VwGH vom 22.10.2002, 2000/01/0389
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/01/0446 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der 1998 geborenen M in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02//11/2774/2000/4, betreffend Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Kostenzuspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unbestritten ist, dass am in der Asylwerber-Unterkunft in 1100 Wien, Sonnwendgasse 2, aus Anlass einer vom Jugendgerichtshof Wien angeordneten Hausdurchsuchung u.a. auch das von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bewohnte, vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht bezeichnete Zimmer von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien durchsucht wurde.
Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z 2 AVG und 88, 89 SPG",
"a) die am in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und ca. 07.30 Uhr ... erfolgte Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin sowie ihrer dort befindlichen Besitztümer und Schlafstelle, sowie
b) die während der Dauer dieses Einsatzes erfolgte Freiheitsbeschränkung (Konfinierung) der Beschwerdeführerin, sowie
c) die an ihr vorgenommene Personsdurchsuchung für rechtswidrig zu erklären, sowie
d) die Rechtswidrigkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin während der Dauer des Einsatzes erfolgten Verweigerung jeglicher Erfüllung persönlicher Bedürfnisse ...; sowie
e) die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Unterlassung unmenschlicher Behandlung und auf Unterlassung von Angriffen gegen ihre körperliche und seelische Unversehrtheit ... festzustellen, sowie
f) der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzuerkennen."
Weiters verzeichnete sie Kosten von insgesamt S 42.900,-- für fünf Beschwerdepunkte zu je S 8.580,--.
Die belangte Behörde leitete die Beschwerde an die Bundespolizeidirektion Wien weiter, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm und auf ein anhängiges Parallelverfahren betreffend die Hausdurchsuchung vom verwies. Aus diesem ergebe sich, dass für das von der Beschwerdeführerin bewohnte Zimmer kein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen habe.
In einer hierauf erstatteten Stellungnahme begehrte die Beschwerdeführerin "infolge fruchtlosen Verstreichens der im § 89 Abs. 4 SPG genannten Frist" hinsichtlich der Verletzung der Beschwerdeführerin in durch die Richtlinien-Verordnung gewährleisteten Rechten die Entscheidung der belangten Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Beschwerde "wegen behaupteter rechtswidriger Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten am um 05.30 Uhr sowie wegen behaupteter rechtswidriger Vorgangsweise im Zuge der erfolgten Hausdurchsuchung (über Hausdurchsuchungsbefehl des Jugendgerichtshofes Wien ...) durch Organe der ...
Bundespolizeidirektion Wien," wie folgt ab:
"Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird der Beschwerde stattgegeben und
der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 79a AVG sind der Beschwerdeführerin z.Hd. des
ausgewiesenen Vertreters die mit ATS 8.400,-- ... festgesetzten Kosten für den Schriftsatzaufwand inklusive Bundesstempelmarken durch die belangte Behörde zu ersetzen.
Der Antrag auf Kostenzuspruch für fünf Verwaltungsakte der beschwerdeführenden Partei war nach derselben Gesetzesstelle als unzulässig zurückzuweisen."
