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VwGH 16.12.1982, 82/07/0181

VwGH 16.12.1982, 82/07/0181

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §98;
RS 1
Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1995 ist diejenige Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis auf Krzizek S 553; Grabmayr-Rossmann2, S 655; E vom , 0817/78, vom , 1353/73, vom , 0056/70, VwSlg 7841 A/1970). Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 98 WRG 1959 für wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 kommt demnach nur dann zum Tragen, wenn nicht die Zuständigkeit bezüglich der von diesem Auftrag erfaßten Anlage oder Angelegenheit beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister (§§ 99, 100 WRG 1959) liegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/07/0131 E VwSlg 10599 A/1981 RS 2
Norm
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
RS 2
Die Frage, ob ein kleingewerblicher Betrieb im Sinne des § 99 Abs 1 lit c WRG 1959 vorliegt, muss notwendigerweise nach Art und Einrichtung des Betriebes bzw der Betriebsstätte, von der die Einwirkungen ausgehen, beurteilt werden. Angesichts der Nebeneinanderstellung der Begriffe "Haushaltungen, landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe, kleingewerbliche Betriebe" kann es sich insgesamt nur um Betriebe unterster wirtschaftlicher Rangstufe handeln. Bei einem arbeitsintensiven Betrieb, dessen Kapazität ohne die eingesetzten Maschinen zahlreiche Arbeitskräfte erfordern würde, kann bereits aus solcher Warte nicht mehr von einem kleingewerblichen Betrieb gesprochen werden (Hinweis E ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0969/73 E VwSlg 8536 A/1974 RS 2

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/07/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dipl-Ing. F, des A und des Ing. JH, alle in G, alle vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.186/01-I 5/77, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 800,-- (zusammen S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde den Beschwerdeführern gemäß den §§ 32, 99 und 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, bis entweder um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ablagerung von Rindenabfällen auf den Grundstücken 6381 und 6352 KG X anzusuchen oder die Ablagerung von Rindenabfällen auf diesen Grundstücken zu unterlassen, die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommene Neuerung zu beseitigen und das Deponiegelände so zu sanieren, daß die wasserrechtliche Ordnung in Zukunft wieder hergestellt ist. Dieser Auftrag wurde damit begründet, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß die H-OHG - deren Gesellschafter die Beschwerdeführer sind - auf den bezeichneten Grundflächen Rindenabfälle lagere, die nach Darstellung der Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens erwarten ließen, weshalb hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Nach Durchführung eigener Ermittlungen gab sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge, wobei die gesetzte Frist vom auf erstreckt wurde. In der Begründung bezieht sich die Rechtsmittelbehörde auf den Inhalt der von ihr eingeholten Sachverständigenäußerungen. Diesen zufolge komme es bei der Ablagerung der Rinde durch Niederschlagswässer zu einer Auslaugung des deponierten Materials. Nach schwedischen Forschungsergebnissen gingen dabei bis zu 20 % der Rinde in Lösung. Bei den gelösten Stoffen handle es sich zum Teil um schwer abbaubare organische Inhaltsstoffe, wobei im Sickerwasser BSB5- Konzentrationen bis 9000 mg/l auftreten könnten. In dem von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachten seien bei im Labor durchgeführten Auslaugversuchen mit Rinde beobachtete Belastungswerte des Auslaugwassers angegeben worden, die in der Größenordnung ungereinigten häuslichen Abwassers lägen. Dazu komme noch, daß bei der Deponierung im Gegensatz zu den durchgeführten Auslaugversuchen keine frische Rinde, sondern unter anaeroben Verhältnissen verrottendes Material ausgelaugt werde. Infolge des biochemischen Aufschlusses sei unter diesen Verhältnissen aber mit der Freisetzung größerer anorganischer und organischer Schmutzfrachten zu rechnen. Da die in der betroffenen Deponie anfallenden Sickerwässer zwangsläufig ins Grundwasser gelangen müßten und dieses somit verunreinigten, unterliege die Anlage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Der Landeshauptmann habe den Beschwerdeführern daher den bekämpften Auftrag zu Recht erteilt: Daß die Gefährdung einer Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen sei, vermöge daran nichts zu ändern, denn einerseits könnten Verunreinigungen solcher Anlagen auch bei schon langer Einwirkungsdauer sprunghaft und ohne Vorwarnung auftreten, andererseits statuiere § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob das Gewässer, auf das die Einwirkung erfolge, noch in anderer Weise genutzt werde.

