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VwGH vom 07.06.2005, 2000/14/0137

VwGH vom 07.06.2005, 2000/14/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H Z in R, vertreten durch Dkfm. Reinhard Schmidt, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 5280 Braunau, Altstadt 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV 268/1-7/1998, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis in einem Dienstverhältnis zur A GmbH und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Per Ende Juni 1996 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, wobei die Auszahlung einer Abfertigung in Höhe von rund S 2,4 Mio. (davon gesetzliche Abfertigung rund S 660.000,--) vereinbart worden war. Anlässlich der Einkommensteuererklärung für 1996 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei dem über die gesetzliche Abfertigung hinausgehenden Betrag in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" um eine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 EStG 1988 (als Ersatz für entgehende Einnahmen) handle, weil auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz Anwendung gefunden hätten, das Dienstverhältnis somit bis zum Erreichen des normalen Pensionsantrittsalters (November 2004) nicht hätte gekündigt werden können. Da auch der Entschädigungszeitraum mehr als sieben Jahre betrage, seien die Voraussetzungen für die "Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes" gegeben.

Im Rahmen der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1996 berücksichtigte das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 nicht. Begründend wies es darauf hin, dass aus der Vereinbarung mit der A GmbH ersichtlich sei, dass es sich bei der Zahlung um keine "Soziallohnabfindung", sondern um eine "gewöhnliche" freiwillige Abfertigung handle, welche gemäß § 67 Abs. 1 und 2 iVm § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern sei. Auch dürfe auf die Bestimmung des § 37 Abs. 6 EStG 1988 verwiesen werden, wonach ein begünstigter Steuersatz für Einkünfte nicht zustehe, die zum Teil mit den Steuersätzen des § 67 versteuert worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei, dass in dem vom Beschwerdeführer und dem Vertreter der A GmbH unterzeichneten Aktenvermerk vom ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer am die gesetzliche Abfertigung und eine freiwillige Abfertigung in der Gesamthöhe von rund S 2,4 Mio. für die Beendigung des Dienstverhältnisses zum erhalten solle. Vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers seien die als freiwillige Abfertigung bezeichneten Beträge auch steuerlich wie eine solche durch Anwendung des § 67 EStG 1988 behandelt worden. Der Beschwerdeführer behaupte, dies sei irrtümlich geschehen, tatsächlich habe es sich um eine Abgeltung für jene finanziellen Nachteile gehandelt, die dem Beschwerdeführer durch den frühen Pensionsantritt bzw. die Arbeitslosigkeit entstanden seien. Unter Berücksichtigung der im Verfahren eingeholten Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers könne aber kein Zweifel bestehen, dass der ehemalige Arbeitgeber dem Beschwerdeführer eine freiwillige Abfertigung ausgezahlt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) unter anderem Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 32 Z. 1 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 unter anderem auch Entschädigungen, die gewährt werden


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a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigte sich der Steuersatz unter anderem für außerordentliche Einkünfte (Abs. 2) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte nach Abs. 2 waren unter bestimmten Umständen unter anderem Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1 leg. cit. Gemäß § 37 Abs. 7 EStG 1998 i.d.F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (StruktAnpG 1996) steht für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, keine Progressionsermäßigung zu.

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen ...) mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen.

Unabhängig von der Frage, ob der vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers über die gesetzliche Abfertigung hinaus bezahlte Betrag als freiwillige Abfertigung oder als Entschädigung für entgehende Einnahmen zu bezeichnen ist, liegt die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung aus folgenden Gründen nicht vor:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Jahr 1996 Einkünfte aus einem bestehenden und nach dessen Auflösung früheren Dienstverhältnis und damit solche aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG 1988 hatte. Bei den strittigen Beträgen handelte es sich daher - unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung - jedenfalls um sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988, welche zumindest teilweise dem festen Steuersatz des § 67 EStG 1988 zu unterziehen waren. Für diese Bezüge stand nach § 37 Abs. 7 EStG 1998 StruktAnpG 1996 eine Progressionsermäßigung daher nicht zu.

Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am