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VwGH vom 01.03.1983, 82/07/0217

VwGH vom 01.03.1983, 82/07/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr, Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des J K in G, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien IX, Garnisongasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.425/02-I4/80, betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: Kärntner Elektrizitäts AG in Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte im Sommer 1953 bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die wasserrechtliche Bewilligung für sein zum Zweck der Eigenversorgung errichtetes E-Werk am X-bach rund 1 km oberhalb der Einmündung dieses Gewässers in die Drau. Zunächst strebte er die Bewilligung einer Ausbauleistung von 10 kW an. Laut den bei der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am getroffenen Feststellungen ist im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Gunsten des Vaters des Beschwerdeführers das Wasserrecht für den Betrieb einer Säge- und Hausmühle eingetragen gewesen. Die alte Anlage ist weggefallen und an der Stelle des alten hölzernen Wehres ein betoniertes Wehr errichtet worden, woran sich an der rechten X-bachseite das Krafthaus anschließt. Bei derselben Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer die Ausbauleistung gegenüber dem ursprünglichen Ansuchen auf 20 kW zu erhöhen, wobei die Leistungserhöhung durch Eigenbedarf bedingt sei. Laut der vom Amtssachverständigen vorgenommenen technischen Beschreibung war die Turbine im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Durchströmturbine mit waagrechter Welle ausgebildet. Sie sollte jedoch später durch eine Francis-Turbine bei einem vorhandenen Gefälle vom 4 m und einer Wassermenge von 1000 l/s ersetzt werden.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dem Beschwerdeführer antragsgemäß die wasserrechtliche Bewilligung unter bestimmten Vorschreibungen. Der erste Absatz des Bescheidspruches lautet:

"Gemäß §§ 9 und 93 des Wasserrechtsgesetzes (das ist des Wasserrechtsgesetzes vom , BGBl. II Nr. 316, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle vom BGBl. Nr. 144: WRG 1934) wird dem Herrn J K auf Grund der

vorgelegten Pläne ... sowie auf Grund der örtlichen Verhandlung

vom der Umbau seiner im Wasserbuch Abteilung Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt PZ 207 zu Gunsten des Vaters des Bauwerbers A K eingetragenen Wasserkraftanlage unter Einhaltung der unten stehenden Vorschreibungen bewilligt."

Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 1955 eine Francis-Turbine in seine Wasserkraftanlage eingebaut hatte, suchte er mit Schreiben vom um die Kollaudierung seiner Anlage an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wurde gemäß § 102 des Wasserrechtsgesetzes 1934 festgestellt, dass die Kraftanlage im allgemeinen entsprechend den eingereichten Plänen gebaut wurde. Die unbedeutenden Änderungen anlässlich des Einbaues der Francis-Schachtturbine wurden gemäß § 102 leg. cit. genehmigt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom war das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, nämlich ein Kraftwerk am X-bach, als bevorzugter Wasserbau erklärt worden. Dieselbe Behörde erteilte mit Bescheid vom für dieses Bauvorhaben die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft des Xbaches sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen. In diesen Wasserbau der Mitbeteiligten wurde die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers derart einbezogen, dass der Anlage des Beschwerdeführers das gesamte Wasser entzogen und das Werk stillgelegt wurde. Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens hinsichtlich der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Kärnten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Mitbeteiligten das Einstauen ihres Speichers X-bach ohne Rücksicht darauf genehmigt werde, ob durch den Wasserentzug allfällige Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden oder nicht. In der über diesen Antrag durchgeführten Verhandlung am stimmte der Beschwerdeführer dem Antrag zu, dass die Mitbeteiligte den Speicher X-bach bei gleichzeitigem Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die 5 kV Leitung der mitbeteiligten Partei einstaut. Die Einspeisung sollte laut der bei dieser Verhandlung aufgenommenen Niederschrift für eine gleichzeitige Belastung vom 20 kW bei einer Betriebsspannung vom 380 bis 400 Volt erfolgen. Die Mitbeteiligte verpflichtete sich zu einer den Umständen entsprechenden Sorgfalt bei Behebung allfälliger Störungen an ihrer Stromleitung. Dieses Provisorium sollte ohne Präjudiz für die noch offene Auseinandersetzung bis zur endgültigen einvernehmlichen oder behördlichen Regelung des gegenständlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens gelten. Der Mitbeteiligten blieb es unbenommen, die elektrische Leistung und Arbeit zu messen. Das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren wurde im Hinblick auf zwischenweilig aufgenommene Vergleichsverhandlungen unterbrochen.

