VwGH vom 11.03.1983, 82/17/0068
Beachte
Siehe:
83/05/0198 E VwSlg 12529 A/1987; RS 1 Vorgeschichte:
81/17/0217 B ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Hnatek, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stubner, in der Beschwerdesache des JK in T, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz 6, gegen 1. die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien sowie 2. den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro, wegen des Bescheides der erstgenannten Behörde vom , Zl. MDR-K 9/82, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung,
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den als belangte Behörde bezeichneten Magistrat der Stadt Wien - Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro wendet, zurückgewiesen; II. zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit dieser Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit der zu den hg. Zlen. 81/17/0217, 82/17/0001 protokollierten Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine als Berufungsbescheid bezeichnete Erledigung in einer Getränkesteuersache bekämpft, deren Kopf lautete:
"Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro"; die Erledigung war gefertigt: "Für den Magistratsdirektor: Dr. K, Senatsrat"; beigesetzt war das Rundsiegel "Bundeshauptstadt Wien, Magistratsdirektion 4". Der Spruch des damals angefochtenen Bescheides wurde von der Intimierungsfloskel eingeleitet: "Über
die ... Berufung hat die Abgabenberufungskommission in ihrer
Sitzung vom 1981-11-03 entschieden wie folgt .......".
Der Beschwerdeführer rechnete diesen Bescheid ausdrücklich dem "Magistrat der Stadt Wien, Magistratsdirektion, Rechtsmittelbüro" zu und machte die Unzuständigkeit dieser Behörde geltend. Mit Beschluss vom , Zlen. 81/17/0217, 82/17/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde zurückgewiesen und in der Begründung die vom Beschwerdeführer vorgenommene Zurechnung des Bescheides zum Magistrat der Stadt Wien verworfen: dem Beschwerdeführer habe die Beschwerdelegitimation dem Magistrat der Stadt Wien (Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro) gegenüber gefehlt, weil diese Behörde - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 - den angefochtenen Bescheid nicht erlassen habe und daher auch nicht jene Behörde sei, durch deren Vorgangsweise der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sein konnte.
1.2. Mit Eingabe vom an den Magistrat der Stadt Wien, Abgabenberufungskommission, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Berufungsbescheides Zl. MDR-K 10/81 in der gesetzmäßigen Form; der Bescheid entspreche nicht den Gültigkeitsvoraussetzungen des § 70 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, da er nicht mit der Unterschrift dessen versehen sei, der die Erledigung genehmigt habe.
1.3. An den Beschwerdeführer erging hierauf nachstehende Erledigung:
"Magistratsdirektion der Stadt Wien Rechtsmittelbüro
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MDR-K 9/81 | Wien, 1982-05-21 |
K | 1082 Rathaus |
6., XY n1,
Getränkesteuer
Bescheid
Die Abgabenberufungskommisssion hat in ihrer Sitzung vom 1982- 05-21 folgenden Beschluss gefasst:
§ 71 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/62, in der geltenden Fassung, wird der Antrag des Herrn Komm.Rates JK vom auf Zustellung des Berufungsbescheides der Abgabenberufungskommission vom , Z 1. MDR-K 10/81, abgewiesen.
Begründung:
Nach der Aktenlage wurde der an den Berufungswerber gerichtete Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom , Zl. MDR-K 10/81, seinem ausgewiesenen Rechtsfreund am zugestellt.
Dieser Zustellvorgang entsprach dem Gesetz (vgl. § 78 Abs. 3 WAO).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung des Beschlusses vom , Zlen. 81/17/0217, 82/17/0001, ausgeführt hat, lässt der Berufungsbescheid unzweifelhaft erkennen, dass die Abgabenberufungskommission über die Berufung in der Sitzung vom entschieden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zlen. 425, 426, 956, 1549, 1550, 1684 und 2045/64, festgestellt: 'Mit Rücksicht auf die Organisation des Magistrates als einheitliche Behörde ist es jedenfalls nach außen grundsätzlich ohne Belang, welche Magistratsstelle den Intimationsbescheid ausfertigt und welches Organ des Magistrates diesen Bescheid unterfertigt, sofern nur ein dem Bescheidinhalt entsprechender Beschluss des zuständigen Kollegialorganes vorliegt und dies auch im Bescheid zum Ausdruck kommt.'
