Zusammenhanges des Gemeindejagdgebiets 'X' bzw. die Herstellung des Zusammenhanges der genannten Eigentumsflächen dennoch nicht gegeben."

Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 13 JG führte die belangte Behörde zur Begründung schließlich aus:

"Im vorliegenden Falle war daher zuerst über die Anerkennung der als Eigenjagdgebiet angemeldeten Grundstücke zu entscheiden, dann (unter Mitberücksichtigung der bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom , Zl. 1792/80, erfolgten Feststellung der übrigen Eigenjagdgebiete in der Gemeinde R) das Gemeindejagdgebiet 'X' festzustellen und in der Folge die vom Jagdsachverständigen für notwendig erachtete Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen. Diese Verfügungen bzw. Feststellungen hatten hiebei wohl im logischen Sinne aufeinander zu folgen, waren aber in einem zu erlassen.

Bei der Verfügung der Abrundung bzw. des Flächentausches zwischen den beiden beteiligten Jagdgebieten wurde auf den vom Jagdsachverständigen vorgeschlagenen Verlauf der Jagdgrenze Bedacht genommen, wobei lediglich im Bereich der Grundstücke 1491, 1492 und 1493 eine zusätzliche geringfügige Begradigung dieser Jagdgrenze entlang des dort verlaufenden Teilstückes der Forststraße 'W-weg' vorgenommen wurde. Die Eigentumsgrenze springt in diesem Bereich stark nach Süden vor, was einen offensichtlich ungünstigen Verlauf der Jagdgrenze bedeutet hätte.

Dem Begehren der Gemeinde R auf Festlegung der Jagdgrenze entlang der Druckrohrleitung der ÖDK konnte auf Grund der vom Jagdsachverständigen dagegen erhobenen jagdfachlichen Bedenken nicht Rechnung getragen werden. Ebenso konnte auch der von der Gemeinde R begehrte Grenzverlauf im Bereiche der Parzelle 1560/3 nicht in Erwägung gezogen werden, da dies auf Grund des Verlaufes der Forststraße in diesem Bereich ('C-kehre') - wie schon aus dem Lageplan hervorgeht - offensichtlich eine sehr unklare Jagdgrenze zur Folge gehabt hätte, denn die Parzelle 1560/3 wird durch die Forststraße gar nicht berührt.

Wenn auch im vorliegenden Fall dadurch ein flächengleicher Tausch nicht zustandekam, so ist doch zu berücksichtigen, daß bei der Verfügung von Maßnahmen nach § 11 leg. cit. primär auf die Sicherstellung eines geordneten Jagdbetriebes Bedacht zu nehmen ist und erst sekundär darauf zu achten ist, daß das ursprüngliche Ausmaß der Jagdgebiete 'nach Möglichkeit' erhalten bleibt. Da im vorliegenden Falle unter Hinweis auf das jagdfachliche Gutachten eine andere Abrundungs- oder Tauschmöglichkeit nicht gegeben erschien, war die Erhaltung des ursprünglichen Ausmaßes der beteiligten Jagdgebiete nicht möglich.

Auf Grund der teilweisen Festlegung der Jagdgrenze entlang einer nicht vermessenen Forststraße erfolgte eine Teilung einzelner Grundstücke. Die Flächen dieser Teilstücke konnten an Hand des von Herrn Dipl.Ing. Dr. RS anläßlich der mündlichen Verhandlung am vorgelegten Lageplanes (mit eingezeichneter Trasse der Forststraße) nur in ca-Angaben ermittelt werden. Eine Vermessung dieser Teilstücke konnte aus Zeit- und Kostengründe nicht verlangt werden.

Da - wie oben schon ausgeführt - durch die drei fraglichen Geländestreifen der Zusammenhang des Gemeindejagdgebietes 'X' nicht unterbrochen wird und daher sämtliche beiderseits dieser Geländestreifen gelegenen Fremdgrundstücke als zum Gemeindejagdgebiet 'X' gehörig anzusehen waren, war der aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes erforderliche Anschluß von Grundflächen (Abrundung bzw. Flächentausch) - entgegen der von der Erstbehörde und vom Berufungsgegner vertretenen Ansicht - nicht nach § 10, sondern nach § 11 leg. cit. zu verfügen. Was die südöstlich gelegenen Grundflächen (Abseitenteilung, D-Berg) des Herrn Dipl.Ing. Dr. RS betrifft, so waren diese nicht - wie vom Jagdsachverständigen vorgeschlagen wurde - als Tauschflächen gemäß § 11 dem Gemeindejagdgebiet 'X' anzuschließen, sondern (einschließlich der Verbindungsstreifen selbst) als Teile des Gemeindejagdgebietes anzusehen, weil - wie ebenfalls schon oben dargelegt wurde - ein Zusammenhang dieser Grundflächen mit dem Eigenjagdgebiet durch die schon beschriebenen langen und schmalen Verbindungsstreifen nicht gegeben ist.