In den folgenden Jahren ging der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten um die Frage des Maßes der Wasserbenützung der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers. Bereits in dem oben erwähnten Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wurde im Spruch festgestellt, dass die mit Bescheid vom genehmigte Wasserkraftanlage eine genehmigte Ausbauleistung von 20 kW aufweist. Das Maß der Wassernutzung wurde mit 592 l/s festgelegt, bei einer Rohfallhöhe von 4,04 m, einer Stationsfallhöhe von 3,96 m und einer Nutzfallhöhe von 3,96 m. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer im Instanzenzug ohne Erfolg bekämpft. Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 722/71, den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung wird dazu im wesentlichen ausgeführt, die Wasserrechtsbehörden hätten die Rechtslage insofern verkannt, als sie der Meinung gewesen seien, es bestünde im gegenständlichen Falle noch ein besonderes rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Maß der dem Berechtigten, also dem Beschwerdeführer zustehenden Wasserbenutzung am X-bach. Eine Anlage, die in das Projekt eines bevorzugten Wasserbaues einbezogen und zufolge der Bewilligung dieses Wasserbaues - vorbehaltlich der noch auszusprechenden Enteignung - Bestandteil einer anderen neuen Anlage werde, verliere damit den Charakter einer Anlage, über deren Nutzungsrechte im Zweifelsfalle noch im Sinne des § 13 Abs. 2 WRG 1934 durch einen gesonderten Feststellungsbescheid abzusprechen wäre. Im Sinne des § 115 Abs. 1 WRG 1959 habe der Beschwerdeführer als durch den wasserrechtlich bewilligten Wasserbau der Mitbeteiligten berührter Dritter vielmehr grundsätzlich nur mehr den Anspruch auf angemessene Entschädigung, dies unbeschadet des Anspruches auf Durchführung eines vorausgehenden Enteignungsverfahrens, da sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Mitbeteiligten grundsätzlich widersetze. In diesem Entschädigungsverfahren sei also auch die Frage zu lösen, welchen Umfang und damit welchen Wert das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers besitze.

Da auch in der Folge die Vergleichsgespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zu keinem Ergebnis geführt haben, holte die Behörde erster Instanz ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik über die Höhe der zu leistenden Entschädigung ein. In diesem Gutachten vom führte der Amtssachverständige im wesentlichen aus, entscheidend für die Ermittlung der Entschädigung sei die Leistung der Anlage und ihre Nutzung vor dem Entzug des Betriebswassers. Hinsichtlich der Leistung der Turbine verwies der Sachverständige auf das im Verfahren für die wasserrechtliche Überprüfung der Anlage abgegebene Gutachten vom . Darnach betrage die Turbinenleistung rund 25 PS, das seien 18,4 kW. Die Leistung des Generators berechnete der Amtssachverständige für Maschinenbautechnik, mit 15 kW. Der Ertragswert der Anlage betrage rund 44.500 S jährlich. Die Entschädigung sei jedoch nicht jährlich, sondern als einmaliger Kapitalsbetrag auszuzahlen. Der Jahresertrag sei daher zu kapitalisieren. Wobei bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Verzinsung von 4 % gerechnet werde. Dies ergebe einen Ertragswert von S 1,110.000,--. Sollte die Entschädigung nicht als Barbetrag, sondern in Form elektrischer Energie erfolgen, so sei dem Beschwerdeführer eine Leistung vom 15 kW zur Verfügung zu stellen. Die jährlich zu liefernde Strommenge in kW/h errechne sich aus dem Nettoertrag der Arbeit und betrage rund 40.600 kW/h.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt. Während die Mitbeteiligte ihr Einverständnis ausdrücklich erklärt hat, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom im Hinblick auf seinen Aufenthalt im Krankenhaus um eine Fristerstreckung bis zu seiner Heimkehr. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis erstreckt; einem weiteren Antrag auf Fristerstreckung wurde jedoch nicht Folge gegeben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde im Spruchpunkt I gemäß §§ 65 und 114 WRG 1959 das dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom verliehene Wasserbenutzungsrecht enteignet. Im Spruchpunkt II dieses Bescheides verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten die Mitbeteiligte gemäß §§ 117 und 118 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, als Entschädigung für die unter Punkt I ausgesprochene Enteignung folgende Leistungen zu erbringen:

