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VwGH vom 22.12.1982, 82/11/0033

VwGH vom 22.12.1982, 82/11/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des K R in E, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-39 Ro 2-81, betreffend Nichterteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt.:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.665,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Antrag auf Ausdehnung seiner Lenkerberechtigung auf die Gruppen D und E unter Hinweis darauf, dass er im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und C sei.

Am selben Tage ersuchte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz um verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers dies lediglich unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Führerscheinbewerber für die Gruppe D sei.

Die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit erstattete am auf Grund einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers ein "Gutachten", in dem es unter anderem heißt:

"Angewandte Untersuchungsverfahren:

(Die Anwendung einzelnen Untersuchungsverfahren richtet sich nach der Art der jeweils vorliegenden Fragestellung.)

Exploration

Rodatest

Linienlabyrinth

Tachistoskop

Meili-Durchstreichtest

Bourdon-Figuren-Durchstreichtest

Wiener Reaktionsgerät

Wiener Determinationsgerät

Fahrstand

Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Test

Matrizen-Test

16 Personality Factor Questionnaire

Rorschach-Test

Z-Test

Manson-Test

PIT, Persönlichkeits- und Interessentest Kraftfahrspezifische Leistungsqualitäten

Beobachtungsfähigkeit

Visuelle Auffassung: erheblich vermindert

Überblicksgewinnung: vermindert

Reaktionsverhalten

Reaktionszeit: durchschnittlich

Reaktionssicherheit: keine auffällige Neigung zu Fehlreaktionen oder verzögerten Reaktionen feststellbar

Belastbarkeit: auffällig beeinträchtigt

Konzentrationsfähigkeit

Aufmerksamkeitsleistung: qualitativ und quantitativ unzureichend

Konzentrative Belastbarkeit: erhebliche Schwankungen im Konzentrationsverlauf

Koordination der Muskelbewegungen

Sensomotorik: ausreichende Steuerung neuartiger Bewegungsabläufe

Seelisch-geistige Eignungsvoraussetzungen

Intelligenz und Erinnerungsvermögen: ausreichend

Persönlichkeit: In objektiven Verfahren konnte eine

persönlichkeitsbedingt erhöhte Unfalldisposition nicht festgestellt werden.

Zusammenfassung

Die kraftfahrspezifischen Leistungen sind im Bereich der visuellen Auffassung, der Überblicksgewinnung, der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit erheblich vermindert, und reichen im Sinne der Fragestellung nicht aus. Seitens der Persönlichkeit und der Intelligenz würden sich keine Einwände ergeben..

Herr K R erscheint daher vom Standpunkt verkehrspsychologischer Beutachtung zum Lenken von Kfz der Gruppen D und E

'nicht geeignet'.

Bemerkung:

Aufgrund der verminderten kraftfahrspezifischen Leistungen empfehlen wir zur besseren Kontrolle eine Befristung der Fahrerlaubnis der Gruppen A und C auf 2 Jahre mit anschließender Kontrolluntersuchung an der hiesigen Untersuchungsstelle.

Dr. A"

Am erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, über die körperliche und geistige Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers. Darin heißt es unter der Überschrift "Gutachten" abschließend:

"Gemäß § 69 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist der Untersuchte im Sinne der §§ 30 bis 35 der KDV 1967 zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges der Gruppe A - C bedingt geeignet, für "D" nicht geeignet.

Nachuntersuchung in 2 Jahren.

Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom .

Begründung:

Ort: Graz, am "

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950 in Kenntnis gesetzt, dass das auf Grund seines Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung dortamts eingeleitete Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Nach den bei diesen Ermittlungen festgestellten Tatsachen bestehe die Absicht, sein Ansuchen wegen körperlicher Nichteignung abzuweisen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Ohne die darin gewährte Frist abzuwarten, wies die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sodann mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Gruppen D und E ab, wobei sich die Behörde zur Begründung auf die Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit am und auf das amtsärztliche Gutachten vom berief.

Am legte der Beschwerdeführer zusammen mit einer Äußerung zur Note vom ein nervenfachärztliches Gutachten Dris. Z vom vor, wonach der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sei, Kraftfahrzeuge der Gruppen D und E ohne Einschränkung zu lenken.

In diesem Gutachten heißt es unter Punkt 2., "Befund", unter anderem:

" .... Merkfähigkeit, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und

Konzentrationsfähigkeit zeigen keine Störungen.

Im progressive matrices Test werden 24 Punkte erreicht, dies

entspricht einer durchschnittlichen praktischen Intelligenz.