Daher entspricht der intimierte Berufungsbescheid vom dem Gesetz. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Antragsteller diesen Mangel nur durch eine richtig ausgeführte Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes geltend machen können. Seine verfehlte Beschwerdeführung (vgl. den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom ) konnte der Rechtsmittelwerber jedenfalls nicht durch eine Antragstellung auf Zustellung des Berufungsbescheides in der gesetzmäßigen Form aus der Welt schaffen.
Der Antrag vom war daher abzuweisen, da auf die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Bescheides kein Rechtsanspruch besteht.
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
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Rundsiegel: | Für den Magistratsdirektor: |
Bundeshauptstadt Wien | Unterschrift |
Magistratsdirektion 4 | (Dr. K) |
Senatsrat" |
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Als Beschwerdepunkt wird die Verletzung des § 70 WAO und die Unzulässigkeit des Intimationsbescheides bezeichnet:
Gemäß § 203 WAO obliege der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen. Erledigungen einer Abgabenbehörde seien gemäß § 66 WAO als Bescheide zu erlassen. Bescheide würden gemäß § 71 WAO mit der Bekanntgabe, bei schriftlichen Erledigungen mit Zustellung wirksam. Die Erlassung von Bescheiden erfolge durch die Zustellung (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 137; Slg. Nr. 6289/A). Daraus folge, dass die Zustellung des Bescheides, besser die Veranlassung der Zustellung im Sinne der jeweiligen Zustellbestimmungen (§§ 21 ff AVG, §§ 72 ff WAO) Aufgabe der zuständigen Behörde sei. Es sei der zuständigen Behörde verwehrt, eine andere, insbesondere eine ihr unterstellte Behörde zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung in ihrem Namen zu ermächtigen, d. h. zu delegieren, es sei denn, eine besondere gesetzliche Bestimmung sehe dies ausdrücklich vor (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts5, I, 214). Daraus folge die Unzulässigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörden, dass nämlich die Abgabenberufungskommission entscheide, die Entscheidung hierauf von der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, ausgefertigt und von einem Mitglied des Rechtsmittelbüros (Dr. K, Senatsrat) für den Magistratsdirektor gefertigt und sodann erlassen werde.
Die Unzulässigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörden sei auch nicht durch die Bestimmung des § 222 WAO saniert, wonach der Magistrat die Kanzleigeschäfte der Abgabenberufungskommission zu führen habe. Unter Kanzleigeschäften verstehe man die Führung aller Verwaltungsaufgaben; auf den Beschwerdefall bezogen die Besorgung der einlaufenden und auslaufenden Post, das Schreiben der Geschäftsstücke, aber auch die Beglaubigung im Sinne des § 70 Abs. 1 zweiter Satz WAO. Als Besorgung von Kanzleigeschäften könne es aber mit Sicherheit nicht angesehen werden, dass Bescheide der Abgabenberufungskommission von der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, für den Magistratsdirektor gefertigt und erlassen werden. Dies sei eine unzulässige Delegation.
Die im angefochtenen Bescheid zitierte Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 425/64 ff, könne nach Änderung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zlen. 02/3301, 3302/80, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Bei der Vielfalt der möglichen Zuständigkeiten in einem Bundesstaat und auch bei den unübersehbaren Formen des Intimationsbescheides sei es dem Staatsbürger und auch dem Anwalt nicht möglich, in jedem Einzelfall zu entscheiden, mit welcher Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet werden müsse. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob die belangte Behörde das Rechtsmittelbüro sei, welches die Ausfertigung und Zustellung veranlasst und damit den Bescheid erlassen habe, oder die Abgabenberufungskommission, welche die der Erlassung des Bescheides vorangegangene Willensbildung besorgt habe. Wäre die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch aktuell, wäre im übrigen auch die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 81/17/0217, 82/17/0001, nicht gerechtfertigt.
