VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0368
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des JT in S, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Gem(Pst)-700298/1-2000-Gru/Ha, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei PJS in E, vertreten durch die Mutter SS, ebendort, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am geborene Mitbeteiligte ist das eheliche Kind des Beschwerdeführers und der S.S., vormals Th., deren Ehe mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom geschieden wurde. Der Mitbeteiligte führte wie seine Eltern den Familiennamen "Th." und lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge allein zukommt und die ihrerseits nach der erwähnten Ehescheidung wieder ihren Geschlechtsnamen "S." angenommen hat.
Am stellte der Mitbeteiligte, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter, den Antrag auf Änderung seines Familiennamens von "Th." in "S.". Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bewilligte die beantragte Namensänderung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 und 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Z 9 sowie § 3 Abs. 1 Z 6 Namensänderungsgesetz - NÄG als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, wonach die bewilligte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich sei; für die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers fehlten jegliche Anhaltspunkte. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Namensänderung sei dem Wohl des Kindes gegenüber der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens in einem besseren Ausmaß gedient, wenn es den Familiennamen jener Person erhalte, der die Obsorge zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÄG in der mit in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. Nr. 25/1995, lauten wie folgt:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
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1. | einen österreichischen Staatsbürger; | |||||||||
2. | ... | |||||||||
3. | ... |
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
(2) ...
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
...
(2) ..."
Im Beschwerdefall ist unzweifelhaft, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG erfüllt sind und dass somit ein Grund für die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten vorliegt. Strittig ist hingegen, ob der Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z 6 leg. cit. zum Tragen kommt, weil die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich sei.
Gemäß § 178a ABGB sind bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.
Schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des NamRÄG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/01/0121; siehe zu dieser Entscheidung auch, in der gegenständlichen Frage zustimmend, die Anmerkung von Zeyringer, ÖJZ 1991, 433). Das NamRÄG hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0212). Nunmehr hat sich auch der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund der seit geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen (vgl. den Beschluss vom , 6 Ob 246/98 i, RZ 1999/44, in dem auch die Unterschiede zur alten Rechtslage dargestellt werden) und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein.
Angesichts der dargestellten Überlegungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass zunächst jedenfalls für die erstinstanzliche Behörde keine Veranlassung bestand, besondere Erhebungen in Richtung einer mit der Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten möglicherweise einher gehenden Gefährdung seines Wohles (im Sinn des § 178a ABGB) anzustellen. Einerseits lag ihr eine die Namensänderung befürwortende Stellungnahme der Marktgemeinde E vor, andererseits hatte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom gegen diese Maßnahme lediglich mit dem Argument ausgesprochen, dass er nicht wolle, dass sein leiblicher Sohn einen anderen Namen trage. Aber auch der in der Berufung vorgetragene und nunmehr in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholte Einwand war entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht geeignet, Bedenken im Hinblick auf das Kindeswohl aufkommen zu lassen: Dass sich der Mitbeteiligte - wie behauptet - bereits mit seinem bisherigen Namen entsprechend identifiziert habe, dass ihm dieser Name ebenso wie die Namensgleichheit mit dem Beschwerdeführer ins Bewusstsein gerückt sei und sich bei ihm entsprechend manifestiert habe, ist nämlich - den für diese Fähigkeiten erforderlichen Reifegrad vorausgesetzt - ein Umstand, der regelmäßig gegeben ist und daher keine Besonderheit des gegenständlichen Falles darstellt. Wenn sich der Gesetzgeber dennoch dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Umständen erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft demgegenüber auf eine isolierte Betrachtungsweise hinaus, die die Vorteile der Namensänderung bzw. insbesondere den mit einer Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteil, nicht so zu heißen wie die restlichen Mitglieder innerhalb des betreuenden Familienverbandes - im vorliegenden Fall lebt der Mitbeteiligte nach dem Akteninhalt gemeinsam mit seiner Mutter und seiner deren Namen führenden Halbschwester zusammen -, völlig ausblendet. Gesichtspunkte aber, die ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, vermochte der Beschwerdeführer nicht ins Treffen zu führen; solche Aspekte sind auch nicht erkennbar, weshalb der belangten Behörde nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden kann, sie habe Erhebungen (Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens) bzw. Feststellungen über die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände unterlassen (vgl. auch das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom , wonach die Behörde in einem derart gelagerten Fall nicht verpflichtet ist, fachkundige Institutionen beizuziehen). Dass die belangte Behörde einen Beweisantrag des Beschwerdeführers (Stellungnahme der Jugendwohlfahrtsbehörde) unerledigt gelassen habe, ist im Übrigen aktenwidrig. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid war lediglich ausgeführt worden, dass es einer derartigen Stellungnahme bedurft hätte; ein formeller Beweisantrag war jedoch nicht gestellt worden.
Der Beschwerdeführer erkennt richtig, dass § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG darauf hinausläuft, nach Möglichkeit eine Namensgleichheit im Familienverband herzustellen. Wenn er im Anschluss daran argumentiert, dass ohnehin die Gleichheit des Namens des Mitbeteiligten mit demjenigen der obsorgeberechtigten Kindesmutter gegeben gewesen sei und dass erst eine "willkürliche" Änderung des Namens durch diese die Namensungleichheit gebracht habe, so ist ihm zu entgegnen, dass er damit die Mutter des Mitbeteiligten betreffende Erwägungen ins Spiel bringt, die jedoch mit der gegenständlichen Frage nichts zu tun haben. Wie auch immer früher die Situation gewesen sein mag, so ist der vom Beschwerdeführer selbst aufgezeigten Intention des Gesetzgebers nunmehr eben bloß im Weg der beantragten Namensänderung Rechnung zu tragen. Davon abgesehen kann bei Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, nach Auflösung einer Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen (§ 93a ABGB) von einem "willkürlichen" Vorgehen nicht die Rede sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0303). Dass es zu einem ständigen Wechsel des Namens des Mitbeteiligten kommen könnte, ist schließlich reine Spekulation.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am