VwGH vom 08.04.1983, 82/17/0081
Beachte
Siehe:
0409/71 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stubner, über die Beschwerde des EG, Alleininhaber der prot. Firma O-Verlag in W, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR-G 23/81, betreffend zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom hat der Magistrat der Stadt Wien die vom Beschwerdeführer in den monatlichen Anzeigen Abgabe-Abrechnungen in den Jahren 1971 (Jänner bis Juni und August) und 1973 (April bis Dezember) und Jänner 1974 bis Juli 1979 für das Druckwerk "Programm" gestellten Anträge, die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat Berufung erhoben.
1.2. Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Erledigung hat die Abgabenberufungskommission den Anträgen des Beschwerdeführers unter Abweisung des Mehrbegehrens insofern stattgegeben, als die für das genannte Druckwerk im Zeitraum Jänner 1971 bis Juni 1971 und August 1971 abgerechnete Anzeigenabgabe mit einem Drittel, die im Zeitraum April 1973 bis September 1976 abgerechnete Anzeigenabgabe mit einem Viertel und die im Zeitraum Oktober 1976 bis Juli 1979 abgerechnete Anzeigenabgabe mit der Hälfte festgesetzt wird.
Der Kopf dieser Erledigung lautet: "Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro"; die Erledigung ist gefertigt: "Für den Magistratsdirektor: Dr. K, Senatsrat"; beigesetzt ist das Rundsiegel "Bundeshauptstadt Wien, Magistratsdirektion 4". Der Spruch der Erledigung wird durch die Intimierungsfloskel eingeleitet: "Über die Berufung hat die Abgabenberufungskommission in ihrer Sitzung vom ..... entschieden wie folgt: .......". Senatsrat Dr. K hat nach der Aktenlage in der maßgebenden Sitzung der Abgabenberufungskommission nicht den Vorsitz geführt.
1.3. Gegen diese Erledigung wendet sich die beschwerdeführende Partei mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, keine Anzeigenabgabe entrichten zu müssen, verletzt. In der Beschwerde wird als belangte Behörde die Abgabenberufungskommission für Wien bezeichnet. In der Beschwerde heißt es ferner noch, der angefochtene Berufungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß von der Abgabenberufungskommission "herausgegeben, sondern von der Magistratsdirektion Wien, respektive für den Magistratsdirektor".
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982 gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0068, ausgesprochen und begründet hat, ist eine Erledigung der vorliegenden Art ungeachtet der bloß narrativen Intimierungsfloskel als Bescheid zu werten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, war eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt hat, ist ein Bescheid dieser Art der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien zuzurechnen. Gemäß § 70 Abs. 1 WAO muss der Bescheid mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat; an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und dieses die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei Bescheiden der Abgabenberufungskommission hat die eigenhändige Unterschrift durch den Vorsitzenden der Abgabenberufungskommission (seinen Stellvertreter), der in der maßgebenden Sitzung den Vorsitz geführt hat, zu erfolgen. Ein Mangel in diesem gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenwirken, wie er im vorliegenden Fall - nämlich durch das Tätigwerden des unterfertigten Organwalters des hiezu vom Gesetz nicht berufenen Magistrates der Stadt Wien - unterlaufen ist, kann nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, wie der Beschwerdeführer meint, sondern belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 - eine Rechtswidrigkeit, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 aus eigenem aufzugreifen hatte.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz für die vor Behörden bereits in Verwendung gestandene Vollmacht war abzuweisen.
2.4. Gemäß § 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 konnte der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines diesbezüglichen Parteiantrages absehen, da der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Wien, am