Der von der Erstbehörde angestellte Vergleich der gegenständlichen Geländestreifen mit nicht bejagdbaren Felswänden usw. ist nicht zutreffend, weil es im letzteren Falle um die Frage der jagdlichen Nutzbarkeit, im ersten aber um die Frage des geordneten Jagdbetriebes in Verbindung mit der Nichtunterbrechung bzw. Nichtherstellung des Zusammenhanges von Jagdgebieten geht."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß sich das in der Beschwerde abschließend gestellte Begehren auf Behebung des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom entsprechend den Beschwerdeausführungen nur auf jene Spruchteile bezieht, durch die sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen beschwert erachtet, nämlich auf den abweisenden Teil des Spruchpunktes I, den Spruchpunkt II, den Spruchpunkt IIIa und die Feststellung der Gesamtausmaße der betroffenen Jagdgebiete, nicht jedoch auf den ersten Teil des Spruchpunktes I, den Spruchpunkt IIIb und den Kostenspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt in seiner vorliegenden Beschwerde im wesentlichen vor, die Grundstücke 1518/3, 1547/2, 1544/2, 1543/2, 1540/2 (Nord-Süd verlaufend), sowie 1746 (nördliche Querverbindung Nordwest-Südost verlaufend) und 1488/2 (südliche Querverbindung Nordwest-Südost verlaufend) seien unter dem Gesichtspunkt der Frage des Zusammenhanges nicht zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall stehe eindeutig fest, daß mit und ohne Einbeziehung der gegenständlichen Grundstücke das Eigenjagdgebiet "NN" in der etwa hufeisenförmigen, im westlichen Teil breiteren Form an sich bestehe. Der bekämpfte Bescheid gehe rechtsirrig davon aus, daß diese Verbindungsstücke den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken nicht herstellen würden. Das wesentliche Element für diese Qualifikation, nämlich der Umstand, daß Grundstücke getrennt liegen müssen und durch die Verbindungsstücke einen Zusammenhang erst erfahren sollen, liege im vorliegenden Fall nicht vor, da ja einerseits zumindest betreffend den nördlichen Nordwest-Südost verlaufenden Streifen eine Verbindung im Nordteil des Eigenjagdgebietes schon vorliege, andererseits aber diese drei Grundstückskomplexe nicht zur grundsätzlichen Begründung eines Eigenjagdgebietes beitrügen, sondern nur Flächen darstellten, die Verbindung mit einem an sich schon auch ohne sie bestehenden Eigenjagdgebiet hätten. Wenn auch sicherlich die Durchführung eines geordneten Jagdbetriebes in einem Eigenjagdgebiet als rechtliches Postulat zu bejahen sei, so könne daraus nicht die Forderung abgeleitet werden, daß auf jedem Grundstück, welches zu einem Eigenjagdgebiet gehört, dieser geeignete Jagdbetrieb in allen seinen Erscheinungsformen ausgeübt werden können muß. Diesbezüglich vertrete der bekämpfte Bescheid ebenfalls eine unrichtige Rechtsauffassung (Seite 18, vorletzter Absatz).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt der Beschwerdeführer vor, das im angefochtenen Bescheid übernommene Gutachten des Sachverständigen Landesjägermeisterstellvertreter KP sei in wesentlichen Teilen unschlüssig. Der Gutachter habe insbesondere übersehen, daß es in jedem Jagdgebiet Bereiche gebe, in denen nicht geschossen werden könne und in denen entweder das Wild nur Einstände habe oder in denen nur Wechsel gegeben seien. Es sei daher sachlich verfehlt, aus einzelnen allenfalls nicht möglichen Tätigkeiten, die zu einem Jagdbetrieb gehören, wie z.B. das Schießen bzw. der Unmöglichkeit der Ausübung einzelner zu einem Jagdbetrieb gehörigen Tätigkeiten, den Schluß zu ziehen, daß ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb nicht möglich sei. Unbestritten sei, daß die in Frage stehenden Grundstücke jagdlich nutzbar seien, d. h. einer Schalenwildart Einstand und Äsungsmöglichkeiten böten. Darüber hinaus aber seien auf diesen gegenständlichen Grundstücksflächen Handlungen, die einem ordentlichen Jagdbetrieb zuzuzählen sind, möglich, wenn auch vielleicht nicht alle.