Während Walter-Mayer die Intimation eines Bescheides als rechtswirksame Erlassung als zweifelhaft bezeichnen, jedoch auf die bejahenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse Slg. N. F. Nr. 2406/A, 2472/A, 6399/A und eine Anzahl von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes hinwiesen, komme Rill, Der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60, zum Ergebnis, dass der Intimationsbescheid lediglich eine Wissensäußerung und kein Bescheid sei. Die Begründung von Rill sei überzeugend; gleichgültig, wie man einen Bescheid definiere, die den Bescheid erlassende Behörde müsse den Bescheidwillen besitzen.
Auch der Gesetzeswortlaut des § 70 Abs. 1 erster Satz WAO (§ 18 Abs. 4 AVG) spreche gegen die Zulässigkeit des Intimationsbescheides. Die Bezeichnung der willensbildenden Behörde sei im Intimationsbescheid im allgemeinen enthalten; der Intimationsbescheid sei aber nur von jener Behörde gefertigt, welche die Ausfertigung und Erlassung vornehme, sodass also keine Unterschrift dessen vorhanden sei, der die Willensbildung beurkunde. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der hervorragend organisierte Magistrat der Stadt Wien vom Prinzip des Intimationsbescheides der zweiten Instanz nicht abgehe und warum nicht die willensbildende Behörde mit der die Entscheidung ausfertigenden und erlassenden Behörde übereinstimmen solle.
Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer sowohl die Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro als auch die Abgabenberufungskommission als belangte Behörden bezeichnet. Er wage nicht zu entscheiden, ob der Bescheid der willensbildenden Kollegialbehörde oder der den Bescheid ausfertigenden und erlassenden Behörde zuzurechnen sei.
Diese Ausführungen träfen sowohl auf den angefochtenen Bescheid als auch auf den Bescheid vom zu, deren Willensbildung auf gleiche Weise erfolgt sei und die auf die gleiche Art ausgefertigt und erlassen worden seien. Die Abgabenberufungskommission hätte daher seinem Antrag folgen und den Bescheid vom in der gesetzlichen Form zustellen müssen.
1.5. Der Magistrat der Stadt Wien als zweitbelangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet:
Das Wesen des Intimierungsbescheides bestehe darin, dass ein Beschluss oder eine Entscheidung einer Behörde der Partei durch eine andere Behörde in Bescheidform zur Kenntnis gebracht werde. Der Bescheid sei in solchen Fällen nicht dieser Behörde, sondern der zuerst genannten Stelle zuzurechnen (Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 701/77). Die Rechtstechnik der Intimierung entstamme der Verwaltung des 19. Jahrhunderts und werde trotz der in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. Rill, Der Intimationsbescheid) weder vom Verfassungsgerichtshof (Slg. 2005/1950, 4938/1965) noch vom Verwaltungsgerichtshof (Slg. Nr. 2472/A, 6684/A) bis dato als rechtswidrig erkannt.
Der Beschwerdeführer verkenne den Begriff der Delegation, worunter die Übertragung der Zuständigkeit durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ verstanden werde (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verfassungsrechts, 71). Durch die Intimierung erfolge eine solche Übertragung nicht, da der Inhalt des Bescheides durch den Beschluss der Abgabenberufungskommission festgelegt worden sei und damit jede Willenskomponente seitens des Magistrates fehle. Der Magistrat sei lediglich im Bereich der Ausfertigung und Zustellung des Bescheides tätig geworden. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung von Intimierungsbescheiden der Bauoberbehörde für Wien durch den Magistrat mit der Begründung für zulässig erklärt, dass die Bauoberbehörde keine eigene Dienststelle besitze, die die Ausfertigung und Zustellung ihrer Berufungsbescheide besorgen könnte (Slg. Nr. 2472/A, 6684/A). Dies treffe auch für die Abgabenberufungskommission zu, weshalb der Magistrat vom Gesetzgeber ausdrücklich mit der Führung der Kanzleigeschäfte für die Abgabenberufungskommission betraut worden sei (§ 222 WAO). Die Veranlassung der Ausfertigung und der Zustellung eines in Urschrift vorhandenen Bescheides sei schon deshalb als ein typisches Kanzleigeschäft anzusehen, weil andernfalls § 222 WAO den Magistrat zu keinen rechtlich relevanten Handlungen ermächtigen würde und sich als inhaltsleer erwiese.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 48 WAO ist als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Abgabenberufungskommission zuständig. Nach § 66 Abs. 2 WAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 70 WAO lautet:
"(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Bei im Lochkartenverfahren oder in ähnlichen Verfahren hergestellten Ausfertigungen gilt die aufgedruckte Namensangabe als Unterschrift im Sinne des Abs. 1."
