VwGH vom 17.01.1984, 82/07/0159

VwGH vom 17.01.1984, 82/07/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde 1.) des W F und 2.) der H F, beide in W, beide vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 11/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-20.363/11-82, betreffend Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Mauerbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke nnn/1 und nn, jeweils KG M, beide unter EZ. nnnn im Grundbuch Purkersdorf eingetragen. Mit an die Gemeinde Mauerbach gerichtetem Schreiben vom stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Anschluß des Grundstückes nnn/1 an die öffentliche Wasserversorgungsanlage Mauerbach.

2. Mit an die Gemeinde Mauerbach adressiertem Schriftsatz vom , bei der Gemeinde eingelangt am , legten die Beschwerdeführer verbunden mit dem "Antrag auf Kenntnisnahme" eine allgemeine (uneingeschränkte) Vollmacht vor, mit welcher sie die Rechtsanwälte Dr. Harald Ofner und Dr. Peter Schmautzer in der Angelegenheit "Anschluß an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Mauerbach" mit ihrer Vertretung betrauten. Diese Vollmacht wurde nach dem Inhalt der vorgelegten Akten in der Folge nicht widerrufen.

3. Mit Bescheid vom stellte der Bürgermeister der Gemeinde Mauerbach fest, daß gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 und § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Mauerbach vom für das Grundstück 566/1 kein Anschlußzwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern persönlich am zugestellt.

4. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Gemeinderat der Gemeinde Mauerbach mit Bescheid vom keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Auch der Berufungsbescheid wurde den Beschwerdeführern persönlich, und zwar am , zugestellt.

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit - lediglich an den Erstbeschwerdeführer, und zwar persönlich, zugestelltem - Bescheid vom gemäß § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, als unbegründet ab.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Laut seiner Adressierung hatte der angefochtene Bescheid zu ergehen an 1) den Erstbeschwerdeführer und 2) die Gemeinde Mauerbach. An die Zweitbeschwerdeführerin war der Bescheid somit nicht gerichtet, sodaß sie schon deshalb nicht in ihren Rechten gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG verletzt werden konnte. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war demnach mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.

2. Wenngleich der angefochtene Bescheid dem Erstbeschwerdeführer, obwohl dieser nach der Aktenlage (auch) in diesem Verfahrensstadium anwaltlich vertreten war, persönlich zugestellt worden ist und damit der Bescheid dem Erstbeschwerdeführer gegenüber im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde als nicht erlassen anzusehen ist (zur Begründung siehe die nachstehenden sich auf die Erledigung des Gemeinderates der Gemeinde Mauerbach beziehenden, auf den angefochtenen Bescheid sinngemäß zutreffenden Erwägungen), ist die Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers im Grunde des § 26 Abs. 2 VwGG 1965 zu bejahen, da der bekämpfte Bescheid durch Zustellung an die Gemeinde Mauerbach - in ihrer Eigenschaft als Partei gemäß § 12 Abs. 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz - rechtlich existent geworden ist.

3. Bevor auf die Beschwerdegründe eingegangen werden konnte, war vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die belangte Behörde nicht etwa dadurch, daß sie über die bei ihr eingebrachte Vorstellung in der Sache entschied, die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten hat. Der in den §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt nämlich auch die Fälle, in denen die belangte Behörde ein Rechtsmittel meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1166/67, Slg. Nr. 7357/A).

4.1. Wie bereits erwähnt (oben I. 2. und 4.), wurde die Erledigung des Gemeinderates der Gemeinde Mauerbach dem Erstbeschwerdeführer ungeachtet dessen, daß er zu diesem Zeitpunkt durch zwei mit Vollmacht ausgewiesene Rechtsanwälte vertreten war, entsprechend der Anschrift des Schriftstückes persönlich zugestellt.

4.2. Gemäß dem hier noch anzuwendenden § 26 Abs. 1 AVG 1950 erfolgen, wenn eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für einen Beteiligten bestimmten Schriftstücke ermächtigt ist, die Zustellungen an diese. Da eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache auch die Ermächtigung zur Empfangnahme der in dieser Sache ergehenden Schriftstücke beinhaltet (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 259/51, Slg. Nr. 2027/A, sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 2309/58, Slg. Nr. 5222/A, und vom , Zl. 836/64, Slg. Nr. 6735/A), liegt hier ein Fall des § 26 Abs. 1 AVG 1950 vor. Nach dem Rechtssatz eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1232/53, Anhang Nr. 77 in Slg. Nr. 1956, an dem der Gerichtshof im Beschluß eines verstärkten Senates vom , Zl. 2942/79, Slg. Nr. 10 327/A, ausdrücklich festgehalten hat, kann in einem Fall des § 26 Abs. 1 AVG 1950 nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden.

Auch ein gemäß § 31 AVG 1950 sanierungsfähiger Zustellmangel lag nicht vor. Denn selbst wenn die Erledigung das Gemeinderates den bevollmächtigten Vertretern des Erstbeschwerdeführers zugekommen wäre - daß dies der Fall war, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen -, könnte deshalb von einem Anwendungsfall des § 31 leg. cit. nicht die Rede sein, weil die belangte Behörde in Ermangelung eines Hinweises auf ein Vertretungsverhältnis - die angeordnete Erledigungsadresse lautet: "An Herrn u. Frau W u. H F, X-gasse 34a/9, 1070 Wien" - unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, für wen das Schriftstück im Sinne des § 31 AVG 1950 "bestimmt ist", wer also dessen "Empfänger" sein soll (vgl. auch dazu den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2942/79, Slg. Nr. 10 327/A).

4.3. Da somit die Zustellung der Erledigung des Gemeinderates an den Erstbeschwerdeführer selbst nicht zur Erlassung eines Bescheides des Gemeinderates geführt hat, war noch zu prüfen, ob ein solcher im Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung durch den Erstbeschwerdeführer allenfalls im Hinblick darauf vorlag, daß die Erledigung des Gemeinderates an andere Verfahrensparteien zugestellt worden war, da diesfalls eine verfrühte Vorstellung des Erstbeschwerdeführers als zulässig anzusehen wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/07/0212, und die dort zitierte Vorjudikatur; die das Rechtsmittel der Berufung betreffenden Ausführungen in dem genannten Erkenntnis treffen gleichermaßen auf das Rechtsmittel der Vorstellung zu). Auch dies ist nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten nicht der Fall, weil der außer dem Erstbeschwerdeführer einzigen Verfahrenspartei, nämlich der Zweitbeschwerdeführerin, die besagte Erledigung ebenfalls persönlich und damit, da auch sie zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war, schon deswegen nicht rechtswirksam zugestellt worden war (vgl. im übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 682/77, Slg. Nr. 9383/A).

4.4. Die Erhebung einer Vorstellung gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG setzt zwingend das Vorliegen eines mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides voraus. Da es an einem solchen im Beschwerdefall fehlt, erweist sich die vom Erstbeschwerdeführer an die belangte Behörde gerichtete Vorstellung als unzulässig. Die belangte Behörde hat jedoch in Verkennung dieser Rechtslage über die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers meritorisch entschieden und damit, wie unter II. 3. dargestellt, die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten.

5. Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist demnach mit einer -

gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von Amts wegen wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben war.

6.1. Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

6.2. Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da neben dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf den Ersatz von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am