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VwGH vom 29.03.2001, 2000/14/0149

VwGH vom 29.03.2001, 2000/14/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des DB in S, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV-229.97/1-10/1997, betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit Gründung der B-GmbH im Jahr 1988 deren Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom wurde über das Vermögen der B-GmbH das Ausgleichsverfahren, mit Beschluss vom der Anschlusskonkurs eröffnet.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von insgesamt S 3,425.661,-- (Umsatzsteuer für Oktober 1995 bis Jänner 1996, Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 1. Quartal 1996, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für November 1995 bis Februar 1996, Kammerumlage und Kraftfahrzeugsteuer jeweils für das

4. Quartal 1995, Verspätungszuschlag für August 1995, Säumniszuschläge 1995 und 1996) in Anspruch genommen.

Gegen den Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung: Die B-GmbH sei eine 100 %ige Tochter der H-GmbH, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die B-GmbH habe dadurch einen Forderungsausfall von S 22 Mio hinnehmen müssen. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B-GmbH habe rechtzeitig reagiert und das finanzierende Geldinstitut, die GiroCredit Wien, sofort informiert. Ab diesem Zeitpunkt, in welchem die Überschuldung hervorgetreten sei, seien keinerlei Überweisungen mehr durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die einzelnen Überweisungen stets zentral von der Buchhaltung der H-GmbH durchgeführt worden seien und er selbst für die finanzielle Abwicklung im Einzelnen gar nicht zuständig gewesen sei. Er hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer die technische und kalkulatorische Tätigkeit der B-GmbH zu leiten gehabt, die Finanzbuchhaltung und die Zahlungen seien ausschließlich von der Muttergesellschaft durchgeführt worden. Keine der Überweisungen trage die Unterschrift des Beschwerdeführers, der "für einen Eingriff in diese Praxis bis zur Bekanntgabe der Überschuldung im Februar 1996 auch keinen Anlass und keine Möglichkeit" gehabt habe. Als die Insolvenz der H-GmbH jedoch zu Tage getreten sei, habe er sofort reagiert, sämtliche Zahlungen gestoppt und den Auftrag zur Insolvenzeröffnung erteilt.

Das Finanzamt wies dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom unter eingehender Darstellung der Rechtslage sinngemäß darauf hin, dass das Berufungsvorbringen nicht geeignet sei, die Rechtswidrigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme aufzuzeigen und ersuchte ihn um Stellungnahme und Vorlage geeigneter Beweise.

Der Beschwerdeführer erläuterte in der Folge neuerlich, dass die finanziellen Belange von der Muttergesellschaft, der H-GmbH, zentral erledigt worden seien. Er habe darauf unmittelbar keinen Einfluss gehabt. Auch in der letzten Phase vor der Insolvenz seien seitens der H-GmbH die Geldmittel für die Zahlung der Abgabenverbindlichkeiten zur Verfügung gestellt worden, die jedoch schließlich mangels Deckung rückgelöst worden seien. Ab diesem Zeitpunkt seien keine Überweisungen mehr getätigt und das Insolvenzverfahren vorbereitet worden. Der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer wohl die Rechnungsabschlüsse ebenso wie die Steuererklärungen und Niederschriften bei Betriebsprüfungen unterfertigen müssen, die Buchhaltung und die finanzielle Gestaltung seien jedoch bei der "Mutterfirma" gelegen . Eine Lohnzahlung im Dezember 1995 sei deshalb erfolgt, weil das Mutterunternehmen für die Zahlung der Abgaben - so wie üblich - mit einem Wechsel über S 700.000,-- gesorgt habe. Trotz eines nicht ausgeschöpften Rahmenkredites sei der Wechsel jedoch nicht eingelöst worden, sodass die Überweisung der Lohnabgaben nicht mehr habe durchgeführt werden können. Es sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar oder abwendbar gewesen, dass die gleichzeitig mit der Lohnzahlung erfolgte Ausstattung mit Geldmitteln zur Zahlung der Abgaben scheitern würde. Auf Grund der Nichteinlösung des Wechsels habe sich der Beschwerdeführer mit Telefax vom an das Mutterunternehmen gewandt und um weitere Anweisung ersucht. Den Beschwerdeführer treffe daher an der Nichtzahlung der Abgabenverbindlichkeiten - trotz erfolgter Lohnzahlung - kein Verschulden.