Diese im 3. Abschnitt der Wiener Abgabenordnung (Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen) enthaltenen allgemeinen Verfahrensregelungen gelten auch für die im 7. Abschnitt (Rechtsschutz) vorgesehenen Berufungsentscheidungen, für die im Punkt 8 des 7. Abschnittes noch einige besondere Bestimmungen vorgesehen sind.
2.1.2. Gemäß Art. 111 B-VG steht in den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens in der Bundeshauptstadt Wien die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und die Bestellung dieser Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.
Punkt 6 (Entscheidungsbefugnis) des 7. Abschnittes der Wiener Abgabenordnung hat die Organisation der Abgabenberufungskommission zum Gegenstand. Gemäß § 203 WAO obliegt der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen. Nach § 204 WAO besteht die Abgabenberufungskommission aus dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer. Gemäß § 205 WAO ist Vorsitzender der Magistratsdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Dieser muss ein rechtskundiger Beamter des Magistrates sein, der an der Verwaltung der Abgaben in erster Instanz nicht mitwirken darf. Die §§ 206 und 207 WAO regeln die Ernennung der Beisitzer.
Punkt 7 des 7. Abschnittes der Wiener Abgabenordnung enthält Vorschriften über das Berufungsverfahren. § 217 WAO bestimmt, dass die Abgabenberufungskommission ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung entscheidet. Gemäß § 218 WAO sind die Sitzungen vom Vorsitzenden anzuberaumen; dabei hat der Vorsitzende jede Berufung, über die in der Sitzung entschieden werden soll, einem jener Beisitzer, die rechtskundige Beamte des Magistrates sind, als Berichterstatter zuzuweisen. Gemäß § 221 Abs. 1 erster Satz WAO leitet der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung. Gemäß § 221 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. fasst die Abgabenberufungskommission ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der sich der Vorsitzende angeschlossen hat, als angenommen. Nach § 221 Abs. 3 WAO ist über die Beratung und Abstimmung eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Gemäß § 222 WAO hat die Kanzleigeschäfte der Abgabenberufungskommission der Magistrat zu führen.
2.2. Bevor auf die Deutung der angefochtenen verwaltungsbehördlichen Erledigung und ihre Zurechnung eingegangen wird, hält der Verwaltungsgerichtshof eine Darstellung der objektiven Rechtslage, wie sie sich aus dem normativen Zusammenhang der eben unter Punkt 2.1. wiedergegebenen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Normen der Wiener Abgabenordnung ergibt, für geboten.
2.2.1. Für die Bescheidqualität eines von den Abgabenbehörden der Bundeshauptstadt Wien ausgehenden Schriftstückes ist unter anderem wesentlich, dass dieses die eigenhändige Unterschrift dessen trägt, der die Erledigung genehmigt hat (§ 70 Abs. 1 erster Satz WAO); die Beglaubigung kann unter der Voraussetzung, dass das Schriftstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden auf der Parteienausfertigung treten (§ 70 Abs. 1 zweiter Satz WAO). Die im § 70 Abs. 2 WAO vorgesehenen Ausnahmen von diesen Ausfertigungsvorschriften kommen im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht. Fehlt das für das Zustandekommen eines Bescheides wesentliche Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der Beglaubigung, mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität (vgl. die - zu anderen, wenn auch mit der Wiener Abgabenordnung vergleichbaren Verfahrensvorschriften ergangenen - hg. Beschlüsse vom , 679/50, Slg N. F. Nr. 2454/A, vom , 380/68, Slg. N. F. Nr. 4024/F, und aus letzter Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1689/78, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes).
2.2.2. Die Vorschriften der Wiener Abgabenordnung enthalten keine ausdrückliche Anordnung darüber, welcher Organwalter im Falle des Tätigwerdens der als kollegiale Verwaltungsbehörde eingerichteten Abgabenberufungskommission als "Genehmigender" im Sinne des § 70 Abs. 1 WAO anzusehen ist.