"1. Anschluss der Liegenschaft K in L, vorkommend in der EZ. 2 KG L, an das Stromverteilungsnetz der Kelag

2. Lieferung einer Freistrommenge von jährlich 40.600 kW/h auf die Dauer von 25 Jahren ab der Rechtskraft dieses Bescheides, wobei eine Leistung von 15 kW zur Verfügung zu stellen ist.

3. Tragung der Kosten allfälliger Vorkehrungen, welche von der Wasserrechtsbehörde auf Grund des Erlöschens des enteigneten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben werden."

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom ausdrücklich einen Naturalersatz begehrt und die Mitbeteiligte sich nicht gegen eine solche Art der Entschädigung ausgesprochen habe. Es sei daher richtig, eine Naturalentschädigung in Form einer Freistromlieferung durch die Mitbeteiligte festzusetzen. Hiebei sei allerdings zu berücksichtigen gewesen, "dass auch wiederkehrende Leistungen nur in einem zeitlich nicht begrenzten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festgesetzt werden dürfen". Hinsichtlich der Höhe des jährlichen Freistrombezuges im Ausmaß von 40.600 kWh bei einer Leistung vom 15 kW gründe sich diese Entscheidung auf das als schlüssig erachtete Gutachten des Sachverständigen für Maschinenbautechnik vom . Dieser Freistrombezug sei entsprechend der im Gutachten zu Grunde gelegten Verzinsung von 4 % auf 25 Jahre zu beschränken gewesen.

Gegen Punkt II dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer insoweit berufen, als a) in dessen Punkt 1 nicht ausgesprochen worden sei, dass der Anschluss für ihn kostenlos und auf alleinige Kosten der Mitbeteiligten zu erfolgen habe; b) in dessen Punkt 2 die Lieferung einer Freistrommenge von jährlich nicht mehr als

40.600 kWh auf die Dauer von nicht mehr als 25 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW zur Verfügung zu stellen sei; c) die festgesetzten Entschädigungsleistungen nicht gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 unter Vorbehalt der Nachprüfung nach dieser Gesetzesstelle verfügt worden seien; d) keine Entschädigung für den Entzug des Wasserrechtes von 1959 bis zur Rechtskraft dieses Bescheides vorgesehen worden sei; e) überhaupt keine Entschädigung in Geld für den Wegfall der technischen Anlage an sich zuerkannt worden sei.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und Abschnitt II/1 des Bescheides der Behörde erster Instanz wie folgt abgeändert:

"1. Anschluss der Liegenschaft K in L vorkommend im der EZ. 2, KG L an das Stromverteilungsnetz der Kelag. Die Kosten für den Anschluss sind von der Kelag zu tragen."

Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, die Höhe der festzulegenden Entschädigung sei auf Grund des Umfanges und des Wertes der dem Beschwerdeführer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu berechnen gewesen. Bezüglich des Umfanges des Wassernutzungsrechtes habe sich die Wasserrechtsbehörde auf das Gutachten vom stützen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 722/71, dieses Gutachten als unzureichend oder unrichtig bezeichnet habe, sei aktenwidrig. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Turbine auf Grund der von ihm durchgeführten Versuche eine Schluckfähigkeit von 1000 l/s aufweise, sei entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung richtig wäre, wenn der Drehkraftregler im Stande sei, die bei der Stromerzeugung durch den Generator auf die Turbine aufgebrachte Gegenlast zu ersetzen. Nun liege hier aber nicht ein Drehkraftregler, sondern ein Drehzahlregler vor, der die Turbinendrehzahl bei wechselnden Belastungen konstant zu halten habe. Eine Gegenkraft auf die Turbine, die der Belastung durch den Generator bei Stromerzeugung entspreche, werde vom Regler nicht aufgebracht. Entsprechend der Entlastung der Turbine erfolge statt Auftreten einer Gegenkraft eine Reduzierung der Triebwassermenge. Zum weiteren Einwand, dass dieses Gutachten in sich widersprüchlich sei, weil ursprünglich zwei Staustufen (zusammen 5,5 m Höhe) vorhanden gewesen seien und am Ende des Gutachtens ausgeführt werde, dass diese technische Durchführung nicht statthaft gewesen sei, müsse zur Vermeidung allfälliger Irrtümer bemerkt werden, dass laut Wasserbuchauszug für die im Jahre 1884 genehmigte Säge die Nutzfallhöhe 2,50 m und für die 1927 genehmigte Hausmühle die Nutzfallhöhe ebenfalls 2,50 m betragen habe. Die beiden Wasserbenutzungsanlagen seien lagemäßig hintereinander und nicht, wie angenommen werden könnte, übereinander angeordnet. Dies gehe einwandfrei aus dem dem Akt beiliegenden Wasserbuchauszug samt Skizzen, dem Protokoll des Jahres 1884 und dem Bescheid ex 1927 hervor. Die 1957 verfasste Beschreibung der Anlage, betreffend eine Fallhöhe von zusammen 5,50 m, sei sohin als eine Summierung von nebeneinander und nicht übereinander befindlichen Teilstauhöhen anzusehen. Hier müsse auf die dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom zu Grunde liegenden Planunterlagen verwiesen werden. Darnach seien weder Nischen für das Einsetzen von "Schleusenbohlen" dargestellt noch Schleusenbohlen selbst. Diese beiden Merkmale seien aber wesentliche Bestandteile der Anlage, die in den Plan hätten eingetragen werden müssen, falls ein höherer Aufstau genehmigt worden wäre. Die in den Plänen eingetragenen Höhenmaße bestätigten diese Annahme. Im Querschnitt durch den Turbinenschacht sei der Höhenunterschied zwischen Krone der Wehrbegrenzungsmauer und tiefster Sohle des Turbinenschachtes mit 1,40 + 3,35 = 4,75 angegeben. Dieses Höhenmaß allein sei bereits kleiner als die vom Beschwerdeführer behauptete erreichbare Fallhöhe.