Diesen Bescheid fochten die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof an, der mit Erkenntnis vom , B 249/77, ihre Beschwerde jedoch mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 2 B-VG in dessen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 350/1981 zur Entscheidung abtrat, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach ihren ganzen Vorbringen erachten sie sich in dem Recht auf Belassung der in Rede stehenden Rindenablagerung ohne wasserrechtliche Bewilligung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringen die Beschwerdeführer, die insoweit pauschal auf ihre Ausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof verweisen, in jenem Bereich, der für eine Prüfung der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer in bezug auf einfachgesetzliche Bestimmungen in Betracht kommt, vor, gemäß § 32 WRG 1959 seien nur Maßnahmen bewilligungspflichtig, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigten. Die Beschwerdeführer hätten jedoch bewiesen, daß eine Beeinträchtigung nicht gegeben sei. Hierauf ist zu erwidern, daß gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 Bewilligungspflicht besteht, wenn nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen - nicht bloß geringfügigen (§ 32 Abs. 1 WRG 1959) - Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, wobei die Feststellung, ob im Einzelfall eine solche Verunreinigung - hier des Grundwassers durch die Rindenlagerung im Weg des Versickerns von Stoffen im Boden - nur durch sachverständige Begutachtung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/07/0130). Die belangte Behörde hat die Rechtslage in dieser Hinsicht nicht verkannt. Ob das Ermittlungsergebnis den mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenen Auftrag zu rechtfertigen vermag, wird bei Behandlung der Verfahrensrüge der Beschwerdeführer zu prüfen sein.

Die Beschwerdeführer meinen des weiteren, zur Erlassung des Auftrages an sie wäre in erster Instanz gemäß § 98 WRG 1959 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen. Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 ist jedoch diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Zl. 81/07/0131, und die dort angegebene Vorjudikatur). Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz unter anderem für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen, zuständig; unter "kleingewerblichen Betrieben" sind in diesem Zusammenhang nur Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8536/A) um einen solchen Betrieb handelt es sich aber im Beschwerdefall nach Lage der Akten nicht, und es wird dies auch von den Beschwerdeführern - die im Gegenteil in dem mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag auf die Größe des Betriebes mit 150 Arbeitnehmern (laut Eingabe der OHG vom handelt es sich um 80 Dauerarbeitsplätze) hinweisen - nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Landeshauptmann im Beschwerdefall zu Recht in erster Instanz tätig geworden ist; die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 103 Abs. 4 B-VG.

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften deswegen vor, weil sie wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die eindeutigen Ausführungen in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten übergangen, keinen Ortsaugenschein durchgeführt, keine Untersuchungen der im Bereich der Deponie auftretenden Gewässer veranlaßt habe und entgegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 in keiner Weise sorgfältig vorgegangen sei. Die Heranziehung schwedischer Untersuchungsergebnisse sei völlig verfehlt, da die dortigen Holzarten und Bodenstrukturen einen Vergleich mit der Situation im Beschwerdefall nicht zuließen. In Österreich habe man noch nie Wasserbeeinträchtigungen durch Rindenablagerungen bemerkt. Bei Aufarbeitung des größten Katastrophenwindwurfes der europäischen Geschichte im Jahr 1972 in der Lüneburger Heide seien die größten Baumrindenmengen auf engem Raum angefallen, ohne daß in den Folgejahren eine Wasserbeeinträchtigung habe festgestellt werden können. Die Rindenabräume würden heute vermengt mit Humus kommerziell als Düngemittel in Gärtnereien verwertet.