Es entspricht nun dem Wesen einer kollegialen Beschlussfassung, dass der behördliche Wille dem Kollegialorgan zugerechnet wird und nicht etwa dem die Erledigung vorbereitenden, gemäß § 218 Abs. 2 WAO zum Berichter bestellten Kommissionsmitglied; es ist ja insbesondere auch möglich, dass der Berichter mit seiner Rechtsauffassung in der Minderheit bleibt; mangels ausdrücklicher Vorschrift über die Ausfertigung der Erledigung durch den Berichter scheidet daher dieser jedenfalls als "Genehmigender" im Sinne des § 70 Abs. 1 WAO aus der Betrachtung aus.
Die Bestimmungen der §§ 218 bis 221 WAO räumen dem Vorsitzenden der Abgabenberufungskommission eine Reihe von Leitungsbefugnissen ein, die den Geschäftsgang und die Willenbildung im Kollegialorgan betreffen (Anberaumung der Sitzungen, Bestellung des Berichters, Anwesenheit in der Sitzung, Leitung der Beratung und der Abstimmung, Bestimmung der Reihenfolge der Stimmabgabe, Dirimierungsrecht im Falle der Stimmengleichheit, Beurkundung der Beratung und Abstimmung, in der Niederschrift gemeinsam mit dem Schriftführer). Diese Befugnisse, insbesondere die zuletzt genannte Aufgabe, legen nun den Schluss nahe, dass nicht alle willensbildenden Kommissionsmitglieder bzw. die die Entscheidung tragende Mehrheit im wörtlichen Verständnis als "Genehmigende" anzusehen sind; hätten sie alle mit der Unterfertigung der Ausfertigung betraut werden sollen, wäre dies vom Gesetzgeber ausdrücklich anzuordnen gewesen (vgl. den hg. Beschluss vom , 1610/65, Slg. N. F. Nr. 6856/A, betreffend § 111 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 2/1951, wonach die Ausfertigung eines Schiedsspruches von sämtlichen Schiedsrichtern unterfertigt sein muss). Vielmehr lassen es die genannten Vorsitzendenfunktionen als vom Gesetzgeber vorausgesetzt erkennen (dies ungeachtet des Mangels einer ausdrücklichen Regelung, wie sie etwa im § 13 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 enthalten ist, wonach die Erkenntnisse des Agrarsenates vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen sind - hg. Beschlüsse vom , 776/75, Slg. N. F. Nr. 8849/A, und vom , 906/75, Slg. N. F. Nr. 8869/A), dass der Vorsitzende den kollegial gebildeten Willen nach außen zum Ausdruck bringt und insofern als "Genehmigender" im Sinne des § 70 Abs. 1 WAO repräsentiert.
Es ist daher als bisheriges Ergebnis festzuhalten, dass eine Unterfertigung der Ausfertigung durch alle tätig gewordenen Kommissionsmitglieder nicht erforderlich, durch den Berichter allein hingegen nicht ausreichend ist; eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, der die betreffende Sitzung geleitet hat, unterfertigte Erledigung ist ordnungsgemäß im Sinne des § 70 Abs. 1 WAO gefertigt.
2.2.3. Dass grundsätzlich (nur) ein solcher vom jeweiligen Vorsitzenden eigenhändig gefertigter Bescheid als ordnungsgemäß zustandegekommen anzusehen ist, schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Delegation der genannten Befugnis des Vorsitzenden normieren könnte. Für den Bereich der Abgabenberufungskommission wurde von dieser Möglichkeit aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gebrauch gemacht:
Eine solche gesetzliche Ermächtigung kann nämlich insbesondere nicht aus § 222 WAO, wonach der Magistrat die Kanzleigeschäfte der Abgabenberufungskommission zu führen hat, erschlossen werden. Unter den Kanzleigeschäften im Sinne dieser Bestimmung kann nur die personelle und sachliche Vorsorge für den Geschäftsgang, somit für die Durchführung der vom Berichter, vom Vorsitzenden und vom Kollegium getroffenen Verfahrensanordnungen, Verfügungen und Entscheidungen, verstanden werden. Stellt der Abgabenverfahrensgesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides auf die Unterschrift des Genehmigenden auf der Ausfertigung oder zumindest auf der in den Verwaltungsakten erliegenden Urschrift des Geschäftsstückes (dann in Verbindung mit der Beglaubigung) ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigenden nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden. Es wäre andernfalls ja auch die im § 70 Abs. 2 zweiter Satz WAO vorgesehene (und der eigenhändigen Unterfertigung der Ausfertigung durch den Genehmigenden gegenübergestellte) Beglaubigung durch die Kanzlei unverständlich.