Im Rorschachversuch ist das Ergebnis weniger ideal, es ist

hier eine Verminderung von Aufmerksamkeit und Beobachtungsschärfe festzustellen und zwar durch eine gewisse Schocksymptomatik mit Vermehrung von unbestimmten Deutungen. Die inhaltliche Variierung lässt aber eine gute Formation erkennen. Die Affektivität zeigt durchschnittliche Werte. Auffallend ist lediglich eine gewisse Rotscheu, die zusammen mit Fehlen von M-Deutungen auf eine gewisse Produktionshemmung und einen oralen Einschlag mit Zurückhaltung schließen lässt, ein Befund, der gleichzeitig mit Qualitätsehrgeiz, aber sicherlich nicht als nachteilig gewertet werden kann. Dieser Befund spricht viel eher für ein gewissenhaftes Einhalten der Verkehrsvorschriften.

Aus dem Baumtest ist auf ein gewisses Missverhältnis zwischen Aktivität und Retentionscharakter zu schließen, ohne dass hier aber auffällige Werte zu beobachten wären. Nervosität, Ängstlichkeit oder Irritierbarkeit findet sich ebenso wenig wie Überheblichkeit oder unbeherrschte Affektreaktionen.

Der Benton-Test ergibt im Gegensatz zu den übrigen Untersuchungen überdurchschnittliche Leistungen, es werden in zwei Formationen nur 2, relativ belanglose, nicht periphere Auslassungen gegeben, sodass insgesamt eine überdurchschnittlich gute visuelle Merkfähigkeit resultiert."

Unter Punkt 3., "Gutachten", heißt es unter anderem:

"Zuzubilligen ist, dass nicht alle Ergebnisse der Testuntersuchungen hervorragend sind. So werden im progressive matrices Test 24 Punkte erreicht, dies entspricht aber einer durchschnittlichen praktischen Intelligenz, mehr ist auch für die Leistung für die Lenkung eines Kraftfahrzeuges keinesfalls erforderlich.

Der Rorschachversuch zeigt eine gewisse Verminderung der Selbstsicherheit, jedenfalls aber keine Überheblichkeit oder überstiegenes Selbstbewusstsein, Momente die ja sicher nicht als unbedingt positiv für die Lenkung von Kraftfahrzeugen herangezogen werden können.

Aus dem Baumtest ist auf eher geringe Initiative zu schließen, jedoch findet sich weder Nervosität, Störbarkeit, Ängstlichkeit oder Irritierbarkeit. Auch hier findet sich viel eher, wie bei allen Tests, Vorsicht und Rücksichtnahme, sowie entsprechendes Verantwortungsbewusstsein.

Sehr gut schneidet der Untersuchte im Benton Test ab. Die visuelle Merkfähigkeitsleistung ist überdurchschnittlich gut. Es werden bei zwei Testserien nur belanglose Auslassungsfehler begangen, wobei die Auslassungen nicht die Peripherie betrifft. Der Befund kann als belanglos angenommen werden und ist fast immer zu erheben, es ist kaum zu beobachten dass eine 100 %ige Leistung in diesem Test erzielt wird, jedenfalls ist die Gesamtleistungsanalyse so, dass keine Störung der visuellen Wahrnehmung vorliegt, keine Perseveration und nicht der geringste Anhaltspunkt für eine organische Schädigung ...

Demnach lässt sich vom psychiatrischen Standpunkt auch nach dem Ergebnis einer eingehenden psychologischen Untersuchung ohne weiteres die Feststellung treffen, dass der Untersuchte, der über jahrzehntelange tadellose Fahrpraxis verfügt, ohne weiteres in der Lage ist Kraftfahrzeuge der Gruppe D und E ohne Einschränkung zu lenken."

In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom , ihm zugestellt am , fristgerecht Berufung.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen der Fachabteilung für das Gesundheitswesen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom ein. In diesem Gutachten heißt es unter anderem:

"Laut verkehrspsychologischem Befund vom sind kraftfahrspezifischen Leistungen im Bereich der visuellen Auffassung, der Überblicksgewinnung, der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit erheblich vermindert, wobei besonders die Aufmerksamkeitsleistung qualitativ und quantitativ unzureichend erscheint.

Im nervenfachärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z vom , das der Berufungswerber unaufgefordert beigebracht hat, lässt seine psychische Leistungsfähigkeit nichts zu wünschen übrig und wäre der Untersuchte ohne weiters in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe D und E ohne Einschränkung zu lenken.

