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VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443

VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/01/0444 E

2000/01/0505 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 212.026/0-I/01/99, betreffend §§ 7, 8 und 15 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: FT, geboren am , B-Straße, K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte, eine jugoslawische Staatsangehörige, stammt aus dem Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist am gemeinsam mit ihren fünf Kindern (geboren in den Jahren 1979, 1980, 1983, 1986 und 1989) in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellte sie einen Asylantrag, den sie mit dem Krieg und der Zerstörung ihres Wohnhauses begründete.

Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom gemäß § 7 AsylG ab; zugleich sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten "nach Jugoslawien, in das Gebiet Kosovo" gemäß § 8 AsylG zulässig sei.

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschied der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) hierüber mit Bescheid vom wie folgt:

Die Berufung der Mitbeteiligten werde (erkennbar gemeint: soweit sie sich gegen die Entscheidung in der Asylfrage richtet) gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG werde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten in die "BR-Jugoslawien" nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.); gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG werde der Mitbeteiligten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt (Spruchpunkt III.).

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde zugrunde, dass die Mitbeteiligte im Rahmen der Kriegswirren von den Serben aus dem Kosovo vertrieben worden sei; ihr Schwiegervater, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sei während des Krieges getötet worden; sie hätte derzeit im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage; ihr Ehegatte lebe seit 28 Jahren in Österreich und verfüge über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Weiter traf die belangte Behörde "zur allgemeinen Situation im Kosovo" - auszugsweise - folgende Feststellungen:

"...

Eine jugoslawische oder serbische Ziviladministration existiert im Kosovo nicht mehr; deren Vertreter haben als Repräsentanten der verhassten 'Besatzer' den Kosovo weitestgehend verlassen, von Belgrad beherrschte Ämter und Behörden bestehen nicht mehr.

...

Im Kosovo sind neben den beiden tragenden Elementen KFOR und UNMIK bis auf weiteres über 350 staatliche und private internationale Organisationen tätig, welche Not- und Aufbauhilfe leisten.

...

Die UN ist zuständig für die zivile Verwaltung, die humanitäre Versorgung steht unter der Führung des UNHCR, Demokratisierung und Institutionenbildung liegen im Verantwortungsbereich der OSCE und die EU ist zuständig für die Koordination des wirtschaftlichen Wiederaufbaus (FH, 3.2000).

...

Unterkünfte:

Im Kosovo-Konflikt wurden gegen 100.000 Häuser beschädigt oder zerstört. Ende Dezember 1999 standen gemäß UNHCR 20.000 Plätze in 113 verschiedenen Kollektivunterkünften im Kosovo zur Verfügung. Mitte Dezember waren deren 5.000 besetzt. Die Bereitschaft der kosovo-albanischen Bevölkerung, in die Kollektivunterkünfte zu gehen, ist unterschiedlich. Viele Menschen ziehen es vor, einen provisorisch eingerichteten Stall oder eine Scheune in der Nähe ihres noch nicht wieder aufgebauten Heimes zu beziehen. Größere Aufbauprojekte werden ab dem Frühjahr 2000 in Angriff genommen werden können, wobei auf Grund der bestehenden Infrastruktur die Reparatur von maximal 15.000 bis 20.000 Häusern im laufenden Jahr möglich erscheint (BFF , FH 3.2000).

Versorgungslage:

Die Strom- und Wasserversorgung im Kosovo schwankt zwischen Phasen relativer Stabilität und immer wieder auftretenden Zusammenbrüchen, respektive lediglich stundenweisem Funtionieren. Gemäß UNHCR sind im Kosovo Tag für Tag 900.000 Menschen von der Lebensmittelhilfe abhängig, während im Juni 1999 noch 1,5 Millionen Menschen versorgt werden mussten. Die Lebensmittel werden hauptsächlich vom World Food Program (WFP) geliefert. Momentan sind keine größeren Versorgungsengpässe oder Versorgungsschwierigkeiten bekannt (BFF ).

...

Gesundheitsversorgung/Fürsorgewesen:

Die Gesundheitsversorgung ist an sich funktionsfähig, doch sind kompliziertere Behandlungen nicht möglich und bestimmte kostspielige Medikamente nicht erhältlich (vgl. Bericht der WHO vom ). Das Sozial- Fürsorgesystem ist derzeit im Aufbau begriffen. Dem UNMIK Departement für Gesundheit und Sozialdienst sind 25 Gemeindezentren für soziale Wohlfahrt unterstellt. Die UNMIK hat bereits seit November 1999 an rund 60.000 besonders bedürftige Personen eine spezifische Unterstützung bezahlt. Bis April 2000 ist eine weitere Runde dieses Programms, von dem besonders bedürftige ältere Personen, allein stehende Mütter und arbeitsunfähige Personen profitieren, geplant. Ab Mai soll das finanzielle Nothilfeprogramm durch das Sozialversicherungssystem über die Gemeindezentren ersetzt werden. Auch die Verteilung der Nahrungsmittelhilfe des World Food Programs (WFP) soll dann von diesen Zentren - und nicht mehr wie bis dahin durch Mutter Teresa -

übernommen werden (FH 3.2000).