Wie oben unter Punkt 2.2.2. dargetan, kommt es bei der Unterfertigung durch den Genehmigenden auf die Unterschrift desjenigen Organwalters an, der an der betreffenden Sitzung der Abgabenberufungskommission als Magistratsdirektor oder in dessen Vertretung als Vorsitzender teilgenommen hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass ex lege die Vorsitzendenfunktion dem Magistratsdirektor zukommt (§ 205 WAO). Es kann somit auch aus dieser Bestimmung nicht geschlossen werden, dass sich der Magistratsdirektor in seiner Funktion als gesetzlich vorgesehener Vorsitzender - ungeachtet der tatsächlichen Vorsitzführung durch seinen Stellvertreter - für die Unterfertigung der Bescheidausfertigung in seinem Namen (vgl. die Unterfertigungsklausel im angefochtenen Bescheid: "Für den Magistratsdirektor: Dr. K, Senatsrat") eines anderen Beamten des Magistrates als des tatsächlichen jeweiligen Vorsitzenden als seines Stellvertreters bedienen dürfte; die Ausfertigung ist vielmehr für die Abgabenberufungskommission von dem Organwalter, der bei der maßgeblichen Sitzung den Vorsitz geführt hat, eigenhändig zu unterfertigen bzw. ist die so unterfertigte Urschrift des Geschäftsstückes entsprechend zu beglaubigen.
2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall ist weder die im Verwaltungsakt erliegende Urschrift noch die Ausfertigung der Erledigung von Obersenatsrat Dr. M, der laut Niederschrift vom an diesem Tag den Vorsitz in der Abgabenberufungskommission geführt hat, gezeichnet. In beiden Fällen lautet vielmehr der Kopf der Erledigung:
"Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro"; dann folgt nach der Bezeichnung als "Bescheid" zur Einleitung des Spruches die Floskel "Die Abgabenberufungskommission hat in ihrer Sitzung vom 1982-05-21 folgenden Beschluss gefasst: ..... "; die Unterfertigung erfolgte "Für den Magistratsdirektor: Dr. K (Senatsrat)"; beigesetzt ist das Rundsiegel "Bundeshauptstadt Wien, Magistratsdirektion 4".
2.3.1. Die Erledigung weist somit die von der Wiener Abgabenordnung geforderte Unterfertigung durch den Vorsitzenden nicht auf. Über die Folge dieses Fehlers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Es könnte im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Unterschrift auf einer behördlichen Enunziation für deren Qualifikation als Bescheid die Rechtsansicht vertreten werden, dass hier ein absolut nichtiger Bescheid vorliegt. Zu dieser Lösung müsste man gelangen, wenn man das Erfordernis der Unterschrift durch den Genehmigenden (was im Verfahren vor monokratischen Verwaltungsbehörden zusammenfällt mit dem Erfordernis einer Unterschrift schlechthin - vgl. die oben unter Punkt 2.2.1. wiedergegebene Rechtsprechung) auch auf das Verfahren zur Bescheiderlassung vor kollegialen Verwaltungsbehörden überträgt. Diesfalls wäre das Mindesterfordernis für die Wertung der dem Kollegialbeschluss entsprechenden Erledigung als Bescheid - ungeachtet des Umstandes, dass das behördliche Schriftstück unzweifelhaft eine von einem Verwaltungsorgan stammende Unterschrift trägt - nicht erfüllt; da auch die bloße Mitteilung über die erfolgte Beschlussfassung nicht als eine vom Gesetz vorgesehene Erlassungsform durch die entscheidende Behörde angesehen werden kann, wäre ein Bescheid diesfalls überhaupt nicht zu Stande gekommen (vgl. für den Bereich der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze und den dem § 70 Abs. 1 WAO entsprechenden § 18 Abs. 4 AVG 1950 Rill, Der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60).