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Hausdurchsuchungsbefehl habe andere Zimmer an der verfahrensgegenständlichen "Tatörtlichkeit" umfasst. Im Auftrag des Gerichtes sei nach Suchtgift, Bargeld, Handys und Aufzeichnungen mit Adressen und Telefonnummern zu suchen gewesen. Über Anordnung des Gerichtes seien die "dazugehörigen Räumlichkeiten gemäß §§ 139 ff StPO zu durchsuchen" gewesen; die Hausdurchsuchung sei somit nicht isoliert angeordnet gewesen. Die Bundespolizeidirektion Wien habe sich in ihrer Gegenschrift auf eine nicht verfahrensgegenständliche "RLV-Beschwerde" bezogen. Der Beschwerde sei somit gemäß § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und der bekämpfte Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären gewesen. Ein Vorbringen dahingehend, dass die bekämpfte Maßnahme von der Behörde aus eigenem Antrieb vorzunehmen gewesen und dadurch gerechtfertigt gewesen wäre, sei (durch Verzicht auf die Verfassung einer Gegenschrift) nicht erstattet worden. Die bekämpfte Hausdurchsuchung könne somit nicht (mehr) dem Gerichtsbereich zugeordnet werden und sei daher rechtsgrundlos erfolgt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stelle sich jedoch das weitere Vorgehen der belangten Behörde nicht als gesonderte(r) weitere(r) Verwaltungsakt(e) dar, welche(r) einer eigenen Anfechtung und einem eigenen Abspruch zugänglich wäre(n). Es sei von einem einheitlichen Verwaltungsakt auszugehen. Ein Vorbringen, welches Anlass gebe, einzelne der "gesondert bekämpften Verhaltensanordnungen" als der verfahrensgegenständlichen Hausdurchsuchung nicht "immanent" einzustufen, fehle in den summarischen Gesamtausführungen in Bezug auf alle Betroffenen. Die belangte Behörde habe den mit der bekämpften Hausdurchsuchung im Zusammenhang stehenden weiteren behaupteten behördlichen Maßnahmen keinen eigenständigen Charakter beizumessen vermocht. Allein schon aus dem - wenn auch für die bekämpfte Maßnahme nicht heranzuziehenden - Wortlaut des gerichtlichen Auftrages auf Durchführung der Hausdurchsuchung sei zu ersehen, dass auch die Durchsuchung gemäß § 139 ff StPO zu erfolgen habe. Darin sei - soweit es die vom Gericht angeordneten Maßnahmen betreffe - auch im vorliegenden Fall von einem untrennbaren Zusammenhang der in Beschwerde gezogenen Hausdurchsuchung samt unterstützender Maßnahmen - wie Durchsuchung der Person und der von ihr benützten Behältnisse - und sonstiger Begleitmaßnahmen auszugehen. Da sich die Hausdurchsuchung als rechtswidrig darstelle, erübrige sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführerin sei einmalig für Schriftsatzaufwand ein Betrag von S 8.400,-- zuzüglich S 180,-- für Bundesstempelmarke zuzusprechen gewesen. Das weitere Begehren auf Kostenzuspruch in fünffacher Höhe des Pauschalbetrages sei demnach als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die vorliegende Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst darin, dass die Beschwerde gemäß § 67c Abs. 2 AVG konkret drei Verwaltungsakte genannt und deren Rechtswidrigerklärung beantragt habe. Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde seien somit drei Verwaltungsakte gewesen. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei für die Beantwortung der Frage, über welchen dieser Verwaltungsakte die belangte Behörde abgesprochen habe, nichts zu gewinnen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Punkte "Freiheitsbeschränkung/Konfinierung" und "Personsdurchsuchung" sehr wohl gesonderte weitere Verwaltungsakte, die einer eigenen Anfechtung und einem eigenen Abspruch zugänglich seien. Die belangte Behörde habe offen gelassen, unter welchen Gesichtspunkten die Konfinierung der Beschwerdeführerin und ihre Durchsuchung erfolgt seien. Es könne daher nicht gesagt werden, dass es sich um durchsuchungsimmanente Akte gehandelt habe, geschweige denn um notwendige Hilfsmaßnahmen im Rahmen einer Hausdurchsuchung, sei diese nun rechtmäßig erfolgt oder nicht. Soweit die belangte Behörde somit lediglich die Durchsuchung des Zimmers, der persönlichen Besitztümer und der Schlafstelle der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklärt, eine eigenständige Behandlung der einzelnen Beschwerdepunkte (Freiheitsbeschränkung sowie Personendurchsuchung) aber abgelehnt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Sie befinde sich überdies im Widerspruch zur Aktenlage, wenn sie behaupte, es liege eine Richtlinienbeschwerde nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei - ausgehend vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsakte - jedenfalls auch in der Kostenentscheidung rechtswidrig
Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht vom Vorliegen einer Richtlinienbeschwerde ausgegangen, vermag sie damit eine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht aufzuzeigen, weil eine allfällige Säumnis der belangten Behörde in der Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien nach § 89 SPG nicht Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde ist.
Auch vermag der Verwaltungsgerichthof im summarischen Abspruch der belangten Behörde über die Maßnahmenbeschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen:
Wie aus § 67c Abs. 3 AVG unmissverständlich hervorgeht, ist einer Person, die behauptet, durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektivöffentliches Recht dergestalt eingeräumt worden, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Die Beschwerdeführerin könnte durch den angefochtenen Bescheid nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um mehrere selbständige Akte handelte, und dann auch nur in dem Fall, wenn die belangte Behörde nicht alle selbständigen Akte für rechtswidrig erklärt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/0754).
Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach "der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt" wurde, im Zusammenhalt mit seiner Begründung, wonach der bekämpfte Verwaltungsakt - ohne Einschränkung, daher auch hinsichtlich einer Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführerin und der Durchsuchung ihrer Person -
für rechtswidrig erachtet wurde, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid das gesamte in Beschwerde gezogene Behördenhandeln für rechtswidrig erklärt wurde, sodass die Beschwerdeführerin in einem subjektivöffentlichen Recht (auf Rechtswidrigerklärung) nicht verletzt werden konnte.
Eine Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung erblickt die Beschwerde darin, dass die Beschwerdeführerin für ihre Beschwerde an die belangte Behörde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 GebG S 180,--
zu entrichten gehabt, die belangte Behörde der obsiegenden Beschwerdeführerin diesen Betrag jedoch nicht zuerkannt habe, und dass die belangte Behörde trotz Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte nur einen einmaligen Pauschalkostenersatz zugesprochen habe.
Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, die belangte Behörde habe den Betrag von S 180,-- nicht zuerkannt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dem schon insofern nicht anzuschließen, als unter Heranziehung der eingangs wiedergegebenen Begründung des Kostenzuspruches im angefochtenen Bescheid ("zuzüglich" S 180,--) zur Auslegung des strittigen Spruchpunktes davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin ein Betrag von insgesamt S 8.580,-- zugesprochen wurde. Im Hinblick auf diesen Begründungsteil kann im Kostenzuspruch keinesfalls die Zurückweisung oder Abweisung eines Mehrbegehrens von S 180,-- durch die sich die Beschwerdeführerin beschwert erachtet, erkannt werden.
Anders verhält sich dies bei der ausdrücklichen Zurückweisung des darüber hinausgehenden Antrages "auf Kostenzuspruch für fünf Verwaltungsakte" durch die belangte Behörde.
Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, wozu gemäß Abs. 4 Z 3 dieser Bestimmung auch ein Pauschbetrag für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand zählt.
Nach § 79a Abs. 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden nach § 67c AVG.
Nach § 52 Abs. 1 VwGG ist im Fall der Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte (durch einen oder mehrere Beschwerdeführer) in einer Beschwerde die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur "ein Verwaltungsakt" vor. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine Hausdurchsuchung und eine zum Zweck der gefahrlosen Abwicklung dieser Hausdurchsuchung durchgeführte Personendurchsuchung eines der beiden Wohnungsinhaber auf Grund der unterschiedlichen Zwecke (Personendurchsuchung: Sicherung der einschreitenden Beamten; Hausdurchsuchung: Suche nach Suchtgift) als für die Frage des Aufwandersatzes getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte qualifiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/0745, mH auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/01/0714).
Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist. In diesem Sinn kann auch eine aus Anlass einer Hausdurchsuchung durchgeführte Personendurchsuchung innerhalb der durch den richterlichen Auftrag erteilten Ermächtigung liegen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 9585, mwN). Es muss sich aber nach dem Gesagten um eine solche Personendurchsuchung handeln, die Zwecken der Hausdurchsuchung dienende Funktion hat und der kein eigenständiger Charakter (etwa im Sinn des § 139 Abs. 2 StPO oder des § 40 Abs. 2 SPG) zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/01/1084 bis 1087).
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Durchsuchung der Räumlichkeiten und der Person der Beschwerdeführerin nicht auf Grund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls "gemäß §§ 139 ff StPO" erfolgten, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offen gelassen, unter welchen Gesichtspunkten die Durchsuchung der Person der Beschwerdeführerin und die Beschränkung ihrer Freiheit erfolgten, daher, ob diese Maßnahmen lediglich der Durchsuchung der Räumlichkeiten dienende Funktion hatten oder ob ihnen im Hinblick auf eine - unmittelbar hierauf abzielende - Durchsuchung der Person der Beschwerdeführerin eigenständiger Charakter im besagten Sinn zukam.
Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit, als sie den Antrag auf Kostenzuspruch für fünf Verwaltungsakte auf Grund der Annahme nur eines einzigen Verwaltungsaktes insgesamt als unzulässig zurückgewiesen hat, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am