Über Ersuchen der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer, die kaufmännischen Angelegenheiten der B-GmbH einschließlich der abgabenrechtlichen Obliegenheiten seien seit ihrer Gründung ausschließlich von der Muttergesellschaft, der H-GmbH, wahrgenommen worden. Von Beginn an seien die Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung und alle Überweisungen entscheidungsmäßig und faktisch von der H-GmbH durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe auf dem Geschäftskonto der B-GmbH lediglich kollektive Zeichnungsbefugnis gemeinsam mit Dipl. Ing. E.H., Dipl. Ing. J.R., W.H und G.J. gehabt. Bei der Muttergesellschaft seien die abgabenrechtlichen Obliegenheiten der B-GmbH durch die ARGE-Buchhaltung bzw. die kaufmännische Leitung erfüllt worden. Gesonderte Verträge gebe es darüber keine, sondern lediglich Anordnungen der Geschäftsführung der H-GmbH.

Seit dem Jahr 1991 existiere ein Globalzessionsvertrag, der am erneuert worden sei. Dieser Vereinbarung zufolge seien sämtliche Forderungen und Geldeingänge für die GiroCredit reserviert und Überweisungen überhaupt nur mit deren Zustimmung möglich gewesen. Daraus ergebe sich auch, dass in dem von der Behörde angesprochenen Zeitraum vom bis keine Lieferanten bezahlt worden seien. Am habe der Leiter der ARGE-Buchhaltung der Muttergesellschaft ein Ersuchen um Zahlungserleichterung an die oberösterreichische Gebietskrankenkasse gestellt. Die Gebietskrankenkasse habe dafür ein Akonto von S 200.000,-- begehrt. Die Überweisung dieser S 200.000,-- sei durch die kaufmännische Leitung der H-GmbH ausgefertigt und vom Prokuristen sowie dem Leiter der ARGE-Buchhaltung der Muttergesellschaft unterfertigt worden. Von Seiten der GiroCredit sei diese Überweisung aber gar nicht durchgeführt worden. Ein gleich lautendes Schreiben sei an die niederösterreichische Gebietskrankenkasse gerichtet worden. Die entsprechenden Überweisungen seien aber ebenfalls nicht durchgeführt worden.

Auch seien keine anderen Gläubiger befriedigt worden, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Auf Grund der am angemeldeten Insolvenz der Muttergesellschaft habe sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer pflichtgemäß an die Giro-Credit gewandt. Er habe um Rückstellung der Kredite und Zurverfügungstellung von liquiden Mitteln ersucht. Da er keine konkrete Zusage erhalten habe, sei innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Frist ein Insolvenzverfahren angemeldet worden.

Mit einer Beendigung des Konkursverfahrens sei voraussichtlich im Lauf des Jahres 1998 zu rechnen. Es gebe auch konkrete Zwangsausgleichsbestrebungen, zumal die Konkursmasse über Mittel verfüge, die über der Marke von 20 % lägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde den Haftungsbetrag um S 889.347,20 auf S 2,536.313,80 herab, da die Umsatzsteuer für Oktober 1995 und Jänner 1996 bereits getilgt und der Haftungsbetrag überdies um die bei der B-GmbH noch einbringliche Konkursquote von 20 % zu vermindern sei. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer vertrete die B-GmbH seit dem selbstständig und sei auch im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen. Da seitens des Masseverwalters versichert worden sei, dass die Zwangsausgleichsquote keinesfalls über 20 % liegen werde, könne davon ausgegangen werden, dass jedenfalls 80 % der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der B-GmbH uneinbringlich seien.

Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO sei die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Hinsichtlich der Haftung für die Lohnsteuer ergebe sich aus § 78 EStG die Verpflichtung des Geschäftsführers, einen entsprechend niedrigeren Betrag an Löhnen auszuzahlen und die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Vollauszahlung der vereinbarten Löhne und der Entrichtung der darauf entfallenden Lohnsteuer nicht ausgereicht hätten. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer könne daher mit dem Hinweis der nicht ausreichenden Mittel nicht als unverschuldete Pflichtverletzung gewertet werden.