2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Erkenntnis vom , Zl. 82/08/0043, mit der Normqualität einer vom Landesarbeitsamt unter Berufung auf einen - tatsächlich nicht zu Stande gekommenen - kollegialen Beschluss des zuständigen Verwaltungsausschusses befasst und ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof gibt bei der Beantwortung der Frage nach der Fehlerfolge bei Fehlen der kollegialen Willensbildung in jenem Organ, dem der Bescheid zugerechnet werden soll - die Fehlerfolge hiefür hat im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz keine ausdrückliche Regelung gefunden -, in Abwägung der im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht in gleicher Weise zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen, Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, im vorliegenden Fall der vorstehenden Lösung den Vorzug und stellt damit den zweitgenannten Aspekt über den erstgenannten - dies trotz der Schwere des Fehlers, mangelt es doch zum einen völlig an der Offenkundigkeit des Mangels für den Adressaten (vgl. Winkler, Die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten, Tübingen 1960, 30, 32, der die absolute Nichttigkeit an das Vorliegen von zwei Voraussetzungen bindet, nämlich an Gravität und Evidenz des Fehlers) und liegt zum anderen doch wenigstens der Akt eines unzweifelhaft zu behördlichem Handeln an sich ermächtigten staatlichen Organes vor. Der Fehler erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen nicht so schwer, dass trotz seiner mangelnden Offenkundigkeit absolute Nichtigkeit angenommen werden müsste."
Der Verwaltungsgerichtshof ist auch im vorliegenden Beschwerdefall der Auffassung, dass zum einen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung ein behördliches Handeln eines zu behördlichem Handeln an sich ermächtigten staatlichen Organs erkennbar ist, zum anderen, dass auch hier die Offenkundigkeit des Fehlers bei der Unterfertigung für den Adressaten der Erledigung nicht gegeben ist, lässt doch die Unterfertigungsklausel nicht erkennen, dass der "für den Magistratsdirektor" unterfertigte Senatsrat Dr. K nicht der vom Magistratsdirektor bestellte Stellvertreter als Kommissionsvorsitzender ist. Der Verwaltungsgerichtshof wertet aus diesen Gründen auch die hier angefochtene Erledigung nicht als einen absolut nichtigen Verwaltungsakt.
Die angefochtene behördliche Enunziation vom ist somit als Bescheid zu werten.
2.4. In weiterer Folge hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Zurechnung dieses Bescheides zu befassen. Aus dem Wortlaut des Bescheides ist ungeachtet der bloß ein Verwaltungsgeschehen wiedergebenden (narrativen) Floskel ("die Abgabenberufungskommission hat beschlossen") die Intention erkennbar, dass er der Abgabenberufungskommission, die ja auch tatsächlich den behördlichen Willen gebildet hat, zugerechnet werde. Es entspräche nicht der im Bescheid erkennbar zum Ausdruck gebrachten Intention der an der Erlassung beteiligten Verwaltungsorgane (dem den Bescheid für den Magistratsdirektor unterfertigenden Organwalter des Magistrates kann nach dem Erscheinungsbild des Aktes nicht der Wille unterstellt werden, er habe den Bescheid namens oder an Stelle der Kollegialbehörde als Bescheid des Magistrates erlassen wollen), den Verwaltungsakt einer anderen Behörde als der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien zuzurechnen. Anders läge der Fall, wenn in einem Bescheid jeder Hinweis darauf fehlte, dass er auf einem Beschluss eines Kollegialorganes beruht; diesfalls wäre er dem behördlichen Organ zuzurechnen, das ihn unterfertigt hat, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom , Slg. N. F. Nr. 7399/A, betreffend einen vom Bürgermeister gefertigten Berufungsbescheid ohne Hinweis auf einen Beschluss des Gemeinderates im Verfahrensbereich des § 18 Abs. 4 AVG); ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Im Beschwerdefall war der angefochtene Bescheid somit - auf Grund des äußeren Tatbestandes (nämlich seiner eigenen Aussage über die intendierte Zurechnung) - der Abgabenberufungskommission zuzurechnen (vgl. den bereits zitierten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom , Zlen. 81/17/0217, 82/17/0001), ohne dass diese auf Grund des äußeren Tatbestandes vorzunehmende, zunächst vorläufige Zurechnung sich auf dem Boden des tatsächlichen Verwaltungsgeschehens, etwa infolge Fehlens einer kollegialen Beschlussfassung, als unrichtig erwiese. Da hier der äußere Tatbestand mit dem Verwaltungsgeschehen (der tatsächlichen kollegialen Beschlussfassung) übereinstimmt, brauchte auf die möglichen Rechtsfolgen einer Diskrepanz dieser beiden Sachverhalte (Fehlen eines Kollegialbeschlusses) nicht weiter eingegangen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang lediglich auf sein Erkenntnis vom , Zl. 1250/75, hin. Darin hat er für den Fall, dass ein Bescheid, welcher einem Kollegialorgan (Gemeinderat) zuzurechnen ist, diesem Bescheid aber kein entsprechender Beschluss des Kollegialorgans zu Grunde liegt, ausgesprochen, dass der Bescheid so zu betrachten sei, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre; der Gerichtshof hat noch hinzugefügt, in einem solchen Falle fehle es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides (vgl. hiezu schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 451/70; ebenso die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 743/80, und neuerdings vom , Zl. 82/08/0043).
