VwGH vom 17.11.2004, 2000/14/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der B GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV 951/1-10/2000, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom , 92/14/0137, sowie vom , 99/14/0118, verwiesen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit dem erstgenannten Erkenntnis einen im Instanzenzug die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten verweigernden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhoben hatte, wurde mit dem zweitgenannten Erkenntnis der im fortgesetzten Verfahren erlassene Bescheid abermals aufgehoben, diesmal wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde ungeachtet des Umstandes, dass sie in dem mit Erkenntnis vom aufgehobenen Bescheid von der sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben ausgegangen war, ausschließlich die persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben verneinte, ohne sachverhaltsbezogene Feststellungen anzuführen oder Überlegungen aufzuzeigen, die sie dazu bewogen haben, die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben nicht mehr anzunehmen.
Im abermals fortgesetzten Berufungsverfahren forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom zur Stellungnahme dazu auf, dass das Vorliegen des von ihr (in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom ) behaupteten allgemeinen 55 %-igen außergerichtlichen Ausgleiches aus näher angeführten Gründen in Zweifel gezogen werde. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin unterblieb.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung abermals ab. Soweit die Berufungsbehörde in der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 92/14/0137, aufgehobenen Berufungsentscheidung von einer sachlichen Unbilligkeit auf Grund eines allgemeinen Forderungsverzichtes ausgegangen sei, sei diese Würdigung vor dem Hintergrund des mit Schreiben vom zur Stellungnahme vorgehaltenen, von der Beschwerdeführerin unerwidert gebliebenen Sachverhaltes unrichtig getroffen worden. Aber auch eine persönliche Unbilligkeit sei nach der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Nachsichtsbegehren auf eine in die Sanierungsbestrebungen einbezogene, seitens der Finanzverwaltung in Aussicht gestellte Nachsicht stützt, sei eine Nachsicht nach der Aktenlage nicht zugesagt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe den Vorhalt vom "zu ihren Handen" zugestellt, obwohl sie im abgabenrechtlichen Berufungsverfahren durch Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Dr. St. vertreten gewesen sei. Liege ein Bevollmächtigungsverhältnis vor, so hätten Behörden - soweit sich nicht aus dem Bevollmächtigungsverhältnis bzw. der Vollmachtsurkunde anderes ergäbe - auch an den ausgewiesenen Vertreter zuzustellen, zumal eine allgemeine Vollmacht auch eine Zustellungsvollmacht beinhalte.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastenden Zustellmangel hinsichtlich des in Rede stehenden Vorhaltes aufzuzeigen. Zutreffend weist nämlich die belangte Behörde in der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift darauf hin, dass nach der im Akt aufliegenden Vollmachtsurkunde für Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Dr. St. die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde ausdrücklich gestrichen ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das im Anschluss an die Rüge der fehlerhaften Zustellung erstattete Vorbringen, welches die Beschwerdeführerin im Falle der ordnungsgemäßen Zustellung erstattet hätte.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit weist die Beschwerdeführerin zunächst richtig darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass nach der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens der Beschwerdeführerin eine eine Nachsicht rechtfertigende wirtschaftliche Notlage nicht gegeben sei. In der Folge rügt die Beschwerdeführerin aber nicht diese Feststellung, sondern meint, dass bei Beurteilung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung "zunächst auf die im Jahr 1986 bestandene konkrete Situation ... Bedacht zu nehmen" gewesen wäre, und führt in der Folge umfangreich aus, weshalb bei entsprechender Bedachtnahme eine "Unbilligkeit der Einhebung, auch im Rahmen der Ermessensentscheidung" anzunehmen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen worden war, für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen maßgebend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13 /0023, und die dort angeführte Judikatur).
Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0025, mwN).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern das Nachsichtsansuchen mangels persönlicher und sachlicher Unbilligkeit, somit aus Rechtsgründen, abgewiesen. Eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen allenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0144), war im Beschwerdefall daher nicht mehr zu treffen.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am