Für die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben sei die Verpflichtung zur Abfuhr auf die dem Vertreter zur Verwaltung obliegenden Mittel eingeschränkt. Stünden ausreichende Mittel zur Befriedigung aller offenen Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung, so seien die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Vertreter dürfe dabei den Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligen, indem er andere Forderungen voll oder in einem verhältnismäßig höherem Ausmaß befriedige. Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien zwischen dem und dem fällig gewesen. Der Abgabenbehörde sei in diesem Zeitraum lediglich ein Betrag von S 1,053.290,-- überwiesen worden. Der Abgabenrückstand sei von rund S 1,070.000,-- auf S 2,800.000,-- angewachsen. Aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für November und Dezember 1995 sei ersichtlich, dass in diesen Monaten ein Umsatz von S 5,693.999,88 bzw. 5,981.480,94 erzielt worden sei. Umsätze in ähnlicher Höhe seien noch zu Jahresbeginn 1996 erzielt worden. Im Übrigen behaupte nicht einmal der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der B-GmbH die nötigen finanziellen Mittel gefehlt hätten. Er weise lediglich wiederholt darauf hin, dass die Bank keine Überweisungen mehr durchgeführt habe und die finanzielle Gebarung von der H-GmbH wahrgenommen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschaft oder durch dritte Personen behindert sehe, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch würden im Innenverhältnis erteilte Weisungen die Geschäftsführer insoweit nicht binden, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen würden. Im gegenständlichen Fall habe sich der Beschwerdeführer schon bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse durch die Funktionäre der H-GmbH einverstanden erklärt, durch die ihm die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber den Finanzbehörden, von Anbeginn an nicht möglich gewesen sei. Bereits darin bestehe ein Verschulden des Beschwerdeführers.

Auch liege im Abschluss eines globalen Zessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werde, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung. Entscheidend sei dabei, dass er sich durch den Abschluss dieses Vertrages des Handlungsspielraumes hinsichtlich der Abstattung der Schuldigkeit gegenüber der Abgabenbehörde begeben habe.

Zur Ausübung des gemäß § 224 BAO eingeräumten Ermessens führte die belangte Behörde begründend aus, dem Beschwerdeführer könne allenfalls zugute gehalten werden, dass er innerhalb seiner Möglichkeiten bemüht gewesen sei, eine Schadensbegrenzung vorzunehmen. Es sei ihm allerdings vorzuwerfen, dass er sich in eine Abhängigkeit habe drängen lassen, die es ihm unmöglich gemacht habe, die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Die Zweckmäßigkeit der Haftung liege darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgabenschuldigkeiten gegeben sei und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden könne. Da der Abgabenrückstand auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet aber nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Geschäftsführer nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. für viele das hg Erkenntnis vom , 94/14/0147).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe die Frage der schuldhaften Pflichtverletzung falsch beurteilt, weil sie außer Acht gelassen habe, dass es die krediteinräumende Bank gewesen sei, die (eigenmächtig) die gleichzeitig eingereichten Überweisungen teilweise durchgeführt und teilweise nicht durchgeführt habe. Dies habe der Beschwerdeführer nicht voraussehen können. Die dadurch eingetretene Ungleichbehandlung der Forderungen habe der Beschwerdeführer nicht verhindern können, weshalb ihm auch keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

Im Beschwerdefall ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt hat, dass der Hausbank auf Grund des "Globalzessionsvertrages aus dem Jahr 1991", der am erneuert worden sei, "sämtliche Forderungen und Geldeingänge reserviert" waren und "Überweisungen überhaupt nur mit deren Zustimmung möglich" gewesen seien.

Im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0041). Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0107). Dass der Beschwerdeführer für die künftige Abgabenentrichtung bei Abschluss des Zessionsvertrages keine Vorsorge getroffen hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, die von ihr gesehene Pflichtverletzung der ungleichen Befriedigung der Gläubiger sei nicht kausal für den Abgabenausfall gewesen, da selbst bei Annahme, dass die Hausbank Ende Dezember 1995 keine Lohnzahlung in Höhe von S 343.118 durchgeführt hätte, bei anteiliger Aufteilung dieses Betrages auf alle Gläubiger der Abgabengläubiger nicht wesentlich anders gestellt worden wäre. Dieses Vorbringen verkennt den im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages gelegenen Schuldvorwurf, der - wie oben ausgeführt - darin besteht, dass es der Bank als andrängendem Gläubiger ermöglicht wird, sich aus den eingehenden Forderungen bevorzugt zu befriedigen. Dass dies im Beschwerdefall nicht zugetroffen habe - etwa weil die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Forderungen aus Umsätzen im Haftungszeitraum tatsächlich nicht bei der Bank eingegangen seien -

behauptet der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde nicht.

Einen von der belangten Behörde zu vertretenden Ermittlungsmangel hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Quote rügt der Beschwerdeführer gleichfalls zu Unrecht. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - einschließlich der kreditgewährenden Hausbank - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis - wie im Beschwerdefall - nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0147). Durch die Zahlung der Ausgleichsquote wird, anders als die Beschwerde vorbringt, die seinerzeit eingetretene Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht beseitigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am