In bezug auf diese Vorwürfe ergibt sich aus den Verwaltungsakten zunächst, daß bereits aufgrund einer - den Beschwerdeführern später zur Kenntnis gebrachten - Befundaufnahme an Ort und Stelle am ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abgegeben wurde, welches zu dem Ergebnis gelangte, daß von den Rindenabfällen des Betriebes der Beschwerdeführer jedenfalls eine Gefahr für das Grundwasser ausgehe, die eindeutig das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreite. Dieses Gutachten ist von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zum Anlaß eines Berichtes an den Landeshauptmann von Oberösterreich genommen worden. Der Landeshauptmann als im Beschwerdefall zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz holte hierauf seinerseits das Gutachten eines Amtssachverständigen für Geologie ein, welches die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auch in ihren geologischen Teilen für zutreffend erklärte und feststellte, die Existenz der Rindendeponie führe mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Verunreinigung des Grundwassers in der Dürren-Ager-Rinne, die ein schützenswertes Grundwasservorkommen enthalte, so daß auch aus hydrogeologischer Sicht eine ehestmögliche Sanierung der Rindendeponie notwendig sei. Die belangte Behörde zog ihrerseits den ihr beigegebenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu Rate, der der Meinung, durch die in Rede stehende Rindendeponie werde eine schwere Beeinträchtigung des im Raum X anstehenden Grundwassers hervorgerufen, in Übereinstimmung mit seinen eigenen Ausführungen und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern beigebrachten Sachverständigenäußerungen ausdrücklich beipflichtete. Im angefochtenen Bescheid wird den Beschwerdeführern zugestanden, daß möglicherweise die Gefährdung einer Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen sei, jedoch - zu Recht - darauf hingewiesen, daß die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 nicht davon abhänge, daß das Gewässer, auf das die Einwirkung stattfinde, noch in anderer Weise genutzt werde. Im angefochtenen Bescheid wird ferner ausdrücklich und dem Inhalt nach auf das von den Beschwerdeführern beigebrachte Gutachten Bezug genommen. Daß wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere das eben genannte Gutachten von der belangten Behörde übergangen worden sei, erweist sich daher als ebenso unzutreffend wie der Vorwurf, diese sei entgegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 - wonach die Behörde die Beurteilung, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" vorzunehmen hat - in keiner Weise sorgfältig vorgegangen. Daß die Berufung auf schwedische Untersuchungsergebnisse - was im übrigen nur eines unter mehreren Argumenten für das Amtssachverständigengutachten gebildet hatte - völlig verfehlt sei, wird von den Beschwerdeführern, deren Gesellschaft sich in ihrer Eingabe vom noch selbst auf Erfahrungen in Skandinavien berufen hatte, und denen auch jener Hinweis im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden war, in der Beschwerde erstmals erhoben, so daß diese sachverhaltsbezogene Behauptung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann. Dasselbe gilt von dem von den Beschwerdeführern angeführten Beispiel betreffend einen Katastrophenwindwurf in der Lüneburger Heide. Ob die allgemeine Behauptung, bisher seien in Österreich Wasserbeeinträchtigungen durch Rindenlagerungen nicht festgestellt worden, zutrifft, mag dahingestellt bleiben, sie bildet jedoch schon deswegen keinen stichhaltigen Einwand gegen die Bewilligungsbedürftigkeit der Deponie des Betriebes der Beschwerdeführer, weil sie keine Rücksicht auf die Verschiedenheit von Ablagerungen nach den jeweils herrschenden Gegebenheiten nimmt und das Nichthervorkommen einer Tatsache auch auf das Unterbleiben entsprechender Untersuchungen oder das Nichterkennen von Zusammenhängen zurückgehen kann. Bei Bedachtnahme auf die Verfahrensergebnisse bedurfte es schließlich zur Feststellung der Bewilligungsbedürftigkeit der Deponie nicht auch noch der Untersuchung der - das heißt aller - im Bereich der Deponie auftretenden Gewässer, abgesehen davon, daß am von aus der Ablagerung ausgelaugten Stoffen schwarzbraun gefärbtes und nach Gerbstoffen riechendes Wasser ohne oberirdischen Abfluß festgestellt worden war. Zusammenfassend ergibt sich, daß der belangten Behörde kein wesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden kann, wenn sie in freier Beweiswürdigung in schlüssiger Weise den Äußerungen der Amtssachverständigen folgend die Bewilligungsbedürftigkeit der von der Deponie ausgehenden Einwirkungen bejahte und im Rechtszug den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag für gesetzmäßig erachtete.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Da bereits in der Hauptsache entschieden wurde, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 45/1965.

Soweit im vorstehenden auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wurde, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 erinnert.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
Schlagworte
Rindenabfälle, Deponie - sh § 32 Abs 2 lit c WRG 1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070181.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-30831