Schließlich trägt der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich der Grundstücke, bei denen sich eine Umschließung unter Berücksichtigung der Grundstücke 1518/3, 1547/2, 1544/2, 1543/2, 1540/2, 1746 und 1488/2 ergebe, handle es sich rechtlich richtigerweise um die Frage des Anschlusses von Fremdflächen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a JG an das Jagdgebiet des Beschwerdeführers. Die Parteistellung der mitbeteiligten Partei sei in diesem konkreten Fall des Anschlusses daher zu verneinen. Aus diesem Grund wäre auch die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid unzulässig gewesen. Die meritorische Behandlung dieser Berufung stelle daher ebenfalls einen Verfahrensmangel dar. Die Berufung der mitbeteiligten Partei hätte mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Dem sich auf den behaupteten Mangel der Berufungslegitimation der nunmehrigen mitbeteiligten Partei beziehenden Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß Gemeinden unter dem Blickwinkel ihres Jagdausübungsrechtes nach § 2 Abs. 2 lit. b JG berechtigt sind, im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete alle jene Gesichtspunkte geltend zu machen, die dafür sprechen könnten, daß Grundflächen zum Gemeindejagdgebiet gehören, und zwar insbesondere auch in Fällen, in denen darüber zu entscheiden ist, ob Grundflächen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a JG einem benachbarten Eigenjagdgebiet anzuschließen sind oder mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen solchen Anschluß dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind.

Die von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Erstbehörde vom erhobene Berufung ist darauf abgestellt, eine solcherart bestehende Rechtsstellung geltend zu machen. Die meritorische Behandlung dieser Berufung im angefochtenen Bescheid ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde ist im übrigen berechtigt.

Die Umschreibung der Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes in § 5 Abs. 1 JG stellt darauf ab, daß es sich um eine demselben Eigentümer gehörende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha handelt. § 7 Abs. 1 JG stellt bei der Umschreibung des Begriffes "zusammenhängend" darauf ab, daß man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Mit den Tatbeständen "Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten", verbindet der erste Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 JG die - erkennbar eben auf den Umstand, daß ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich ist, abgestellte - Rechtsfolge, daß solche Grundflächen kein selbständiges Jagdgebiet bilden. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 JG ergänzt diese Regelung über das Nichtvorliegen eines selbständigen Jagdgebietes zunächst durch die - für die Feststellung des Zusammenhanges von demselben Eigentümer gehörenden Grundflächen bedeutsame - weitere Rechtsfolge, daß die betreffenden Grundflächen, die nach dem ersten Halbsatz kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht unterbrechen. Am Ende des zweiten Halbsatzes wird schließlich ergänzend festgelegt, daß die betreffenden Grundflächen durch ihre Länge den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundflächen auch nicht herstellen. Im Hinblick auf die Worte "getrennt liegenden" können Grundflächen, die nach dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 JG kein selbständiges Jagdgebiet bilden (dürfen), somit in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken durchaus Teil des aus diesen zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Jagdgebietes sein. In einem solchen Fall vermögen sie als Teil eines Jagdgebietes durch ihre Breite sehr wohl den Zusammenhang eines anderen Jagdgebietes, welches auf der einen Seite von Grundflächen, die für sich allein kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, gelegen ist, mit auf der anderen Seite gelegenen Grundstücken zu unterbrechen. Grundflächen, die nach dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 JG rechtens kein selbständiges Jagdgebiet zu bilden vermögen, sind somit in Verbindung mit bereits anderweitig zusammenhängenden Grundstücken unter der Voraussetzung, daß alle diese Grundstücke demselben Eigentümer gehören, daß deren jagdliche Nutzbarkeit im Sinne des ersten und des zweiten Satzes des § 7 Abs. 3 JG gegeben ist und daß es sich bei der Anwendung des eben zitierten § 7 Abs. 3 leg. cit. um eine Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, und unter der weiteren Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung im Sinne des § 9 JG in die Feststellung des betreffenden Eigenjagdgebietes als ein dieses bildender Teil einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die teilweise Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung seines Eigenjagdgebietes "NN" auf den Umstand, daß die Grundstücke 1488/2 (östlicher Teil), 1746, 1518/3, 1540/2, 1543/2, 1544/2 und 1547/2, alle KG. X, auf Grund ihrer Konfiguration (sehr schmale und verhältnismäßig lange Grundstreifen) für sich allein keinen geordneten Jagdbetrieb gestatten, hingegen erklärte sie den Einwand des Beschwerdeführers, daß die angeführten Grundstücke nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit den übrigen in dessen Eigentum befindlichen Grundstücken zu beurteilen seien, - entgegen der dargelegten Rechtslage - für rechtlich unerheblich. Mit dieser dem getroffenen Abspruch über die Jagdgebietsfeststellung zugrundeliegenden Rechtsauffassung hat die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher in dem Umfang, in welchem er entsprechend der geltend gemachten Beschwer angefochten wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 30 VwGG 1965 geben kann.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es entbehrlich war, Abdrucke des angefochtenen Bescheides für die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei beizubringen (§ 28 Abs. 5, erster Satz, VwGG 1965).

Wien, am