VwGH 28.04.1995, 94/18/1046
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | AVG §66 Abs4; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 1 | Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1177/74 E VwSlg 8991 A/1976 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 102.937/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien den am gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom verwiesen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden sei. Gegenüber diesem Bescheid habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert.
Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 5 Abs. 1 AufG bzw. 6 Abs. 2 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 und 7 FrG abgewiesen." In der Begründung ging die belangte Behörde vom Vorliegen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z. 1 und 7 FrG aus. Ferner vertrat sie die Auffassung, die Antragstellung hätte vom Ausland aus erfolgen müssen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 540, angeführte Judikatur) ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages (hier wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG) Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
Diese der Berufungsbehörde gesetzte Grenze wurde von der belangten Behörde im Beschwerdefall überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Stempelgebührenersatz konnte nur im erforderlichen Umfang zugesprochen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §66 Abs4; VwGG §42 Abs2 Z1; |
Schlagworte | Verfahrensbestimmungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1994181046.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-31001