Hiezu wird bemerkt, dass bei Herrn R weder in psychischer noch neurologischer Hinsicht Anhaltspunkte vorhanden waren, die eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen D und E in Frage stellen würde. Die neurologisch-psychiatrische Untersuchung ist auf die Erkennung von Geisteskrankheiten, deren Grenzzustände und von Anomalien von Persönlichkeit ausgerichtet, gleich welcher Genese.

Die verkehrspsychologischen Untersuchungsmethoden dienen jedoch der Erkennung von verkehrsspezifischen psychischen Störungen oder Abweichungen von der Norm. Es muss also hier dem verkehrspsychologischen Befund der Vorrang eingeräumt werden.

Herr R ist demnach: zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen D und E als

'nicht geeignet'

zu beurteilen:"

In seiner hierauf von der belangten Behörde eingeholten Äußerung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass das Gutachten des Facharztes Dr. Z wesentlich schlüssiger sei als die offensichtlich auch auf Zufälligkeiten aufgebauten Ergebnisse des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Sämtlichen Erkenntnissen der modernen psychiatrischen Medizin zuwider handle die Feststellung, dass die verkehrspsychologischen Untersuchungsmethoden die des Arztes überträfen und daher jenen der Vorzug zu geben sei. Es werde der Antrag auf Wiederholung des verkehrspsychologischen Testes unter Beiziehung des Vertreters des Antragstellers und des Facharztes Dr. Z gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und wörtlichem Zitat des amtsärztlichen Gutachtens vom sowie Hinweis auf den Antrag des Beschwerdeführers in seiner Äußerung hiezu im wesentlichen damit, die Behörde könne auf Grund der vorliegenden schlüssigen Befunde des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, in dem auch überdies wegen der verminderten kraftfahrspezifischen Leistungen empfohlen werde, die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und C auf zwei Jahre zu befristen, keinen Grund finden, dem Antrag des Beschwerdeführers nachzukommen. Insbesondere habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom schlüssig dargetan, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall der verkehrspsychologische Befund für die Erstellung seines Gutachtens ausschlaggebend sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Gruppen D und E verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 darf die Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des § 68 Abs. 1, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 30 Abs. 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399, gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet, wer geistesgesund (§ 31) ist, die für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge maßgebenden Vorschriften nötige Körpergröße (§ 32), Körperkraft (§ 33) und Gesundheit (§ 34) besitzt und frei von Gebrechen (§ 35) ist. Nach § 31 Abs. 1 dieser Verordnung ist der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 6. Novelle zur KDV, BGBl. Nr. 356/1972, gelten als geistesgesund Personen, bei denen weder Geisteskrankheiten noch schwere geistige oder seelische Störungen noch wesentliche Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie des Erinnerungsvermögens vorliegen.

Gemäß § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 hat die Behörde vor der Erteilung der Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Der letzte Satz dieser Gesetzesstelle in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, bestimmt, dass der Antragsteller die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen hat.

In seinen Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes befasst sich der Beschwerdeführer eingehend mit der Rechtsnatur des in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle erwähnten "Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle" und mit dessen Verhältnis zu dem im ersten Satz dieser Gesetzesstelle erwähnten ärztlichen Gutachten. Hiezu ist folgendes zu sagen:

Die Einholung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn dies der ärztliche Sachverständige mit Rücksicht auf die im § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 genannten Voraussetzungen oder aus anderen für die Erstattung des Gutachtens relevanten Gründen für notwendig erachtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 1489/78, und vom , Zl. 82/11/0063, dargelegt hat, handelt es sich hiebei aber nicht um ein als Beweismittel dienendes Gutachten im Sinne des AVG 1950; einem solchen Befund kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sondern er ist erst im Rahmen des zu erstattenden ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Anders ausgedrückt: Der ärztliche Sachverständige hat das verkehrspsychologische "Gutachten" mit Hilfe seines spezifischen - ärztlichen - Sachwissens zu überprüfen und es in sein Gutachten zu integrieren. Der Behörde gegenüber tritt das psychologische "Gutachten" daher nur vermittelt durch das ärztliche Gutachten in Erscheinung (vgl. Öhlinger, Die Rechtsgrundlagen der verkehrspsychologischen Eignungsdiagnostik, ZVR 1981, S. 98).

Festzuhalten ist weiters, dass als "ärztliches Gutachten" im Sinne des § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 jedenfalls nur jenes des gemäß § 52 AVG 1950 von der Behörde beigezogenen ärztlichen Sachverständigen anzusehen ist.

Geht man von dieser Rechtslage aus, so ist den erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen der Boden entzogen. Im einzelnen ist hiezu folgendes zu bemerken:

Da die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 erfüllt, ist es auch ohne Bedeutung, dass der im Einzelfall auftretende "Gutachter" dieser Untersuchungsstelle nicht gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 beeidet ist.