Ausschlaggebend für einen Turbinenbetrieb sei nicht das Höhenmaß der Anlageteile, sondern der Höhenunterschied zwischen Ober- und Unterwasserspiegel. Dieser durch rein hydraulische Bedingungen gegebene Höhenunterschied könne nur kleiner als 4,75 m sein, da im Oberwasser zur Vermeidung des Überschlagens von Wellen über die Krone der Trennwand und der Wehreinbindungen bei Wind ein Freibord erforderlich und im Ablaufgerinne knapp unterhalb der Turbine für das Abströmen des Betriebswassers eine entsprechende Wassertiefe erforderlich sei. Daraus ergebe sich, dass aus rein baulichen Gegebenheiten niemals eine Nutzfallhöhe von 4,85 m vorhanden gewesen sei, sondern die vom Wasserbauamt Klagenfurt gemessene Nutzfallhöhe von 4,04 m und das Schluckvermögen der Turbine von 595 l/s den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbau vom durch Vorlage eines Fachgutachtens entgegenzutreten. Dass der Naturalersatz auf eine Dauer von 25 Jahren festgelegt worden sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Ertragswert der Anlage mit S 1,110.000,-- festgelegt worden sei. Diesem Ertragswert entspreche die Lieferung einer Freistrommenge von 40.600 kWh auf die Dauer von 25 Jahren bei einer Leistung von 15 kW. Der Forderung, die Entschädigungsleistung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 vorzuschreiben, habe nicht entsprochen werden können, da die festgelegte Entschädigung sich auf die angeführten Gutachten stütze, die Umfang und Ausmaß des Wassernutzungsrechtes des Beschwerdeführers eindeutig festlegen, sodass die Angemessenheit der Entschädigung feststehe und daher eine Nachprüfung nicht erforderlich sei. Eine Entschädigung für den faktischen Entzug des Wasserrechtes seit 1959 habe nicht vorgeschrieben werden können, weil hiefür gemäß § 117 eine Enteignung als Voraussetzung notwendig sei. Eine solche sei aber nicht erfolgt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer keinen Schaden erlitten, weil die Mitbeteiligte bereits seit 1959 den benötigten Kraftstrom geliefert habe. Ebenso habe keine Entschädigung für die technischen Anlagen festgelegt werden können, da diese den Beschwerdeführer weiterhin zur Verfügung stünden; es bleibe ihm überlassen, sie zu veräußern oder weiter zu verwenden. Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei jedoch insofern abzuändern gewesen, als der Mitbeteiligten der Anschluss auf ihre Kosten vorzuschreiben gewesen sei, da die mit der Umstellung der Anlage verbundenen Kosten gemäß § 117 WRG 1959 von der Enteignungswerberin zu tragen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf angemessene Entschädigung für die Enteignung von Wasserrechten sowie in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften über die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, über das Parteiengehör sowie über die Bescheidbegründung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Festsetzung der für die auferlegten Zwangsrechte zuzumessenden Entschädigung waren gemäß § 118 Abs. 1 WRG 1959 die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Darnach ist das Wasserbauunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. § 365 ABGB fordert eine "angemessene Schadloshaltung", was sich übrigens mit der Vorschrift des § 115 Abs. 1 WRG 1959 deckt, die dem von einem bevorzugten Wasserbau berührten Dritten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung zuerkennt. Wie schon Layer in den "Prinzipien des Enteignungsrechtes" (Seite 504 ff) an Hand von Lehre und Rechtsprechung überzeugend dargelegt hat, ist § 4 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 dahin auszulegen, dass dem Enteigneten nicht bloß der gemeine Wert (§ 306 ABGB), sondern auch der Ersatz aller wirtschaftlichen (vermögensrechtlichen) Nachteile zu leisten ist, welche die Enteignung für den Enteigneten im Gefolge hat. Zu ersetzen ist daher der Wert, den das Enteignungsobjekt mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Enteigneten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Enteignung besitzt, nicht aber der Wert der besonderen Vorliebe. Da der Anspruch auf die Entschädigung unmittelbare Rechtsfolge des Enteignungsaktes und auf den Zeitpunkt des endgültigen Enteignungserkenntnisses abzustellen ist, weil der Enteignete erst damit die Verfügungsgewalt über die enteigneten Vermögensobjekte verliert, und daher auch erst in diesem Zeitpunkt dem Enteigneten zugefügte Vermögensnachteile eintreten, hat die belangte Behörde zutreffend den Zuspruch einer Entschädigung für den Wasserentzug vor der Enteignung abgelehnt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass für die Entschädigung nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrswert maßgeblich sei, ist entgegenzuhalten, dass Ziel der Schätzungstechnik immer nur die Ermittlung des Durchschnittspreises einer Sache sein kann, gleichgültig, ob dabei von den Sachverständigen der Austauschwert (Verkehrswert), Ertragswert oder Kostenwert angenommen oder auch andere Schätzungsmethoden angewendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, wenn der Sachverständige im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Entschädigung für ein Wasserbenutzungsrecht die Ertragswertmethode herangezogen hat, zumal ja bekanntlich ein "Markt" für Wasserbenutzungsrechte nicht besteht; denn als Verkehrswert ist grundsätzlich jener Preis anzusehen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Objektes zu erzielen wäre, wobei zunächst zu versuchen ist, diesen Wert durch Preisvergleich mit möglichst gleichartigen Vermögensobjekten zu erforschen. Bei der Berechnung des Ertragswertes ist es auch nicht verfehlt gewesen, wenn der Sachverständige einen Kapitalisierungsfaktor für die Landwirtschaft in Anschlag gebracht hat, da der erzeugte Strom in der Wasserkraftanlage weitestgehend im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers Verwendung findet. Es widerspricht auch nicht den Denkgesetzen, wenn bei der Errechnung des Ertragswertes die Eigenkosten für die Wartung der Wasserbenutzungsanlage berücksichtigt werden.