Nach Ansicht des UNHCR konnte nach Einzug der KFOR-Truppen in den Kosovo die systematische Diskriminierung, Schikanierung und Verfolgung der kosovo-albanischen Bevölkerung gebannt werden. Auf Grund beachtlicher Fortschritte, die die UNMIK-Verwaltung innerhalb der ihr gestellten ungeheuren Aufgabe bisher gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die meisten der sich noch in Asylländern aufhaltenden Kosovo-Albaner keines unmittelbaren Schutzes mehr bedürfen und in Sicherheit in den Kosovo zurückkehren können. (UNHCR-Empfehlung betreffend Rückführung, Up Date März 2000).

...

Weder aus dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, noch aus Berichten von UNHCR, OSCE, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (FH), sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und anderer befasster Institutionen sowie der internationalen Berichterstattung, kann ein Hinweis entnommen werden, dass derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Vielmehr ergibt sich angesichts umfassender Hilfsmaßnahmen der internationalen Staatengemeinschaft wie zahlreicher internationaler Organisationen, dass sich die Lebensumstände in allen Bereichen so weit verbessert haben, dass eine allgemeine lebensbedrohende Notlage im Kosovo aus Sicht der erkennenden Behörde nicht erkannt werden kann."

Dass die Mitbeteiligte im Kosovo über keine Lebensgrundlage verfüge, ergebe sich aus derem eigenen glaubwürdigen Vorbringen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der vollständige Abzug der serbischen Verbände im Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und "der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates" eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch Serbien bzw. die BR Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die für die Ansehung als Flüchtling iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände bestünden daher nicht mehr. Was den Ausspruch nach § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des Bescheides vom ) anlange, so stelle sich die Situation für die Mitbeteiligte in der Weise dar, dass sie als Mutter von vier minderjährigen Kindern derzeit im Kosovo über keine Lebensgrundlage verfüge; eine Rückkehr iS des § 57 FrG sei daher unzumutbar. Davon ausgehend sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen (Spruchpunkt III.).

Über die gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom erhobene Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Zu Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten "in die BR-Jugoslawien" nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch umfasst zweifelsohne das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, obwohl sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausschließlich mit dem Kosovo beschäftigt hat. Abgesehen von dem Umstand, dass auch bezüglich des restlichen Staatsgebietes eine inhaltliche Prüfung durchzuführen gewesen wäre, ist die angefochtene Entscheidung nicht schon wegen der gewählten Fassung des Spruches rechtswidrig (im Hinblick auf die hg. Judikatur, wonach für aus dem Kosovo stammende Asylwerber auch der Kosovo selbst als selbständiges Bezugsobjekt der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG anzusehen ist; vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0162); die vorliegende Fassung des Spruches kann nämlich nur als (rechtlich unbedenkliche) Zusammenfassung des gebotenen Ausspruchs nach § 8 AsylG sowohl bezüglich des Kosovo als auch bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) angesehen werden.

2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG). Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 FrG dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass


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sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (Abs. 1) bzw.
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ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2).
Die belangte Behörde hat ihren Ausspruch zu Spruchpunkt II. auf § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG gestützt. Der beschwerdeführende Bundesminister hält ihr zunächst entgegen, dass im bekämpften Bescheid keine Feststellung über eine von der Mitbeteiligten zu befürchtende, sie konkret treffende, Behandlung iS des § 57 FrG ersichtlich sei; sich aus den allgemein ökonomisch prekären Zuständen eines Landes ergebende Beeinträchtigungen könnten ohne weiteren Hinweis auf damit zusammenhängende Verfolgungsszenarien eine Subsumtion unter § 57 FrG niemals tragen; insbesondere verlange der klare Wortlaut des Gesetzes (arg.: "unterworfen zu werden") das Vorhandensein irgendeines Verfolgersubjektes im weitesten Sinne; allgemeine Mangelzustände könnten dem niemals gleichgehalten werden.
Mit diesen Ausführungen wird die grundsätzliche Frage angesprochen, welche Umstände eine "unmenschliche Behandlung" iS des § 57 Abs. 1 FrG - im konkreten Fall im Zusammenhang mit § 8 AsylG - bewirken können. Bei Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die genannte Bestimmung - soweit darin nicht von der Todesstrafe die Rede ist - der Konkretisierung des durch Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.") verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient (vgl. zur gleich lautenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/21/0294). In diesem Sinn sprechen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 75 FrG (685 BlgNR 20. GP 82) davon, dass mit dieser Bestimmung - der zufolge auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht ist - einem von der Abschiebung bedrohten Fremden eine "wirksame Beschwerde" iS des Art. 13 EMRK eingeräumt werden soll, sich gegen eine vermeintliche unmenschliche Behandlung iS des Art. 3 EMRK zur Wehr zu setzen. Auch die Erläuterungen zu § 57 FrG nehmen ausdrücklich auf Art. 3 EMRK Bezug (aaO., 79).
Die erwähnte "vermeintliche unmenschliche Behandlung" bzw. ein möglicher Verstoß gegen Art. 3 EMRK wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gegebenenfalls in der Außerlandesschaffung des Fremden durch Österreich zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist § 57 Abs. 1 FrG so zu verstehen, dass damit der Verpflichtung Österreichs zu konventionsgerechtem Vorgehen im Hinblick auf eine Außerlandesschaffung in einen bestimmten Staat Rechnung getragen werden soll. MaW: Für die Frage der Gewährung eines Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsschutzes nach § 57 Abs. 1 FrG ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/20/0203).
Zu Art. 3 EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom , 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49. Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;
Unterstreichung nicht im Original):
"Es ist richtig, dass dieses Prinzip bisher vom GH in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in welchen die Gefahr für das Individuum, einer der verbotenen Formen der Behandlung unterworfen zu werden, von absichtlich zugefügten Handlungen staatlicher Behörden im Empfangsstaat oder von solchen Handlungen nichtstaatlicher Gebilde in dem betreffenden Land ausgeht und die Behörden nicht in der Lage sind, ihm den angemessenen Schutz angedeihen zu lassen (vgl. zB. das Ahmed gg Österreich-U ... Z 44).
Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Art. 3 im System der Konvention, muss sich der GH eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Bf nach Art. 3 zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der GH jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Bf im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."
In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D.v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 EMRK haben kommen lassen (vgl. , Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom , Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom). Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass der EGMR eine Prüfung vor dem Hintergrund der genannten Konventionsbestimmung auch dann durchführt, wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen. In diesem Sinn wird auch in der Literatur der Standpunkt vertreten, dass es auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat nicht ankomme und dass ein Staat seine Verpflichtung gemäß Art. 3 EMRK etwa auch dann verletzten würde, wenn er einen Ausländer in einem Wildtierpark oder in einem Gewässer voller Haie aussetzen würde (Trechsel, Artikel 3 EMRK als Schranke der Ausweisung, in Barwig/Brill, Aktuelle asylrechtliche Probleme der gerichtlichen Entscheidungspraxis in Deutschland, Österreich und der Schweiz, 1996, 99); ebenso könnte der Ausbruch einer sehr schweren Epidemie im Zielstaat der Abschiebung dieser Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK entgegenstehen (Trechsel, aaO., 97; ebenso Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich III, 1997, 549). Schließlich hat aber auch schon der Verwaltungsgerichtshof die Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen von Entscheidungen über Abschiebungsschutz anerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 96/21/0572, und das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/21/0096, 0097). Die eingangs dargestellte Auffassung des beschwerdeführenden Bundesministers, § 57 FrG setze zwingend ein Verfolgersubjekt (gemeint: im Zielstaat) voraus, trifft daher nicht zu.
3. Zutreffend ist es indes, wenn in der vorliegenden Amtsbeschwerde unabhängig von der dort grundsätzlich zu § 57 Abs. 1 FrG vertretenen Ansicht ausgeführt wird, die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zentral zugrunde gelegte Feststellung "die Berufungswerberin hätte derzeit im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage" sei zu allgemein, um eine Beurteilung des vorliegenden Falles vor dem Hintergrund des § 57 Abs. 1 FrG zu ermöglichen. Einerseits ist die gewählte Formulierung an sich unscharf und lässt nicht erkennen, welche Aspekte im Einzelnen damit erfasst werden sollen. Sie wäre nur als conclusio aussagekräftig, die die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) zusammenfasst (so etwa im schon erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0162); Feststellungen zu diesen einzelnen Gesichtspunkten hat die belangte Behörde in Bezug auf die Mitbeteiligte aber gerade nicht getroffen. Andererseits aber erfordert die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich. Die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zur Situation der Mitbeteiligten und die daran anknüpfende rechtliche Schlussfolgerung erfüllen diese Anforderungen nicht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Bundesministers für Inneres im Ergebnis im Recht. Der Bescheid der belangten Behörde war daher in den bekämpften Spruchpunkten II. und III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am