Dagegen, dass die Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Graz den im letzten Satz des § 67 Abs. 2 KFG 1967 genannten Voraussetzungen entspricht, bestehen keine Bedenken (vgl. Öhlinger, Was ist eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle im Sinne des KFG?, ZVR 1981, S. 263).

Der Beschwerdeführer meint weiters, "die Frage der geistigen Eignung, welche ja von der körperlichen Eignung zu trennen sei, sei ein Fragengebiet des Nervenfacharztes, des Psychologen". Er gesteht damit die Kompetenz auch des Psychologen für die Beurteilung des hier maßgeblichen Fragenkomplexes selbst zu; sollte er jedoch anstatt "Psychologe", "Psychiater" gemeint haben, so ist er darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber - offenbar wegen der wünschenswerten Auswertung des "spezifisch psychologischen Sachverstandes" (Öhlinger, ZVR 1981, S. 98) - gerade die Einbindung speziell geschulter Verkehrspsychologen in den Entscheidungsprozess wünschte. Verkehrspsychologie ist nämlich jener Zweig der (angewandten) Psychologie, die sich mit der psychologischen Grundlagenforschung im Bereich des Verkehrsverhaltens und mit der Verwertung der Ergebnisse aus dieser Forschung für die Beantwortung praktischer Fragestellungen befasst. Unter einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ist demnach eine Einrichtung zu verstehen, die verkehrspsychologische Untersuchungen nach dem - jeweiligen - Stand der Wissenschaft der (Verkehrs-)Psychologie durchführt und verkehrspsychologische Gutachten oder Befunde erstellt, die den von dieser Wissenschaft vorgegebenen Kriterien entsprechen (Öhlinger ZVR 1981, S. 263). Unzutreffend ist also die Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Befassung der erwähnten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle würde man "Technikern und Juristen psychologische Agenden übertragen".

Wie aber bereits ausgeführt, hat der ärztliche Sachverständige den Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in sein Gutachten zu integrieren. Ist solcherart dieser Befund Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muss er insoweit auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss ein Sachverständigen-Gutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Mit anderen Worten: Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (vgl. hiezu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III S. 471; Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts2, S. 115; Öhlinger aaO. S 97; Klecatsky, Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren ÖJZ 1961, S. 313; weiters die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 3906/A, und vom , Zl. 367/80). Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinne) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG 1950) nicht gerecht (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 1019/A; vom , Slg. N. F. Nr. 1389/A, vom , Slg. N. F. Nr. 2453/A, vom , Zl. 1935/61, vom , Zl. 1841/62, vom , Slg. N.F. Nr. 7714/A, und vom , Zl. 1886/77). Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung eines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 943/76, und vom , Zl. 1647/77).

Diesen Anforderungen werden das "Gutachten" der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom und damit auch das amtsärztliche Gutachten vom nicht gerecht. Die unter der Rubrik "Kraftfahrspezifische Leistungsqualitäten" angeführten Beurteilungen.

(z.B.: "visuelle Auffassung: erheblich vermindert;

Überblicksgewinnung: vermindert;

Belastbarkeit: auffällig beeinträchtigt;

Aufmerksamkeitsleistung: qualitativ und quantitativ

unzureichend"

stellen nämlich im Sinne obiger Ausführungen bereits - vom ärztlichen Sachverständigen ohne weitere Erörterung übernommene Schlussfolgerungen dar, die der Verfasser auf Grund seiner spezifischen Fachkenntnisse aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests (den "Tatsachen" im obangeführten Sinne) gewonnen hat. Auf welchem Wege der Verfasser und mit ihm der ärztliche Sachverständige zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist und insbesondere auch, welche Werte die einzelnen Tests ergaben, lässt sich daraus nicht entnehmen. Darüber hinaus geht aus der bloßen Aufzählung der "angewandten Untersuchungsverfahren" und dem Hinweis, die Anwendung einzelner Untersuchungsverfahren richte sich nach der Art der jeweils vorliegenden Fragestellung nicht hervor, welche Tests im vorliegenden Fall tatsächlich durchgeführt wurden und auf welchen Tests im einzelnen jeweils welche konkreten Schlussfolgerungen gezogen wurden.

Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall ein derart mangelhaft begründetes Gutachten ihrem Bescheid zugrundelegte, wobei sie bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie schon aus diesem Grunde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob das Gutachten Dris. Z geeignet war, das Gutachten des Amtsarztes zu erschüttern.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, wobei jedoch Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuerkannt werden konnte. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zuzuerkennen waren.

Soweit in diesen Erkenntnis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am