Mit der Enteignung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers wurde das Recht zur Ausnützung der Wasserkraft in einem bestimmten Gewässerabschnitt entzogen. Der Entzug der Möglichkeit der Ausnutzung der Wasserkraft bewirkte im vorliegenden Fall nicht die Verhinderung der Ausnutzung der Wasserkraft auf rein mechanischem Wege (wie z.B. bei Hausmühlen, Sägewerken), sondern die Verhinderung der Ausnutzung zur Erzeugung von Elektrizität. Dieses Zwangsrecht umfasste aber weder die wasserbaulichen Anlagen einschließlich der Turbine, die zur Ausnutzung der Wasserkraft erforderlich waren, noch die Stromerzeugungsanlagen (Generator usw.), die übrigens auch vom Wasserrechtsgesetz nicht umfasst werden. Aus diesem Grunde war die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verhalten, eine Entschädigung für "Wertverluste der technischen Anlagen" zu ermitteln und zuzusprechen. Es liegt daher insoweit keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens vor. Es ist daher auch kein Grund dafür erkennbar, die Nachprüfung der Entschädigung gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 vorzubehalten.

Was nun die Bemessung der Höhe der Entschädigung anlangt, so ist zunächst festzuhalten, dass eine bescheidmäßige Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung für das enteignete Wasserrecht nicht besteht.

Gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 hat, wenn sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung ergeben, als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid ex 1953 das Recht zur Benutzung des Wassers des X-baches in einer bestimmten Gewässerstrecke verliehen; der Beschwerdeführer hatte einen Wasserbedarf für 20 kW geltend gemacht. Es ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, nicht die Motorenleistung für sich allein betrachtet maßgebend, da keinesfalls ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die PS-Zahl an Ausbauleistung der Entschädigungsberechnung zu Grunde gelegt werden kann. Vielmehr ist in erster Linie die Leistungsfähigkeit der Stau- und Einlassvorrichtungen und weiters der Turbine in ihrer Funktion, nämlich in der Weiterleitung der mechanischen Energie durch eine rotierende Welle, von Bedeutung. Der maßgebende Bedarf im Sinne des § 13 Abs. 2 WRG 1959 ist nicht dem Bedarf an elektrischer Energie für die stromverbrauchenden Einrichtungen des Betriebes des Beschwerdeführers gleichzusetzen, sondern bedeutet den Wasserbedarf zum Antrieb der eingebauten Turbine in der Gesamtanlage (einschließlich der Stromerzeugungsanlage). Sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Maß des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 13 Abs. 2 WRG 1959 finden sich im bekämpften Bescheid nicht. Bei der gegebenen Sachlage müsste dies dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn diesbezüglich der dem Sachverständigengutachten zugrundeliegende Befund hinlängliche Ausführungen enthielte. Wohl finden sich in der Begründung des bekämpften Bescheides an sich schlüssige Ausführungen, über die Nutzfallhöhe und das Schluckvermögen der Turbine, die aus einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten herrühren, für das aber das Parteiengehör nicht gewahrt worden ist. Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich, da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies aus folgenden Gründen: Nach dem dem bekämpften Bescheide zu Grunde gelegten Gutachten vom beträgt die Turbinenleistung 25 PS = 18,4 kW; diesbezüglich beruft sich der Gutachter auf das bereits erwähnte Gutachten vom . Die Leistung des Generators wird im Gutachten vom mit 15 kW angegeben. Dieser Wert wird der Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt. Warum dieser Wert für die Berechnung der Entschädigung maßgeblich sein soll, wird vom Gutachter nicht dargelegt. Andererseits wird in dem bereits erwähnten Gutachten vom ausgeführt, dass der Generator die Leistung der Turbine aufnehmen könnte. Dieser Widerspruch wäre durch Ergänzung des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde zu beseitigen gewesen. Insoweit bedarf der Sachverhalt einer Ergänzung.

Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid sohin mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren für Bundesstempelmarken war abzuweisen, da die dreifach einzubringende Beschwerde nur mit je S 100,-- Stempelmarken zu versehen waren.

Wien, am