Die Beschwerde war daher, insofern in ihr als belangte Behörde der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro bezeichnet wird, mangels der passiven Beschwerdelegitimation des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien und daher diesbezüglich mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung in einem solchen Fall den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zlen. 02/3301, 3302/80).
2.5.1. Ist einmal erkannt, dass die angefochtene verwaltungsbehördliche Erledigung als Bescheid zu werten und der Abgabenberufungskommission, die den behördlichen Willen gebildet hat, zuzurechnen ist, dann ist schließlich zu fragen, welcher Art der bei der Erlassung des Bescheides unterlaufene Fehler ist. Wie sich oben aus Punkt 2.2. ergibt, besteht der Fehler in der Unterlassung der Fertigung der Erledigung durch das zuständige Organ (den Vorsitzenden in der betreffenden Sitzung) und in der (an deren Stelle getretenen) gesetzlich nicht vorgesehenen Mitwirkung eines Verwaltungsorgans des Magistrates, dessen Organe mangels einer gesetzlichen Ermächtigung des Magistrates nicht zur Unterfertigung von Erledigungen (§ 70 Abs. 1 WAO) der Abgabenberufungskommission berufen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Auffassung, dass sich ein Fehler dieser Art nicht nur in einem bloß unwesentlichen Verfahrensmangel erschöpft, sondern die Zuständigkeit der Behörde selbst berührt.
Es handelt sich um Fehler, die beim notwendigen Zusammenwirken von Verwaltungsorganen, nämlich dem beschlussfassenden Kollegialorgan und seinem mit der Genehmigung der behördlichen Enunziation betrauten Vorsitzenden, unterlaufen sind. Nur wenn die Regeln hierüber durch das Tätigwerden beider Organe eingehalten werden, hat die zuständige Behörde entschieden. Umgekehrt ist ein Mangel in diesem gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenwirken, wie er im vorliegenden Fall, nämlich durch das Tätigwerden des Organwalters eines hiezu vom Gesetz nicht berufenen Verwaltungsorgans, unterlaufen ist, als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 zu werten, beruht doch dann, wenn statt des hiezu berufenen Vorsitzenden ein anderes Organ die Genehmigung des Bescheides der Kollegialbehörde vornimmt, ein solcher Verwaltungsakt nicht mehr auf der vom Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung (vgl. zum Begriff der Unzuständigkeit im Sinne der genannten Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes auch die hg. Erkenntnisse vom , 2223/74, Slg. N. F. Nr. 8782/A, vom , Zl. 186/75, und vom , Zl. 806/75, betreffend den Fall der angenommenen Unzuständigkeitsfolge bei nicht vollständiger oder nicht richtiger Zusammensetzung einer Kollegialbehörde).
2.5.2. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerde, soweit in ihr als belangte Behörde die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien bezeichnet wird, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid - schon aus diesem Grunde und ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Berufungskommission infolge der allfälligen Anwesenheit zu vieler Stimmführer bedurfte - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben war.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am