VwGH vom 19.01.1995, 94/18/1049
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/18/1050
94/18/1051
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des XC in K, 2. der YC, 3. der WC, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres 1. vom , Zl. 102.669/2-III/11/94, 2. vom , Zl. 102.669/3-III/11/94, 3. vom , Zl. 102.669/4-III/11/94, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und den in Ablichtung vorgelegten Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Den Beschwerdeführern wurde am eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis erteilt. Den Verlängerungsanträgen vom wurde mit Bescheiden der Behörde erster Instanz nicht stattgegeben. Aufgrund dieser Bescheide stellten die Beschwerdeführer am die Anträge gemäß § 71 AVG und erhoben Berufung gegen die ihre Anträge abweisenden Bescheide. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Behörde erster Instanz abgewiesen.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführer die Anträge gemäß § 71 AVG gleichzeitig mit den Verlängerungsanträgen hätten einbringen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der den Beschwerdeführern am erteilten Bewilligungen am abgelaufen ist und die Anträge auf Verlängerung der Bewilligung am gestellt wurden. Damit steht der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen im Grunde des § 6 Abs. 3 erster Satz AufG die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0969). Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt - womit auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0748). Durch die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz wurden daher die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Fundstelle(n):
KAAAE-31006