VwGH vom 31.03.2000, 2000/02/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/V/29/1/98, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am erhob der Beschwerdeführer eine auf §§ 51 ff FrG 1992 gestützte Beschwerde an die belangte Behörde, welche von dieser zunächst mit Bescheid vom im stattgebenden Sinne erledigt wurde. Dieser Bescheid wurde sodann vom Verwaltungsgerichtshof infolge einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0188, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am zugestellt.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 98/02/0328 protokollierte Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs. 1 AVG über seine Schubhaftbeschwerde entschieden habe.
Mit Verfügung vom (zugestellt am ) trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde auf, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist legte die belangte Behörde (nach viermaligen Aktenbetreibungen) den nachgeholten und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom vor, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom ; unter anderem wird Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist. Damit die Frist gewahrt ist, muss innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 92/01/0148, 0149, und die dort zitierte Rechtsprechung). Der nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassene Bescheid ist wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage, S. 535 angeführte hg. Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall war die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am abgelaufen. Der nachgeholte Bescheid wurde erst am durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen der vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 98/01/0277).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zur Klarstellung sei gesagt, dass die belangte Behörde nach Zustellung dieses Erkenntnisses wieder zuständig wird und ihr zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides (neuerlich) eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht (vgl. näher den zitierten hg. Beschluss vom , Zl. 98/01/0277).
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-31064